Spekulationssteuer bei Immobilienverkauf in GbR-Hand
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich mit der folgenden Frage an Sie:
A, B & C gründen 2001 die Haus1- GbR (jeweils 1/3-Anteil) , kaufen mit dieser ein Geschäftshaus und vermieten dieses. Kauf/Vermietung findet im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung statt (kein Betriebsvermögen).
B stirbt 2012, A & C kaufen den Erben von B seine Gesellschafteranteile ab und führen die Gesellschaft weiter (zu je 1/2-Anteil). Wieterführungsklausel bei Tod eines Gesellschafters war im Gesellschaftervertrag vorhanden.
A & C überführen die Gesellschafteranteile 2016 aus verwaltungstechnischen Gründen unentgeltlich in 2 Schritten in die Haus2 GbR, die Alleingesellschafter der Haus1-GbR wird, welche daher in der Haus2-GbR aufgeht.
Nun steht zur Debatte, das Geschäftshaus zu verkaufen und die Frage taucht auf, von welchen Zeitpunkten hier mit Besteuerungen nach §23 EstG zu rechnen ist.
Rein logisch sollte man davon ausgehen, dass die wirtschaftlichen Träger der GbR Ihren ursprünglichen 1/3-Anteil jeweils länger als 10 Jahre halten und nur der in 2012 von Gesellschafter B erworbene Drittel-Anteil der Besteuerung nach 23 EstG unterliegt, und hier Besteuerungsgrundlage der Kaufpreis der Gesellschafteranteile ist... Wie sehen das die Fachleute?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten möchte.
Sie liegen mit Ihrer Einschätzung richtig. Die Verwaltungsanweisung sieht zu Ihrem Fall folgendes vor:
Die Übertragung eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft ohne Betriebsvermögen gegen Entgelt oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist insoweit nicht als Veräußerung anzusehen, als der bisherige Eigentümer nach der Übertragung am Vermögen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt ist .
Das heißt bezogen auf Ihren Fall, dass nur der Anteil, der vom Gesellschafter B entgeltlich übernommen wurde nach § 23 EStG zu besteuern ist. Für diesen Anteil erfolgte die Anschaffung im Jahr 2012 und bei Veräußerung innerhalb von 10 Jahren tritt der Besteuerungstatbestand ein. Für die Ihnen bereits gehörenden Anteile, auch nach Übertragung an die Haus-2 GbR, gilt als Anschaffungszeitpunkt das Jahr 2001.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne eine Rückfrage ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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