Rückwirkende Bestimmung der Gewinnverteilung einer GbR
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Kollege und ich haben zum 02.01.2019 eine GbR gegründet. Wir sind beide freiberufliche Autoren, weshalb auch die GbR als freiberuflich einzustufen ist.
Die Kundenakquise erfolgt gemeinschaftlich über unsere Website. Nach erfolgreicher Akquise weisen wir dem Kunden einen von uns beiden zu. Der zugewiesene Autor hat dann nach Bearbeitung des Auftrags Anspruch auf einen Anteil des Gesamthonorars, den der Kunde einbringt (derzeit 40%). Dies entspricht quasi einer Vergütung seines zusätzlichen Schreibaufwands bei der Abwicklung des Kundenfalls. Der restliche Honorarbetrag (d. h. 60%) wird gleichermaßen zwischen uns aufgeteilt. Insgesamt bedeutet das, dass derjenige der den Auftrag auch tatsächlich umsetzt, 40%+60%/2=70% des Gesamthonorars erhält und derjenige der nicht den Auftrag schreibt die restlichen 30% erhält.
Nun sind wir beide zu je 50% an der GbR beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag liegt dem Finanzamt auch vor, so dass am Ende des Jahres das Ergebnis der EÜR je zur Hälfte zwischen uns aufgeteilt wird. Dies widerspricht jedoch unserer (bislang nur mündlichen) Absprache, dass die Gewinnverteilung auch von den 50% abweichen kann.
Wie lässt sich nun ein Verteilungsschlüssel für unseren Fall definieren, dass jeder von uns entsprechend seiner Bearbeitung von Kundenfällen vergütet wird und muss dieser Verteilungsschlüssel bereits vor Beginn der Steuerperiode im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden oder kann dies auch während der Steuerperiode mit rückwirkender Gültigkeit für das vorliegende Steuerjahr erfolgen?
Mit freundlichen Grüßen,
M. F.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich kann vereinbart werden, dass jeder Gesellschafter entsprechend seiner Tätigkeit eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von z.B. 40% des Gesamthonorars erhält. Diese Vereinbarung ist auch grundsätzlich im Nachhinein möglich. In der Verfügung der OFD Frankfurt vom 13.05.2015 steht u.a.:
Grundsätzlich erfolgt die Verteilung des Gewinns bei gewerblichen Personengesellschaften nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel. Eine Änderung dieses Schlüssels ist einkommensteuerrechtlich allerdings anzuerkennen, soweit sie ihre Erklärung und Rechtfertigung in den Verhältnissen der Personengesellschaft findet (H 15.8 Abs. 3 EStH <Außerbetrieblich veranlasster Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel>, BFH-Urteil vom 23.08.1990 – IV R 71/89). Danach ist eine disquotale Gewinnverteilung bei Personengesellschaften ertragsteuerlich nur dann nicht anzuerkennen, wenn für diese Gewinnverteilung nicht allein die Verhältnisse der Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft und ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern wenn sie auf außerbetrieblichen Gründen (wie etwa Verwandtschaft oder wirtschaftliche Beziehungen außerhalb der Gesellschaft) beruht.
Hier ist zwar von gewerblichen Personengesellschaften die Rede. Allerdings wird die Gewinnverteilung auch für Personengesellschaften mit Einkünften gem. § 18 EStG sinngemäß anwandbar sein.
Grundsätzlich würde ich daher wie folgt vorgehen:
Ich würde in Ergänzung zum GbR-Vertrag einen Nachtrag über die Tätigkeitsvergütung erstellen und hier die gewünschte Regelung definieren. Diesen Nachtrag können Sie rückwirkend für 2019 vereinbaren und entsprechend auch im Jahr 2019 datieren (zeitnah zur Gründung). Die Gewinnverteilung nehmen Sie dann entsprechend so vor, dass für jeden Gesellschafter für das Jahr 2019 seine Tätigkeitsvergütung ermittelt wird. Diese Tätigkeitsvergütung ist dann als Sondervergütung für den jeweiligen Gesellschafter in der Steuererklärung anzugeben. Der nach Abzug der Tätigkeit verbleibende Gewinnanteil wird dann nach Quote (50:50) verteilt.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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