S. Anlage
Fragestellung
Hallo,
2014 wurden mir 60 Prozent einer GmbH überschrieben ohne dass Geld geflossen ist, oder ich irgendeinen Gewinn habe.
Jetzt will das Finanzamt eine Schenkungssteuererklärung. Wie kann man das abwenden.
M.f.G
H.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
bevor Sie den Übertragungsvertrag hochladen, werde ich Ihnen schon einmal eine vorläufige Einschätzung aufgrund der bisherigen Informationen zusenden.
Aus der Übertragung der GmbH-Anteile muss sich für Sie eine Vermögensmehrung ergeben, damit ein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand vorliegt.
Die freigebige Zuwendung als substanzielle Vermögensbewegung setzt mithin eine Erhöhung des Vermögensbestandes beim Bedachten voraus (so ausdrücklich BFH v. 30. 1. 2013 II R 38/11). Da Sie keine Gegenleistung für die Hingabe der Anteile erbracht haben, ist eine Schenkungssteuerpflicht davon abhängig, ob die erhaltenen Anteile einen Verkehrswert beinhalten.
Wenn als Folge der Anteilsübertragung eine Verbindlichkeit/Verpflichtung im Gegenzug übernommen worden ist, würde sich der anzusetzende Wert mindern. Entspricht der Wert der Anteile der übernommenen Verbindlichkeit ergäbe sich eine zu besteuernde Bereicherung von 0,--.
Im Hinblick auf den Verkehrswert der GmbH-Anteile ist auf die zukünftig zu erwartenden Gewinnanteile abzustellen. Denn danach würde ein gedachter Erwerber der Anteile den zu vereinbarenden Kaufpreis ausrichten.
Sie können einen Gutachter, der auf diesen Fachbereich spezialisiert ist, beauftragen, um den Verkehrswert der Anteile zu ermitteln. Alternativ könnten Sie jedoch auch eine Budget-Rechnung über die nächsten 5 Jahre aufstellen. Wenn die GmbH innerhalb eines solchen Zeitraums nachvollziehbar keine Überschüsse erzielen wird, kann das Finanzamt wahrscheinlich überzeugt werden, dass bei Ihnen keine Erhöhung Ihres Vermögensbestandes eingetreten ist.
Durch die Übertragung der GmbH-Anteil wäre dann keine Bereicherung eingetreten. Folglich würde insofern auch keine Schenkungssteuerpflicht bestehen. Daneben können hohe Verbindlichkeiten in der Bilanz zu einer Minderung des Verkehrswertes der Anteile führen, weil dadurch die zukünftige Ertragslage der GmbH belastet wird.
Um nochmals zusammenzufassen:
- bei gleichzeitiger Übernahme von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung kann der steuerpflichtige Wert der Anteile gemindert werden,
- wenn die GmbH in einem zeitlichen Horizont von 5 Jahren keine Gewinne erzielen wird, kann der Verkehrswert mit 0,-- festgelegt werden,
- das Bestehen von relativ hohen Verbindlichkeiten in der Bilanz der GmbH, kann sich mindernd auf den festzulegenden Verkehrswert auswirken
Sobald Sie den Übertragungsvertrag und ggf. weitere Informationen (z.B. Bilanz) hochladen, kann ich ein abschließendes Fazit an Sie senden.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich zur Verfügung. Nach Abschluss des Auftrags würde ich mich sehr über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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entschuldigen Sie bitte, dass ich den Auftrag nicht rechtzeitig beantworten konnte. Könnten Sie mir zunächst bitte eine Fristverlängerung bis morgen einräumen?
Zur Übertragung der GmbH Anteile: Von wem wurden die Anteile übertragen? Hatten Sie eine Gegenleistung für die Anteile erbracht? Könnten Sie den Übertragungsvertrag hochladen?
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
ich würde den Auftrag sehr gerne beantworten. Jedoch benötige ich die im letzten Kommentar angefragten Informationen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
vielen Dank für Ihre Meldung, ich brauche noch Zeit um den Übertragungsvertrag hoch zu laden.
Die Anteile wurden mir von Herrn Jahnel von der Jahnel GmbH übertragen.Keine Gegenleistung.
Ich melde mich später wieder wenn ich den Übertragungsvertrag habe.
Mit freundlichen Grüßen
J. H.
eigentlich will ich nur wissen,ob die Schenkungssteuer vom Ertragswert berechnet wird , der ja sehr hoch ist obwohl wir gerade mal so durchkommen ist der Übertragungsvertrag sehr wichtig? dann werde ich ihn Ihnen zukommen lassen.
M.f.G.
J. H.
es kann das sogen. vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt werden, dass letztendlich die Ergebnisse der letzten drei Jahre berücksichtigt. Dabei wird durch Anwendung bestimmter Faktoren, der durchschnittliche Gewinn kapitalisiert und dadurch in einem Barwert ausgedrückt. Der Gewinn wird noch bereinigt um z.B. pauschal 30 % Ertragssteuern. Aber andere Bestandteile (u.a. Teilwertabschreibungen) werden ggf. auch korrigiert.
Alternativ zum Ertragswertverfahren, sind jedoch andere Ermittlungsverfahren zulässig, die von zukünftigen Gewinnen ausgehen und die jeweiligen Beträge auf den Stichtag der Übertragung abzinsen.
Kurz gesagt: Wenn Sie eine einfache Methode anwenden möchten, nutzen Sie das vereinfachte Ertragswertverfahren. Falls das Ergebnis ungünstig wird, beauftragen Sie einen Gutachter oder ermitteln aufgrund zukünftiger Gewinnen den Wert der Anteile mit nachvollziehbarer Herangehensweise selbst.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
M.f.G
J.H.