Schuldner unbekannt verzogen
Beantwortet von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag Experten,
ich bin auch ein Experte aber auf dem Gebiet der Heilkunde, nun brauche ich mal eine Rechtsauskunft.
Aufgrund der schleppenden und unprofessionellen Arbeitsweise von Gerichtsvollziehern habe ich zwar einen Vollstreckungsbescheid, einen Haftbefehl um die eidesstattliche Versicherung zu erzwingen und eine Sondererlaubnis zur Pfändung auch zur Nachtzeit und an Feiertagen - aber es nutzt mir alles nichts, weil das Ehepaar "unbekannt verzogen ist"
Wie das in Deutschland möglich ist, ist mir zwar ein totales Rätsel aber Betrüger scheinen das zu schaffen, wovon ehrliche Menschen nur träumen können…
Meine Frage ist die: Wie muss ich weiter vorgehen um die neue Adresse ausfindig zu machen, welche Rechtsmittel stehen mir noch zur Verfügung?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter yourXpert-Kollege,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Gesetzgeber hat die Regeln der Zwangsvollstreckung mit Wirkung ab Januar dieses Jahres geändert, um dem bekannten Problem, dass der Aufenthaltsort des Schuldners nicht mehr zu ermitteln ist, entgegenzuwirken.
Danach hat der Gerichtsvollzieher nun auf Antrag des Gläubigers Daten über den Aufenthaltsort bei der Meldebehörde anzufragen.
Führt dies nicht weiter, kann er auch bei der Ausländerbehörde (wegen möglichen Verzug ins Ausland), bei der Rentenversicherung und beim Kraftfahrt-Bundesamt Daten erheben, § 754 ZPO. Für Auskünfte bei den beiden zuletzt genannten Behörden gilt dies jedoch mit der Einschränkung, dass die titulierte Hauptforderung mindestens 500 € beträgt.
2. Allerdings gilt hier, dass diese Neuregelungen nur eingreifen, wenn der Vollstreckungsauftrag vor dem 01.01.2013 erteilt wurde (§ 39 Nr. 1 EGZPO).
Für frühere Aufträge kann der Gerichtsvollzieher nicht von den neuen Auskunftsmöglichkeiten Gebrauch machen.
3. Aus Ihrer Schilderung geht nicht hervor, ob schon eine Melderegister-Auskunft eingeholt wurde oder ob Sie die Meldung „unbekannt verzogen“ anlässlich eines Vollstreckungsversuche erhalten haben, bei dem der Schuldner nicht angetroffen wurde bzw. nichts mehr darauf hindeutete, dass er an der Adresse noch wohnhaft ist (an Briefkästen etc.).
Sofern Sie noch keine Melderegister-Auskunft beim Einwohnermeldeamt der Ihnen vorliegenden SchuldnerAdresse eingeholt haben, sollten Sie dies nachholen. Sie gibt Auskunft über die aktuelle Anschrift – soweit behördlich registriert.
Dies ist in der Regel mit geringen Kosten von ca. 5 € verbunden. Die Auskunft kann schriftlich von jedermann angefordert werden.
Führt dies nicht weiter, müsste abgewogen werden, ob der ursprüngliche Vollstreckungsauftrag zurückgenommen wird, um erneut Vollstreckung mit den erweiterten Auskunftsmöglichkeiten des § 754 ZPO zu stellen.
Der bestehende Titel bliebe davon unberührt.
Bei erfolgreicher Vollstreckung wird man dem Schuldner jedoch nicht die Kosten für beide Vollstreckungsaufträge auferlegen können, so dass ein Teil der Kosten bei Ihnen verbleiben würden.
4. Wenn auch danach der Aufenthalt des Schuldners nicht ermittelt werden kann, bleibt nur die Beauftragung eines privaten Adressermittlung-Unternehmens.
Diese haben zwar nicht so weitreichende Auskunftsrechte wie der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung, bieten aber anhand automatischen Datenabgleiches aus öffentlich zugänglichen Quellen eine Langzeitüberwachung.
Die Firma http://www.supercheck.de/ bietet eine solche Langzeitüberwachung für ca. 30 € an.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Bei Nachfragen nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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