Schlußbilanz / Eröffnungsbilanz
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
ich war bis zum 01.09.2014 Inhaber eines Dorfladens (Lebensmittel/Gemischtwaren),
meine Buchführung habe ich mittels eines Fibu-Programms am Computer
sebst erstellt.
Aufgrund persönlicher Veränderungen gab ich das Geschäft auf, und ich habe einen
Nachfolger für den Laden gefunden.
In den letzten Wochen habe ich einen Ausverkauf der Waren vorgenommen,
der Restbestand wurde per Inventur ermittelt, und meinem Nachfolger unentgeltlich
überlassen (Wert der Waren ca. 5.500.- Euro).
Wie ist dieser Vorgang in Schlußbilanz und in der Eröffnungsbilanz zu behandeln,
auch unter dem Gesichtspunkt USt?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
das Sie Ihrem Nachfolger sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen übertragen haben ist Ihr Betrieb im Ganzen auf den Nachfolger übergegangen. Der Laptop, welchen Sie nicht mit übertragen haben, sondern in Ihr Privatvermögen übernommen haben, ist hierbei unbedeutend. Denn bei einem Laptop handelt es sich regelmäßig nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage.
Im Ergebnis liegt eine Betriebsübertragung im Ganzen vor. Da Sie von dem Übernehmer keine Gegenleistung für die Übertragung des Betriebs erhalten haben, sondern die Übertragung unentgeltlich erfolge, greift § 6 Abs. 3 EStG. Hiernach müssen Sie bei der Schlussbilanz Ihre Buchwerte so ansetzen, als würden Sie den Betrieb fortführen. Das heißt Sie müssen aufgrund der Betriebsübertragung keine stillen Reserven der Wirtschaftsgüter Ihres Betriebsvermögens aufdecken. Es entsteht durch die Betriebsübertragung somit keine besondere ertragssteuerliche Belastung für Sie.
Lediglich für den entnommenen Laptop müssen Sie den Wiederverkaufswert gewinnerhöhend als Entnahme ansetzen.
Auch hinsichtlich der Umsatzsteuer liegt eine Betriebsübertragung im Ganzen vor. Denn Sie haben alle wesentlichen Grundlagen Ihres Betriebs auf einen Übernehmer übertragen. Des Weiteren setzt der Übernehmer Ihren Betrieb fort. Ob der Nachfolger den Namen Ihres Ladens beibehält oder verändert ist dabei unbedeutend.
Die Folge der Betriebsübertragung im Ganzen ist, dass umsatzsteuerlich eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Aus diesem Grund ist die Betriebsübertragung umsatzsteuerlich nicht relevant. D. h. es fällt durch die Betriebsübertragung keine Umsatzsteuer an.
Lediglich für die Entnahme des Laptops müssen Sie Umsatzsteuer abführen. Das gilt aber nur dann, wenn Sie beim Kauf des Laptops auch die Vorsteuer abgezogen haben. Dann müssen Sie auf den ursprünglichen Netto-Einkaufspreises die Umsatzsteuer von 19% abführen.
Wenn Sie den Laptop ohne Vorsteuerabzug gekauft haben (zum Beispiel beim Kauf von Privatpersonen) entsteht durch die Entnahme des Laptops keine Umsatzsteuer.
Ich hoffe meine Antwort war hilfreich für Sie und alle Ihre Fragen konnten beantwortet werden. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert
Steuerberater
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Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert
Kasse habe ich dem Übernehmer vollständig
unentgeltlich überlassen.
Einzig 1 Notebook (dieses Jahr für 99.- Euro gebr. gekauft
und für Buchführung benutzt)
habe ich behalten und werde es später auch privat nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
M. B.
das Sie Ihrem Nachfolger sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen übertragen haben ist Ihr Betrieb im Ganzen auf den Nachfolger übergegangen. Der Laptop, welchen Sie nicht mit übertragen haben, sondern in Ihr Privatvermögen übernommen haben, ist hierbei unbedeutend. Denn bei einem Laptop handelt es sich regelmäßig nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage.
Im Ergebnis liegt eine Betriebsübertragung im Ganzen vor. Da Sie von dem Übernehmer keine Gegenleistung für die Übertragung des Betriebs erhalten haben, sondern die Übertragung unentgeltlich erfolge, greift § 6 Abs. 3 EStG. Hiernach müssen Sie bei der Schlussbilanz Ihre Buchwerte so ansetzen, als würden Sie den Betrieb fortführen. Das heißt Sie müssen aufgrund der Betriebsübertragung keine stillen Reserven der Wirtschaftsgüter Ihres Betriebsvermögens aufdecken. Es entsteht durch die Betriebsübertragung somit keine besondere ertragssteuerliche Belastung für Sie.
Lediglich für den entnommenen Laptop müssen Sie den Wiederverkaufswert gewinnerhöhend als Entnahme ansetzen.
Auch hinsichtlich der Umsatzsteuer liegt eine Betriebsübertragung im Ganzen vor. Denn Sie haben alle wesentlichen Grundlagen Ihres Betriebs auf einen Übernehmer übertragen. Des Weiteren setzt der Übernehmer Ihren Betrieb fort. Ob der Nachfolger den Namen Ihres Ladens beibehält oder verändert ist dabei unbedeutend.
Die Folge der Betriebsübertragung im Ganzen ist, dass umsatzsteuerlich eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Aus diesem Grund ist die Betriebsübertragung umsatzsteuerlich nicht relevant. D. h. es fällt durch die Betriebsübertragung keine Umsatzsteuer an.
Lediglich für die Entnahme des Laptops müssen Sie Umsatzsteuer abführen. Das gilt aber nur dann, wenn Sie beim Kauf des Laptops auch die Vorsteuer abgezogen haben. Dann müssen Sie auf den ursprünglichen Netto-Einkaufspreises die Umsatzsteuer von 19% abführen.
Wenn Sie den Laptop ohne Vorsteuerabzug gekauft haben (zum Beispiel beim Kauf von Privatpersonen) entsteht durch die Entnahme des Laptops keine Umsatzsteuer.
Ich hoffe meine Antwort war hilfreich für Sie und alle Ihre Fragen konnten beantwortet werden. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert
Steuerberater