Scheidung - Korrektur der Gehaltsgruppe in DüsTab d. Anz.Unterhaltsberechtigter
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Morgen,
ich bin dabei mit meiner noch Ehefrau eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung aufzusetzen. Wir sind uns zu 99% einig. Es gibt aber eine Fragestellung wo unser beide Anwälte sich komplett uneinig sind.
Es geht um die Fragestellung ob die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle durch einen Ehegatten (in dem Fall meine Frau) an die ich unterhaltspflichtig bin, herabgestuft werden darf da ich ja für meine 2 Kinder (8 und 12 Jahre) Kindesunterhalt UND meine Frau nachehelichen Aufstockungsunterhalt zahlen werde?
Der Anwalt meiner Frau sagt es wäre nicht zulässig, dass in die nächste niedrigere Einkommensgruppe herabgestuft wird nur weil an ein weiterer Erwachsener (Ehegatte) als Unterhaltsberechtigter vorhanden ist. Das würde ja bedeuten das der Kindesunterhalt dadurch reduziert als nachteilig für die Kinder entschieden wird. Nur wenn ich finanziell unter dem Selbstbehalt liegen würde könnte man mit einer Herabstufung rechnen. Genrell wären aber nur die Anzahl der Kinder für die Einstufung in die Gehaltsgruppe relevant.
Mein Anwalt sagt, dass hier 2 Kinder + 1 Erwachsener = 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden sind und deswegen 1 Stufe niedriger in der Düsseldorfer Tabelle eingestuft werden darf. Ich bin aktuell in der Stufe >3500€.
Können Sie diese Frage eindeutig beantworten damit ich und meine Frau uns einigen können, mit einer Antwort es wäre eine Ermessensentscheidung kann ich leider nicht viel anfangen.
Eckdaten: 12 Jahre verheiratet, meine Frau hat nicht gearbeitet, wird ab 2019 18000€/ Brutto verdienen, nachehelich werde ich für meine Frau 4 Jahre Aufstockungsunterhalt zahlen, geteiltes Sorgerecht, Kinder leben bei der Mutter 60%, 40% beim Vater.
Viele Grüße
S. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Auf den ersten Blick erscheinen beide Auffassungen der Kollegen nachvollziehbar und auch berechtigt.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Düsseldorfer Tabelle aus insgesamt vier Teilen besteht und auch Richtlinien zu dem Unterhaltsrecht der Ehegatten enthält.
In den meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte zu der Düsseldorfer Tabelle finden sich entsprechende Regelungen zu den Einkommensstufen und einer möglichen Herabstufung.
Dabei gilt, die Tabelle ist ausgelegt auf Unterhaltsansprüche von zwei Personen.
Wenn lediglich ein Kind einen Unterhaltsanspruch besitzt, kann in der Regel sogar eine Höherstufung in eine höhere Einkommensstufe vorgenommen werden. Andersherum gilt, dass wenn mehr Unterhaltsberechtigte als zwei Personen vorhanden sind, eine Herabstufung vorgenommen werden kann.
Dies gilt auch, wenn Aufstockungsunterhalt an einen Ehegatten gezahlt werden soll.
Hinsichtlich der Berechnung ist allerdings stets zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt den Ehegattenunterhalt vorgeht. Auch hier ergeben sich dann bei der Berechnung unterschiedliche Selbstbehalte und Bedarfskontrollbeträge, wie Ihnen mein Kollege sicher bereits dargestellt hat.
Allerdings muss man hier schauen, welches Oberlandesgericht für Sie zuständig ist und was hier gegebenenfalls in den Leitlinien für die Düsseldorfer Tabelle beinhaltet ist. Teilweise unterscheiden sich diese Leitlinien, in den meisten Leitlinien ist allerdings geregelt, wie oben genannt hinsichtlich der Herabstufung und der Regelung, dass die Tabelle allgemein für zwei Unterhaltsbedürftige geschaffen worden ist.
Insofern würde ich eher zu der Auffassung ihres Rechtsanwaltes tendieren, dass eine Herabstufung vorgenommen werden muss.
Dies ergibt sich auch zum Beispiel aus der Düsseldorfer Tabelle selbst:
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
6.: . Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, dass ich ihre Frage hinreichend beantwortet habe.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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