Schenkungen in bar
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich würde gerne wissen ob ich die Schenkung von meinem Vater beim Finanzamt anzeigen muss.
Ich bin nach Deutschland vor 4 Jahre umgezogen. Dabei hatte ich ca. 15.000 euro in bar. Das Geld habe ich auf meinem Sparkasse Konto eingezahlt.
In 2016 haben meine Frau und ich uns entschieden eine Wohnung zu kaufen. Dafür hat mein Vater uns 90.000 euro in bar geschenkt. Ich habe einen Sparkasse Mitarbeiter, mit dem ich über den Immobilienkredit gesprochen habe, gefragt ob ich das Geld in einige Raten einzahlen darf. Er hat Ja gesagt. Jetzt bin ich nicht sicher ob es richtig war.
Jetzt habe ich die Steuererklärung für 2016 zusammen mit meinem Steuerberater vorbereitet. Der Steuerberater kann mir nicht deutlich antworten, deshalb frage ich hier.
Die frage ist, muss ich das Finanzamt über das Geld, das ich auf meinem Konto eingezahlt habe, informieren?
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Antwort von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne teile ich Ihnen auf Basis Ihrer Angaben meine Einschätzung im Rahmen einer Erstberatung mit:
Die Schenkung Ihres Vaters an Sie als Kind liegt unter dem persönlichen Freibetrag i.H.v. EUR 400.000. Bei Ihrer Frau als Schwiegertochter gilt jedoch nur ein persönlicher Freibetrag i.H.v. EUR 20.000.
Die Freibeträge gelten jeweils für zehn Jahre. Für Sie bleiben also Erwerbe von Ihrem Vater innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes bis zu EUR 400.000 steuerfrei. Soweit Ihre Frau ebenfalls eine Schenkung Ihres Vaters erhalten hat, bleiben EUR 20.000 steuerfrei. Der übersteigende Betrag wäre steuerpflichtig. Ich nehme an, dass der Betrag vollständig Ihnen geschenkt wurde. Ansonsten würde Schenkungssteuer anfallen, soweit der an Ihre Frau geschenkte Betrag EUR 20.000 übersteigt.
Schenkungen sind vom Schenker und vom Beschenktem innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen, auch wenn sie aufgrund von Freibeträgen steuerfrei bleiben.
Sie schreiben, dass Ihr Steuerberater nicht deutlich antworten kann. Möglicherweise ist der Fall komplexer als Sie ihn beschrieben haben. Deswegen kann diese Erstberatung eine eingehende Beratung m.E. nicht ersetzen. Sprechen Sie ihn auf die Anzeigepflicht an. Es sollte auch nicht so schwierig sein, diese nachzuholen.
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe zwei kurze Frage noch.
Wenn ich später als 3 Monaten die Anzeigen an das
Finanzamt schicke, muss ich ein Bußgeld bezahlen?
Gibt es ein Formular für die Anzeige?
Mit freundlichen Grüßen
K. S.
Solange keine Steuern verkürzt wurden, sind Sie nicht im Bereich der Steuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten. Eine direkte Sanktion bezüglich einer verspäteten Anzeige gibt es nicht. Es dürfte eher unwahrscheinlich sein, dass das Finanzamt etwas konstruiert. Eindeutig ist die Frage leider nicht zu beantworten.
Ein Formular für die Anzeige gibt es nicht, es finden sich Hinweise zu Angaben im Gesetzestext:
Auszug aus § 30 Abs. 4 ErbStG
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1.
Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2.
Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3.
Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4.
Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5.
persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6.
frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber