Scheinselbständigkeit? - Freiberufliche Nebentätigkeit
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage bezieht sich auf die optimale Herangehensweise bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit im Bereich Softwareentwicklung (überwiegend Homeoffice,ertwarteter Verdienst bis zu ca 1800 Euro im Monat, zunächst nur ein Kunde bei dem bereits früher in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis gearbeitet wurde, frei einteilbare, flexible Arbeitszeiten und monatlich varierender Arbeitsdauer) als genehmigte Nebentätigkeit als Beamter. Die Tätigkeit als Beamter würde bei Ausübung als Angestellter die Rentenzahlung in eine Versorgungskammer ermöglichen (verkammerte Berufe), die Nebentätigkeit wäre bei hauptberuflicher sozialversicherungspflichtiger Ausübung nur über die gesetzliche Rentenversicherung möglich. Was ist in dieser Konstellation hinsichtlich der Sozialabgaben zu beachten bzw. was ist die beste rechtlich zulässige Vorgehensweise bezüglich Arbeitslosengeld und Rentenversicherung, bei eventuell fraglichem Selbstständigkeitsstatus (Stichwort Scheinselbständigkeit,arbeitnehmerähnlicher Selbständiger).Krankenversicherung besteht bereits privat.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie derzeit als Beamter hauptberuflich tätig und haben eine genehmigte Nebentätigkeit im Bereich der Softwareentwicklung aufgenommen.
Sie schreiben, dass Sie als Softwarentwickler zunächst nur einen Kunden haben, bei dem Sie zuvor angestellt waren. Dies ist die klassische Form einer Scheinselbständigkeit! Ihr früherer Arbeitgeber umgeht die Sozialabgabepflicht, indem er Ihnen ein Honorar zahlt, von dem Sie etwaige Abgaben zu 100 % selbst zahlen müssen. Sie treten als selbständiger Unternehmer auf, obwohl Sie von der Art Ihrer Tätigkeit nach wie vor Arbeitnehmer sind. Ihr Auftraggeber müsste für Sie Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen, - Pflege- und Krankenversicherung zahlen, denn Ihre Tätigkeit entspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die vorher für denselben Auftraggeber im Angestellenverhältnis ausgeübt wurde.
Es reicht auch nicht, wenn andere Kunden dazu kommen, so lange Sie weiterhin überwiegend für diesen einen Kunden arbeiten.
Wenn Sie trotz dieser Bedenken als Unternehmer auftreten wollen, müssen Sie für diese Nebentätigkeit keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung leisten. Um die Altersvorsorge müssten Sie sich selbst kümmern, oder Sie nehmen ausschließlich Ihre spätere Beamtenpension in Anspruch. Privat krankenversichert sind Sie bereits, nur würde ich dort abklären, wie sich die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit dort auswirkt.
Ihre weitere Anfrage habe ich dann womöglich nicht ganz verstanden. Sie schreiben, dass Ihr als Beamter ausgeübter Beruf im Angestellenverhältnis die Einzahlung in eine Versorgungskammer ermöglichen würde. Meinen Sie dies so, dass Sie erwägen, aus dem Beamtenverhältnis freiwillig auszuscheiden? Bedenken Sie bitte, dass die Beiträge zu einer Versorgungskammer in der Regel einkommensabhängig sind und schnell 1000 Euro und mehr (meine Erfahrung aus dem Versorungswerk der Rechtsanwälte) betragen können, während Sie als Beamter KEINERLEI Vorsorge für das Alter treffen müssen, da die Pensionen aus Steuergeldern gezahlt werden. Zudem bekommen Sie als Beamter Beihilfe von 50 %, diese steigt als Pensionär sogar auff 70 %! Aus finanziellen Gründen kann ich nur davon abraten, den Beamtenstatus aufzugeben, es sei denn, Sie haben andere Gründe für Ihre Überlegungen.
Wenn Sie die Nebentätigkeit hauptberuflich ausübten und dann gezwungen wären, in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen, gleichzeitig Ihr Beamtenstatus wegfiele, da Sie diese Tätigkeit dann aufgeben würden, stünden Sie am schlechtesten da: Sie zahlten hohe Rentenbeiträge, dürften aber im Alter nur mit einer geringen Rente rechnen.
Finanziell macht es am ehesten Sinn, Beamter in Vollzeit oder später ggf. in Teilzeit zu bleiben und die Nebentätigkeit so schnell wie möglich für mehrere Auftraggeber auszuüben, damit Ihr Auftraggeber und auch Sie Sanktionen vermeiden.
Was die Nebentätigkeit angeht, müssten Sie schauen, in welchem Umfange diese in Ihrem Fall zulässig ist und ob Sie den Verdienst ab einer gewissen Summe an den Dienstherrn abgeben müssen. Um dies für Sie prüfen zu können, müsste ich wissen, in welchem Beruf Sie als Beamter tätig sind und in welchem Bundesland Sie arbeiten. Vielleicht liefern Sie mir diese Informationen noch nach.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen. Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne im Rahmen der Rückfragefunktion erneut an mich wenden.
Sollten Sie sich nicht mehr melden, würde ich mich über eine kurze Bewertung meiner Beratung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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Bewertung des Kunden
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Rückfrage des Kunden
in diesem Fall lag es auch in meinem Interesse das Beschäftigungsverhältnis auf Honorarbasis zugestalten. Da auf diese Weise die Nebentätigkeit viel flexibler ohne Beeinträchtigung der Hauptbeschäftigung ausgeübt werden kann. Es ist bspw. nicht erforderlich eine feste Anzahl Stunden zu arbeiten,bezahlten Urlaub und ähnliches benötige ich, da es sich um eine Nebenbeschäftigung handelt, nicht. Welche Sanktionen hätte ich zu erwarten, wenn ich bspw. nur Rentenversicherungsbeiträge und keine Arbeitslosenversicherung zahlen würde. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestünde ja ohnehin nicht bei dauerhafter Beschäftigung als Beamter. Mache ich mich dadurch eventuell strafbar oder waere es ggf. mit der bloßen Nachzahlung der Beiträge getan? Sollte der Status "Scheinselbständig" festgestellt werden, bestünde dann dennoch die Möglichkeit das Beschäftigungverhätnis auf Honorarbasis fortzuführen und ich bezahle je nach Jahresverdienst am Jahresende einfach meine entsprechenden Sozialabgaben?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
vorrangig hat Ihr Auftraggeber Sanktionen zu befürchten, indem er über den Weg der Scheinselbständigkeit die Zahlung der Sozialabgaben umgeht. Der Gesetzgeber ist seit Langem bemüht, Scheinselbständigkeit zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang hat er mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) die Scheinselbständigkeit als einen Fall der Schwarzarbeit definiert. Zuständig für die Aufdeckung unrechtmäßiger Arbeitsverhältnisse ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter.
In aller Regel liegt auch ein Verstoß gegen § 26 6a Abs. 1 StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) vor, weil die Arbeitnehmeranteile "vorenthalten" wurden. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Nein, eine Zahlung der Beiträge durch Sie allein, während Ihr Auftraggeber sich auf Ihre angebliche Selbständigkeit beruft, ist nicht möglich! Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Häfte der Sozialabgaben zu zahlen.Wäre es möglich, dass der Arbeitgeber diese Pflicht komplett auf den Arbeitnehmer abwälzt, würde dies wahrscheinlich in Deutschland dazu führen, dass nur derjenige noch einen Job erhält, der sicih dazu bereit erklärt, alle Beiträge allein zu tragen.Unser Sozialsystem ist aber auf der Kostenteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebaut.
Leider muss ich Ihnen auch bezüglich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eine negative Nachricht geben. Es ist nicht möglich, sich von der Zahlung der Beiträge freistellen zu lassen, weil Sie in Ihrer Hauptbeschäftigung Beamter sind. Jedes Beschäftigungsverhältnis wird getrennt voneinander betrachtet.
Aus rechtlicher Sicht muss ich von einer Tätigkeit als Scheinselbständiger leider abraten.
Ich rate Ihnen dazu, mit der Nebentätigkeit im Angestelltenverhältnis zu verbleiben, oder sich aber als Selbständiger aktiv um weitere Kunden neben dem bisher einzigen Auftraggeber zu bemühen.
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin