Scheidung: Rechenschaft über vergangene Ausgaben bei Zugewinnausgleich
Fragestellung
Guten Tag,
Seit 3 Jahren arbeite ich 400 km von Zuhause entfernt und wohne in einer Zweitwohnung.
Meine Frau und unsere Kinder (beide 5 Jahre alt) wohnen in meiner Hauptwohnung. Ich besuche sie regelmässig. Unsere Ehe existiert schon seit langem nur auf Papier und jetzt kommt es zu Scheidung. Wir sind seit 9 Jahren verheiratet. Meine Frau hat während unserer Ehe nur 1 Jahr gearbeitet und hat kein Vermögen.
Meine Frage betrifft den Zugewinnausgleich.
Während der Ehe habe ich immer gearbeitet und relativ gut verdient. Aus diesem Geld habe ich alle Bedürfnisse meiner Frau und Kinder finanziert. In den letzten Jahren habe ich mir in der Stadt, in der ich arbeite, ein neues Leben aufgebaut und das war auch mit vielen Ausgaben verbunden. Ich habe keine Belege über meine Ausgaben, das Geld habe ich von meinem Konto meistens in bar angehoben.
Meine Frau hat sich bis jetzt nicht gross dafür interessiert, wie viel Geld ich auf dem Konto habe. Jetzt, wo es zur Scheidung kommt, meint sie aber, ich sollte während unserer Ehe viel mehr Geld von meinem Lohn eingespart haben, als ich tatsächlich besitze.
Meine Frage:
Bin ich meiner Frau die Rechenschaft schuldig, warum ich nicht so viel Geld habe, wie sie meint? Darf sie Erklärungen über meine bisherigen Ausgaben verlangen? Oder muss sie einfach ohne wenn und aber akzeptieren, dass als Grundlage für den Zugewinnausgleich der aktuelle Stand meines Vermögens minus mein Vermögen vor der Ehe gilt? Sie hat, wie gesagt, kein Vermögen.
Bitte um exakte, verständliche Antwort!
Vielen Dank
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst grundsätzlich: Der Zugewinnausgleich muss bei einer Scheidung nicht zwingend durchgeführt werden, sondern nur, wenn ein Partner das entsprechend beantragt. Man kann sich auch "nur" scheiden lassen und den Versorgungsausgleich durchführen. ( wobei auf letzteres auch verzichtet werden kann. )
Der Auskunftsanspruch und die Belegpflicht beim Zugewinnausgleich ist in § 1379 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Dieser lautet wie folgt:
"
§ 1379 Auskunftspflicht
(1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
1. | Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; | |
2. | Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. |
2Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. 3Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. 4Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) 1Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
Wie Sie sehen, hat Ihre Noch-Ehefrau die Möglichkeit, Auskunft zu verschiedenen Zeitpunkten zu verlangen: Anfang der Ehe, Ende der Ehezeit (= Monat, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wird), Trennungszeitpunkt.
Die Belegpflicht ergibt sich aus Absatz 2. Grundsätzlich einmal ist Auskunft geschuldet, und zwar in einer geordneten, am besten tabellarischen Form, nicht in mehreren Schriftsätzen verteilt. Wenn sich hier keine besonderen Nachfragen ergeben, so muss man nicht sogleich zwingend auch Belege vorlegen. Wenn aber- was sich hier offenbar anbahnt- die Noch-Ehefrau Zweifel hat, so kann Sie Belege verlangen. Dazu muss Sie aber begründen warum. Sie muss Ihre Zweifel darlegen. Eine zusätzliche Regelung hierzu findet sich in § 1375:
"
§ 1375 Endvermögen
(1) 1Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) 1Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. | unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, | |
2. | Vermögen verschwendet hat oder | |
3. | Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. |
2Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist."
Hierauf könnte sich die Noch-Ehefrau ggfls. berufen, wenn Sie Ihnen, wie ich es aus Ihren Schilderungen entnehme- offenbar illoyale Vermögensverwendungen vorwirft. Dann müssen Sie Belege vorlegen.
Mir ist nun nicht bekannt, in welchem Stadium sich Ihre Angelegenheit genau befindet. Davon hängt es aber ab, wie Sie sich nun am besten verhalten. Ohne zumindest anwaltliche Aufforderung seitens Ihrer zukünftigen Ex-Frau mit inhaltlicher Begründung müssen Sie keine Belege vorlegen. Wenn Sie es darauf ankommen lassen wollen, auch erst in einem Gerichtsverfahren.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Nutzen Sie ggf. gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Draudt, Rechtsanwältin
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