Sixt Mietauto Schadensersatzanspruch
Fragestellung
Sehr geehrtes Rechtsteam,
Ich habe ein Auto bei Sixt gemietet vom 24.04.-01.05.13 Standort Siegen, Anmietung und Rückgabe. Anfangs war es ein Nissan Qashqai. Dieses Auto hatte jedoch einen Reifenplatzer am 24.04. kurz vor Nürnberg. Nach einigem Hin und Her und 3 Stunden auf der Autobahn fuhren wir dann mit dem Taxi - von uns bestellt, Kosten EUR 31 - zu dem Standort Nürnberg, wo uns ein Audi A4 zur Verfügung gestellt wurde. Man hatte uns zu mit samt dem Auto nur zu einer ADAC-Abschleppstelle an der Autobahn abschleppen lassen und dann lange Zeit mehr oder weniger im Dunkeln gelassen wie es weitergeht. Das nur am Rande, äußert schlechter Service der Helpline.
Nun haben wir den Audi A4 wie auf dem Vertrag stehend am 01.05. um 18.00 Uhr zurückgebracht. Es war niemand von Sixt vor Ort, also wurde das Auto von mir und meiner Frau dort abgestellt. Nun bekommen wir am 08.05.13 von der Sixt Schadensstelle eine E-Mail, dass es am Fahrzeug an der Stoßstange auf der Fahrerseite einen 5-10 cm langen Kratzer gibt mit der Bitte um Mithilfe bei der Aufklärung.
Das Auto wurde trotz des Wechsels ohne Aufpreis wie im Vertrag ausgewiesen abgerechnet.
Wie soll ich mich hinsichtlich der Nachfrage um Mithilfe bei der Schadensermittlung von Sixt verhalten?
Kann ich einfach nicht antworten?
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Wenn die Autovermietung gegen Sie einen Schadensersatzanspruch wegen des Kratzers an der Stoßstange geltend machen wollte, so müsste sie auch Nachweise dafür erbringen, dass der Schaden von Ihnen verursacht worden ist.
Sofern von Ihnen kein Unfall verursacht worden ist und auch durch Zeugen (Ihre Frau) bestätigt werden kann, dass Sie mit dem Auto nirgends aufgefahren sind, kann die Autovermietung von Ihnen keinen Schadensersatz verlangen.
2. Die Beweislastverteilung verlangt von der Autovermietung als Anspruchstellerin, dass sie nachweist, dass der Schaden aus der Sphäre des Mieters stammt. Dazu muss sie nachweisen, dass der Schaden weder durch Dritte, andere Mieter des Fahrzeugs oder gar eigene Mitarbeiter der Autovermietung verursacht wurde (LG Landshut, Urt. v. 30.03.2011 – 14 S 254/11).
Allenfalls dann, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe sofort persönlich durch einen Mitarbeiter der Autovermietung inspiziert und dabei der Schaden festgestellt wird, kann eine Vermutung dafür gelten, dass der Schaden durch den letzten Mieter verursacht wurde, so dass sich die Beweislast zu Ungunsten des Mieters umkehren würde.
Dies greift jedoch nicht ein, wenn der Wagen ohne persönliche Entgegennahme bei der
Autovermietung abgestellt wird (AG Leipzig, Urteil vom 23.09.2010, Az.: 114 C 7253/09).
3. Nach Ihrer Schilderung sind die Aussichten der Autovermietung von Ihnen Schadensersatz fordern zu können, daher schlecht.
Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, bei der Schadensermittlung mitzuwirken.
Nur wenn Sixt Sie auf Schadensersatz verklagen würde und es zu einem gerichtlichen
Verfahren käme, müssten Sie sich vor Gericht dazu äußern.
Wenn aber der Kratzer nicht von Ihnen verursacht wurde und Ihre Frau bezeugen kann, dass es während der Fahrtzeiten nicht zu einem Zusammenstoß kam, dann spricht nichts dagegen, dies Sixt mitzuteilen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion – für Rückfragen stehe ich ab morgen früh wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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