Schenkung/Geldfluss - Angaben bei der Einkommenssteuer
Fragestellung
Hallo Zusammen,
die elterliche Eigentumswohnung (Kauf 2002, Besitzverhältnis 50% Vater + 50% Mutter) wird nach dem Tod der Mutter (2012) vom Vater zu 100% auf den Sohn per Schenkung übertragen (Grundbucheintrag). Gemeinsam beschließen Vater und Sohn die Wohnung in 2019 für 230.000€ zu verkaufen. 100.000€ des Verkaufserlöses gehen laut Kaufvertrag direkt an den Vater. (Schenkung des Sohnes an den Vater)
Was (bzw.. welche Summen genau) muss der Sohn in der Einkommensteuererklärung 2019 angeben und wo (bzw.. in welchem Formular/Zeile) sind dann die dementsprechenden Summen genau einzutragen?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
private Veräußerungsgeschäfte über Immobilien können steuerpflichtig sein, wenn die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung erfolgt ist und keine Ausnahmen von der Besteuerung vorliegen.Eine solche Ausnahmen könnte in der Nutzung der Immobilie durch den Sohn zu eigenen Wohnzwecken bestehen.
Eine Anschaffung setzt begrifflich eine entgeltliche Übertragung von Eigentum an der Immobilie voraus. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben, da lt. Sachverhalt das Eigentum im Jahr 2012 ohne Gegenleistung (durch Schenkung) übertragen worden ist. Wenn in dem Übertragungsvertrag kein Anteil am späteren Verkaufserlös verbindlich versprochen ist, kann ich einen entgeltlichen Erwerb durch den Sohn nicht erkennen.
Die Veräußerung in 2019 fällt daher, mangels entgeltlicher Übertragung der Eigentumsanteile in 2012, nicht unter die Regelung in § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Folglich sind auch keine Angaben in der Einkommensteuererklärung dazu zu machen. Die Schenkung des Geldbetrages in Höhe von 100.000 € vom Sohn an den Vater unterliegt jedoch der Schenkungssteuer.
Solange sämtliche Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vom Sohn an den Vater den Freibetrag von 400.000 € nicht überschreiten, kommt es nicht zur Festsetzung von Schenkungssteuer. Gleichwohl ist diese Schenkung dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann es nur dann zu Angaben auf der Anlage SO (Sonstige Einkünfte/private Veräußerungsgeschäfte) kommen, wenn bereits im Übertragungsvertrag in 2012 Verpflichtungen irgendwelcher Art (z.B. Anteil am zukünftigen Verkaufserlös) vereinbart worden waren. Nach Ihren Erläuterungen im Sachverhalt, ist nicht davon auszugehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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