Schadensersatz Flugverspätung
Fragestellung
Aufgrund einer Flugverspätung (unter 3 Std) haben wir nach unserer Geschäftsreise Schadensersatz nach BGB für Verpflegung, Parkgebühren und Verdienstausfall bei TUIfly beantragt.
TUIfly lehnt ab mit der Begründung "Wir erlauben uns weiter den Hinweis, dass TUIfly, als Luftverkehrsgesellschaft, nicht den Bestimmungen des Reiserechts sondern den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens unterliegt. Ansprüche auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit können ausschließlich gegenüber dem Reiseveranstalter erhoben werden. Darüber hinaus handelt es sich um immaterielle Forderungen, die nach dem Montrealer Übereinkommen nicht erstattungsfähig sind. Dieses sieht eine Schadensregulierung für entgangene Urlaubsfreuden nicht vor."
Reiseveranstalter gab es keinen, von Urlaubsfreuden war nie die Rede, weil Geschäftsreise.
Hat es Zweck zu klagen? Wir haben KEINE Rechtsschutzversicherung.
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke für die Anfrage. Es wäre wichtig zu wissen, was Start und was Zielflughafen war, denn dies spielt für die rechtliche Einordnung eine entscheidende Rolle. Nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004/EG dürften Sie wegen der Verspätung unter 3 Stunden keinen Anspruch haben.
Wenn Sie nur einen Flug gebucht haben, richten sich Schadensersatzansprüche nur gegen die Fluggesellschaft, mit der der Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Im Zweifel hier TUIfly. In der Tat können Sie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nur bei Pauschalreisen nach Reiserecht geltend machen, derartige Ansprüche haben Sie aber gar nicht erhoben. Die Antwort von TUIfly geht erkennbar an der Sache vorbei und dürfte ein Musterschreiben sein.
Die Fluggesellschaft haftet nach Art 19 Montrealer Übereinkommen für Schäden die dem Kunden durch die Verspätung entstehen. Wenn deutsches Recht greift, was ich so nicht beurteilen kann, würde sich der Anspruch aus §§ 631, 280 BGB ergeben. Das Sie bei TUIfly gebucht haben, würde ich aber von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts ausgehen. Die Fluggesellschaft haftet nur bei Verschulden. Allerdings muss sich die Fluggesellschaft entlasten. Im Kern kommen die Haftungsregelungen einer Garantiehaftung nahe.
Ich Aussichten stehen also generell nicht schlecht.
Sie müssen aber den Schaden der Höhe nach belegen. Hier gibt es bei der Kausalität häufig Probleme beim entgangenen Gewinn.
Ich rate die Antwort so nicht zu akzeptieren, sondern die Gesellschaft anwaltlich anzuschreiben. Nach meiner Erfahrung lässt sich häufig außergerichtlich eine Lösung finden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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Flug X32325 Palma-Hannover v. 3.11.2013
Rund 100 Minuten betrug die reine Flug-Verspätung des o. a. Fluges aufgrund – wie es hieß – technischer Probleme. Es musste erst eine Ersatzmaschine organisiert werden.
Unsere Forderungen:
1. 2x 2 Automatenkaffee am Flughafen Palma, je 1,50 € = 6,00 €
2. Erhöhte Parkgebühr am Flughafen Hannover (84,00 € statt 75,00 €) = 9,00 €
3. Verdienstausfall in unserer Eigenschaft als Gesellschafter der A. und Marion R. GbR wie folgt:
• Verspätung 100 Min.
• Längere Rückreise mit dem PKW von Hannover nach Hause infolge von zwei Zwangspausen wegen starker Müdigkeit an den Raststätten Hildesheimer Börde und Harz zu je 15 Min. und weitere 10 Min. durch bereits einsetzenden Berufsverkehr = 40 Min.
• Beschaffung von notwendigen Informationen zur
Erstellung des Forderungs-Schreibens incl. tel. Rechtsberatung 45 Min.
Insgesamt 185 Min.
2x 185 Min (= 6,17 Std.) x 105,56 € = 651,31 €
Gesamtforderung: 666,31 €
Gruß
A. R.
PS: In der tel. Rechtsberatung hieß es, dass wir die Prozess- und Rechtsanwaltskosten in jedem Fall selbst zu tragen hätten, selbst wenn wir obsiegen.
die Positionen 1 und 2 sind klar. Die Zeit zur Informationsbeschaffung wird in der Regel nicht anerkannt, man geht davon aus, dass man derartiges außerhalb der Arbeitszeit erledigt. Die Kosten der Rechtsberatung können Sie nur bei Verzug der Gegenseite verlangen, dieser liegt erst vor ab dem Zeitpunkt der Ablehnung.
Die Fahrtzeit würde ich akzeptieren, wobei man auch über diesen Punkt streiten könnte. Das Sie konkrete Aufträge hatten, die Sie nicht bearbeiten konnten, müssten Sie ggf. nachweisen.
Die telefonische Auskunft ist so nicht richtig. Sie sind zunächst Kostenschuldner beim Anwalt. Da die Fluggesellschaft zu Unrecht die Ansprüche ablehnt befindet sich diese im Verzug. Sie muss Ihnen als Schaden auch die Anwaltskosten erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Da es sich um eine Geschäftsreise handelte, kann man doch von mir nicht verlangen, meine Freizeit zu opfern, um mögl. Schadenersatzansprüche aus dieser Reise zu ermitteln, oder?
Den Verdienstausfall habe ich wie folgt ermittelt:
Provisionserlöse aus dem vorhergehenden Kalenderjahr dividiert durch die dafür aufgewendeten Stunden.
Wenn Sie speziell zu diesem Punkt wenig Erfolgsaussichten sehen und letztlich nur die ersten beiden Positionen "übrig" bleiben, halte ich den dafür erforderlichen Prozessaufwand für übertrieben.
Viele Grüße
Sie können die Ansprüche so stellen. Den Verdienstausfall haben Sie richtig ermittelt. Sie werden nach meiner Erfahrung außergerichtlich ohnehin nicht mit der vollen Summe durchdringen, das ist zumindest meistens so.
Ich bleibe dabei, dass Sie gerichtlich nicht voll mit dem Anspruch durchkommen würden. Ziel sollte es aber ohnehin sein, außergerichtlich eine angemessene Summe zu erhalten und dafür halte ich Ihre Berechnung für tragfähig.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Wenn wir - oder gerichtlich oder außergerichtlich - wahrscheinlich mit einer angemessenen Erstattung rechnen können und TUIfly unsere Anwalts- und etwaigen Prozesskosten unabhängig von der Höhe der sich letztlich ergebenden Erstattung ebenfalls zu tragen hat, würden wir Sie gern mit unseren Interessen beauftragen.
ich kann Ihnen gerne weiter helfen. Ich muss aber darauf hinweisen, dass Sie bei einer Mandatserteilung immer selbst der Kostenschuldner sind. Wenn die Gegenseite außergerichtlich zwar leistet, aber die Anwaltskosten nicht erstattet, verzichtet man häufig auf eine Klage weil der Wert zu gering ist. In solchen Fällen trägt dann doch der Mandant die Anwaltskosten selbst. Dies nur zur Information. Wenn Sie Interesse an einer Mandatserteilung haben, können Sie mir die notwendigen Informationen und Unterlagen gerne per mail an: anwaltwoehler@hotmail.de übermitteln. Ansonsten auch per Post an die Paulistr. 10, 31061 Alfeld/Leine.
Bitte teilen Sie Ihre Kontaktdaten mit. Ich sende Ihnen dann per mail eine Vollmacht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Die Forderungen sind inzwischen gestiegen, weil ich auch Zinsen eingefordert hatte.