Ruhestörung
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich habe folgendes Anliegen: Vor einigen Tagen habe ich von meinem Nachbarn S. einen Brief erhalten, in welchem er die Ruhezeiten erwähnt und schreibt, dass er sich in ärztliche Behandlung begeben musste(?). Meine Nachbarin F. hat diesen Brief ebenfalls erhalten, aber mit dem Zusatz, dass diese künftige Ruhestörungen unterlassen soll (die Ruhestörungen sollen in Ihrer Wohnung stattgefunden haben). Ehrlicherweise hatten wir eine Nacht, in der wir die Ruhezeiten überschritten hatten, allerdings hat dieser in der besagten Nacht angerufen und wir haben danach keine weitere Ruhestörung begangen.
Einige Tage später habe ich erneut einen Brief von meinem Nachbarn erhalten und in diesem Brief weicht er von den tatsächlichen Gegebenheiten etwas ab:
-Ich würde mein Gefühl viel stärker im Zusammensein mit Nachbarin F ausdrücken
-er schreibt von 2 weiteren Nächten, in denen wir Ruhestörungen begangen haben sollen, allerdings hatten wir in diesen "Nächten" unsere Treffen spätestens um 22 Uhr beendet
-darüber hinaus schreibt er von Versteckspielen und Inszenierungen im Treppenhaus, die wir vorgenommen hätten
-Nachbar S schreibt in seinem letzten Satz "Ich dokumentiere Sie hiermit" (Ich denke, er will gerichtlich gegen uns vorgehen)
Wir wollten nach dem 1. Brief bereits das persönliche Gespräch mit Nachbar S suchen, allerdings lehnt dieser das strikt ab und "schreibt lieber seine Briefe".
Herr Joachim, zum einem stellt sich mir die Frage, ob unser Nachbar S gegen uns vorgehen kann und welche Konsequenzen drohen könnten und zum anderem welche Möglichkeiten wir haben um weitere Belästigungen seitens des Nachbarns S, seien es die Briefe oder aber Unwahrheiten, abzuwehren.
Vielen Dank im Voraus.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst wäre zu untersuchen, ob tatsächlich eine Ruhestörung vorliegt. So ist eine Ruhestörung dann nicht anzunehmen, wenn beispielsweise einmal im Monat eine Feier ausgerichtet wird oder es ein wenig lauter wird. Hierüber kann man natürlich die Nachbarn informieren. Im Übrigen sind sodann auch die üblichen Ruhezeiten einzuhalten, das bedeutet, dass bereits ab 20:00 Uhr etwas ruhiger sein sollte und ab 22 Uhr nur noch Zimmerlautstärke als grobe Richtlinie gelten soll.
Insofern gehe ich nach Ihrer Schilderung zunächst nicht davon aus, dass es sich hier um eine entsprechende Ruhestörung handelt. Eine Ruhestörung ist in der Konsequenz letztlich zunächst eine Verletzung des Mietvertrages sowie möglicherweise ein Eingriff in die Privatsphäre Dritter.
Sofern eine solche vorhanden sein sollte ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen.
Der Dritte könnte bei einer gegebenen Ruhestörung Unterlassung verlangen, zum einen vom Ruhestörer selbst und zum anderen vom Vermieter, da dieser verpflichtet ist, grundsätzlich eine Wohnung zu Verfügung zu stellen, in der die Ruhezeiten auch eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen von außen erfolgen.
Insofern hätte der Vermieter auch entsprechende Abmahnungmöglichkeiten bzw., wenn die Ruhestörungen weiter fortgesetzt werden auch im schlimmsten Fall ein Kündigung recht.
Der vermeintlich Gestörte könnte lediglich Unterlassung verlangen, sodann gegebenenfalls auch gerichtlich.
Was eher nicht und sehr selten zu vermuten ist und schon gar nicht im vorliegenden Fall, wenn hier von drei vermeintlichen Ruhestörungen ausgegangen wird, dass der andere Mieter tatsächlich aufgrund der vermeintlichen Ruhestörung krank wird, so könnte er, wenn er dies tatsächlich vor Gericht beweisen könnte, auch einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen. Dies dürfte allerdings, gerade im vorliegenden Fall, nur theoretischer Natur sein.
Im Übrigen müsste der gestörte Mieter sämtliche Ansprüche beweisen, insbesondere auch die Ruhestörungen oder auch die von ihm behaupteten Inszenierungen. Dies wird ihm aufgrund ihres Sachverhaltes bereits schwerlich gelingen, wobei nicht klar ist, ob die „Inszenierungen“ tatsächlich eine Beeinträchtigung, genauso wie ein Versteckspiel, darstellen.
Von daher war auch der Vorschlag ihrer Aussprache ohne weiteres ein guter Vorschlag und es ist nicht ersichtlich, warum der andere Mieter diesen Vorschlag ohne weiteres abgelehnt hat.
Das Dokumentieren ist vielleicht auch so gemeint, als dass er nunmehr versucht, die vermeintlichen Ruhestörungen aufzuschreiben oder zu notieren, gegebenenfalls zu Beweiszwecken.
Sofern der andere Mieter Unwahrheiten behauptet, haben sie ebenfalls einen Unterlassungsanspruch gegen den anderen Mieter bezüglich dieser Unwahrheiten. Sie können ihn also auffordern, Behauptungen zu unterlassen, die nicht der Wahrheit entsprechen und insbesondere wenn er diese Behauptungen gegenüber Dritten äußert. Erreichen diese Behauptungen straftatbestandliche Ausmaße wie die der Beleidigung, Verleumdung oder der üblen Nachrede, können Sie auch bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten. Die Polizei wird sodann prüfen, ob der Mieter hier gegen strafrechtliche Normen verstoßen hat.
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