"Schlussrechnung" nach 650g BGB
Fragestellung
Hallo Frau True-Bohle,
kurz und knapp:
Muss ich meine letzte Rechnung für eine Werkleistung einen Bauvertrag betreffend "Schlussrechnung" nennen, weil 650g BGB diesen Begriff verwendet?
Oder reicht die Benennung als "Rechnung" um den Anforderungen zu genügen?
Die Rechnung, welche der Kunde nicht bezahlt, ging jedenfalls als "Rechnung" raus.
Abschlagsrechnungen gab es nicht.
Grüße
N.P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte/ Ratsuchende/r,
es muss nicht die genaue Bezeichung "Schlussrechnung" haben.
Wichtig ist, dass die gesamte Leistung abgerechnet wird, die auch vom Auftrag umfasst ist. Ist das der Fall muss die Rechnungsüberschrift nicht "Schlussrechnung" lauten (so auch OLG Celle, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 14 U 55/08).
Es muss der Eindruck vermittelt werden, dass Sie mit dieser Rechnung das Vorhaben abschließend abrechnen wollen. Das macht man z.B. mit "danken wir für diesen Auftrag", da damit deutlich wird, dass der Auftrag dann beendet ist.
Dann aber ist die ausdrückliche Benennung als „Schlussrechnung“ nicht erforderlich.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sie haben eine Frage im Bereich Baurecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Zunächst vielen Dank.
Kann ich dem Kunden ein Schreiben hinterhersenden, mit dem ich mitteile, dass es sich um die Schlussrechnung handelt.
So ein Satz wie Sie ihn schreiben, steht nicht auf der Rechnung.
Grüße
N.P.
das ist dann möglich; formulieren Sie:
"...nehme ich Bezug auf die Ihnen für den gesamten Auftrag ja bereits vorliegende Abschlussrechnung vom .... und bitte um Ausgleich und bis zum ...."
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle