Selbständiges Beweisverfahren (Baurecht)
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung
Wegen eines Baumangels liegt im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens der folgende Beschluß für den Gutachter vor:
Im Kellergeschoß zeigen sich bei starkem Regen im Treppenhaus im Kellerraum und im Aufzugsschacht Feuchtigkeitserscheinungen, Ausblühungen und krustenartige Ablagerungrn.
Diese Fragestellung ist völlig unzureichend. Unser Beirat hat den Verwalter unzureichend informiert
Der Verwalter hat gekündigt, der Beirat ist komplett zuüock getreten.. Mit dem Anwalt vom Verwalter wollen die Wohnungsgentümer nicht mehr zusammen arbeiten.
Ich möchte die Wohnungseigentümer informieren, Bevor wir einen neuen Anwalt konsultieren,
möchte ich gern wissen ob wir neue Fragen und Präzisierungen nachschieben können, Wie ist der formale Ablauf? Sind Besonderheiten zu beachten? Vielen Dank,
Freundliche Grüsse
Manfred Struck
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihr Vertrauen und Ihre Anfrage. In der Tat ist der vorliegende Beschluss unzureichend, genauer gesagt beschließt er ja gar nichts, sondern stellt lediglich fest, dass ein Problem besteht.
Es ist zudem unüblich und meiner Einschätzung nach auch nicht praktikabel, den Inhalt der per Beweisverfahren einzuholenden Fragen per Eigentümerbeschluss festzulegen. Diese müssen sehr genau durchdacht und formuliert werden, damit sie auch juristisch zu den Punkten passen, die man für die Erfüllung der entscheidenden Normen und damit zur Beantwortung der Fragen benötigt.
Damit ist es streng genommen allenfalls möglich, gemeinsam zu beschließen, dass eine Anwaltskanzlei beauftragt werden soll.
Im Regelfall wird dies dann faktisch vom WEG-Verwalter übernommen, was ja vorliegend daran scheitert, dass dieser aus dem Amt geschieden ist.
Sie müssen nun also eine Eigentümerverwaltung einberufen, in der das weitere Vorgehen festzulegen und letztlich zu beschließen ist, welcher Anwalt mit der Angelegenheit betraut werden soll.
Nach § 24 Abs. 2 WEG muss dies weiterhin der Verwalter tun, solange dessen Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Im Übrigen ist ja auch noch zu klären, welcher neuer Verwalter übernehmen soll. Auch ein geschlossener Rücktritt des Beirats ist so eigentlich nicht möglich.
Denn wenn der Verwalter wegfällt, ist der Beirat nach § 24 Abs. 3 WEG zur Einberufung verpflichtet.
Für alle diese Maßnahmen müssen sich mindestens 25 % der Miteigentümer damit einverstanden erklären, die Versammlung einzuberufen.
Sollten "alle Stricke reißen", also sowohl die Verwaltung als auch der Beirat sich weigern, entsprechend mitzuwirken, entsteht eine Eigenverwaltung der WEG durch die Miteigentümer nach § 21 WEG.
Gerne beantworte ich ergänzende Frage hierzu, wenn Sie noch spezifizieren möchten, welches Ziel für Sie aktuell am erstrebenswertesten erscheint. Denn zur Abwehr drohender Gefahren für das Gemeinschaftseigentum sind alle Miteigentümer zur Mitwirkung verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich WEG Recht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen