Schadensersatz Steuer
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bräuchte da mal einen Rat und zwar geht es darum, dass ich in 2013 einen Sachschaden verursacht habe, der nicht durch meine Privat-Haftpflicht war.
Da ich einer Anzeige und weiteren Prozesskosten aus dem Weg gehen wollte und ich aufgrund meiner internationalen Berufstätigkeit auf ein Visum angewiesen bin habe ich die Kosten hierfür beglichen, eine Rechnung hierfür habe ich vorliegen. Besteht in irgendeiner Art und Weise die Möglichkeit, diesen Betrag im Rahmen meiner Einkommenssteuererklärung geltend zu machen, ich dachte an außergewöhnliche Belastung, da hier auch Prozess- und Anwaltskosten ansetzen kann.
Beste Grüße
M.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Nach § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
In Ihrem Fall ergibt sich die Verpflichtung aus dem Gesetz, weil Sie als Schädiger dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet sind. Allerdings ist die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nicht schon immer dann gegeben, wenn diese auf eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung beruhen. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit auf die Vorgänge zurückzugreifen, die die Verpflichtung ausgelöst haben. Daher ist im Grundsatz die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen durch entsprechendes Verhalten hätte entziehen können.
Das bedeutet, dass Schadensersatzleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind, wenn das schadenbegründende Ereignis durch eine kurze, auch bei gewissenhaften Menschen vorkommende Unachtsamkeit herbeigeführt wurde. Das wurde z. B. in einem Finanzgerichtsurteil aus dem Jahr 2007 bei Zerstörung des Motors eines gemieteten Kfz aufgrund eines einfachen Schaltfehlers angenommen.
Dagegen ist bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu verneinen.
Fazit:
Nach Ihren Angaben wurden Sie bezichtigt, eine Sachbeschädigung an einem PKW begangen zu haben. Eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB ff. kann stets nur vorsätzlich bzw. mit dem bedingten Vorsatz (den Schaden billigend in Kauf nehmen: "Na, wenn schon") , also mit Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, begangen werden.
Da Sie nach Ihrer Aussage nicht beweisen können, dass Sie keine Sachbeschädigung an einem Pkw vorgenommen haben, können Sie m.E. nicht nachweisen, dass Sie sich nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verhalten haben.
Mangels einer Zwangsläufigkeit der Schadensersatzleistungen sind die Zahlungen an den Geschädigten daher aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der gegebenen Auskünfte meines Erachtens nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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woist Ihnen der Schaden enstanden? Im beruflichen Umfeld oder im privaten Bereich?
Um welche Art von Schaden handelt es sich? Welche Kosten haben Sie zu tragen?
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
der Schaden ist im privaten Umfeld entstanden.
Der Schaden ist ein Sachschaden an einem KFZ und die Höhe beläuft sich auf rund 3600 Euro.
Beste Grüße,
M.
Hintergrund ist folgender:
Ich wurde bezichtigt eine Sachbeschädigung begangen zu haben an dem KFZ, woraufhin ich vom Besitzer angezeigt wurde.
Da ich nicht das Gegenteil beweisen konnte und ich aufgrund meiner internationalen Berufstätigkeit auf ein Visum angewiesen bin, habe ich, um weiterhin nicht vorbestraft zu sein, die Rechnung für den Kostenvoranschlag einfach bezahlt, damit die Anzeige eingestellt wird und ich bei zukünftigen Visums-Anträgen keine Probleme bekomme.
ich würde es zumindest trotzdem gerne versuchen den Betrag als außergewöhnliche Belastung anzusetzen und evtl. zumindest einen Teilbetrag angerechnet zu bekommen.
Wie würden Sie hier argumentieren, bzw. welche Argumente könnte ich hier aufführen? Füge ich generell ein "Begleitschreiben" hierzu mit der Argumentation meiner Steuererklärung bei?
Besten Dank,
M. Z.
wie bereits ausgeführt sehe ich keine Möglichkeit aufgrund der fehlenden Zwangsläufigkeit der gezahlten Schadensersatzleistungen, diese als außergewöhnliche Belastungen in Abzug bringen zu können.
Sie können diese Beträge in Ihrer Auswahl Einkommensteuererklärung ansetzen, sollten aber in einem Begleitschreiben dem Finanzamt die Art der Zahlung und den Sachverhalt erläutern.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur steuerlich auswirken wenn sie höher sind, als Ihre zumutbare Eigenbelastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater