SGB II Rückforderung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
gegen einige Bescheide des LRA Erzgebirgskreis bin ich vor einigen Jahren in Widerspruch gegangen. Jetzt habe ich die Antwort erhalten, teils mit erheblichen Rückforderungen.
Meine Frage wäre, ob die Vorgänge und die Rückforderungen nicht schon verjährt sind?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich ist es so, dass, wenn ein Bescheid rechtskräftig ist, dieser einer dreißigjährigen Vollstreckungsverjährung unterliegt. In ihren Fällen sind die Bescheide noch nicht rechtskräftig, da noch die Klagefrist aus den Widerspruchsbescheiden läuft.
Soweit Bescheide rechtskräftig geworden sind, sieht § 44 SGB X vor, dass solche Bescheide auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist überprüfbar sind.
Sie könnten insofern einen Überprüfungsantrag stellen und schauen, ob diese Bescheide zum damaligen Zeitpunkt wirksam ergangen war sind. Diesen Überprüfungsantrag müssen Sie bei der ausstellenden Behörde einreichen.
Darüber hinaus nehmen einige Gerichte mittlerweile an, dass neben der Verjährung auch Verwirkung vorliegen kann, die einen sehr viel geringeren Zeitraum umfassen kann, als die Verjährung.
Eine solche Verwirkung kann immer dann vorliegen, wenn die Behörde über einen längeren Zeitraum (hier ab etwa 4-5 Jahren) keine Maßnahmen ergreift, um die Wirkungen des Bescheides durchzusetzen, also zum Beispiel aus dem Bescheid zu vollstrecken oder die Zahlung einzufordern.
Die Gerichte gehen davon aus, dass sich dann der Schuldner hat darauf einrichten können, dass nicht mehr aus den Bescheiden vorgegangen wird und hat ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt, dem dann durch die Verwirkung Rechnung getragen wird.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/sg-giessen-anspruch-auf-erstattung-zu-unrecht-erbrachter-grundsicherungsleistungen-kann-verwirkt-sein
II. Allerdings so, dass sie noch Klage gegen die Widerspruchsbescheide einreichen können. Hierzu ist es auch interessant, dass so lange über Ihre Widersprüche nicht entschieden worden ist, hierfür gibt es allerdings keine Regelungen, als dass ein Widerspruch stattgegeben wird, wenn über ihn nicht entschieden wird.
Auch greifen hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine Verjährungsregelungen, da es sich um ein laufendes Verfahren handelt.
Sie sollten daher, wenn Sie nicht mit den Bescheiden einverstanden sind, gegen die Widerspruchsbescheide gemäß der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung Klage einreichen, so dass durch das Sozialgericht die Widerspruchsbescheide und die Ausgangsbescheide geprüft würden.
Hierfür haben Sie eine Frist von einem Monat ab Zugang des jeweiligen Widerspruchsbescheides, wie in der Rechtsbehelfsbelehrung dargestellt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hilfreich beantworten konnte und stehe Ihnen bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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