Scheidung / Umzug der Frau
Fragestellung
Guten Tag Frau Popiel,
ich möchte mich scheiden lassen.
Ich lebe mit meiner Frau seit ca. 1 Jahr nur nebenher und es ist keine Liebe mehr im Spiel.
Meine Frau möchte das jedoch nicht akzeptieren.
Wir haben 2 Kinder (4 & 5 Jahre alt).
Ich bin dann vor zwei Wochen zu einem Freund gezogen. Ich habe ihr versucht Möglichkeiten aufzuzeigen wie wir sauber auseinander kommen. Ich könnte immer da sein für die Kinder wenn sie arbeiten geht und mal irgendwas ist. Das lehnt sie aber vehement ab und sagt das sie das nicht kann.
Meine Frau ist durch den Stress krank geworden und hat ein schweres Magengeschwür bis hin zu Magenblutungen bekommen. Sie sagt die Situation macht sie krank und sie hat hier niemanden mehr auf den sie sich verlassen kann.
Sie möchte nun das letzte Jahr als Trennungsjahr anerkennen lassen und mit den Kindern in unsere alte Heimat zu ihrem Vater ziehen. Sind ca. 650 Kilometer von hier. Als Argument bringt sie unter anderem, dass sie sich hier niemals die Miete leisten könnte. Sie es gesundheitlich hier nicht mehr aushält und einfach jemanden braucht der auch für die Kinder da ist (ihren Vater).
Wie stehen die Chancen das sie damit durchkommt? Bzw. habe ich irgendwelche Möglichkeiten?
Mit freundlichen Grüßen
M.J.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
gerne habe ich Ihre Frage geprüft, wie Ihre Chancen stehen, dass Ihre Frau das vergangene Jahr als Trennungsjahr anerkennen lässt, um sich scheiden zu lassen und mit Ihren gemeinsamen Kindern zu Ihrem Vater ziehen zu können, der ca. 650 km entfernt wohnt.
1. Trennung und Scheidung
Im deutschen Eherecht kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1565, § 1567 BGB). Es wird auch dann unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 BGB). Das Trennungsjahr muss auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eingehalten werden.
Das bedeutet für Sie: Eine streitige Scheidung (wenn ein Ehegatte die Scheidung möchte, der andere aber nicht) ist nach dem Gesetz bei einem unter 1 Jahr Getrenntleben nur ausnahmsweise möglich. Das Familiengericht prüft das Scheitern der Ehe sehr genau.
Die Ehe gilt ab 3 Jahren Trennung als gescheitert und kann, ohne weiteres, geschieden werden.
2. Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder
Sie haben als Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder. Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder. Das bedeutet, dass immer beide Eltern entscheiden, wo sich die Kinder befinden bzw., wo sie leben. Entscheidens ist immer das Wohl der Kinder.
3. Sorgerecht und Getrenntleben
Auch bei Getrenntleben und im Fall der Scheidung verbleibt die elterliche Sorge im Regelfall bei beiden Eltern gemeinsam. Wenn einer der Eltern beim Familiengericht beantragt, ihm das Sorgerecht ganz oder in bestimmten Teilbereichen (z. B. Aufenthaltsbestimmung, schulische oder medizinische Angelegenheiten) allein zu übertragen, hat er damit nur dann Erfolg, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt (es sei denn, ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht) oder wenn das Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller zum Wohl des Kindes als notwendig erachtet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern nicht in der Lage sind, notwendige Entscheidungen für das Kind gemeinsam zu treffen, weil sie z. B. tief zerstritten sind. Bei der Entscheidung des Familiengerichtes, welchem Elternteil es das Sorgerecht überträgt, berücksichtigt es alle Aspekte des Kindeswohls. Dazu gehören u. a. die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, deren Erziehungseignung, ihre jeweilige Bindungstoleranz, eine möglichst weitgehende Kontinuität der sozialen Kontakte und des Umfeldes des Kindes sowie schließlich, abhängig vom Alter, die Wünsche des Kindes selbst.
4. Ergebnis
Da Sie aktuell das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder haben, kann Ihre Frau nicht, auch nicht aus den von ihr gennannten Gründen (zu hohe Miete, gesundheitliche Probleme) die Kinder, ohne Ihre Zustimmung, mitnehmen und 650 km weit weg ziehen. Sie ist verpflichtet, Ihre Zustimmung anzufragen, wenn Sie nicht einverstanden sind, können die Kinder nicht umziehen. Sollte Ihnen beiden keine Einigung gelingen können, wird eine Entscheidung des Familiengerichts notwendig. Sollte Ihre Frau die Kinder heimlich wegbringen, macht sie sich wegen Kindesentziehung § 235 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.
Sie haben die Möglichkeit zwei kostenfreie Fragen zu stellen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
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