Rücktritt vom Vertrag zur Ausrichtung einer Veranstaltung / Erstattung Anzahlung
Fragestellung
Guten Abend Herr Otto,
ich habe am 17.10.2018 einen Vertrag (mit dem Eigentümer eines Veranstaltungssaals) zur Ausrichtung einer Hochzeitsfeier geschlossen. Vertragsgegenstand waren neben der Anmietung des Veranstaltungsraumes, weitere Dienstleistungen (u.A. Schmücken des Saales) und der Kauf von Getränken und Speisen. Der ursprüngliche Termin der Veranstaltung war der 28.09.2019. Per 13.05.2019 bin ich schriftlich (Schreiben anbei) vom Vertrag zurückgetreten und habe gleichzeitig ein Angebot zur gütlichen Einigung hinsichtlich der bei Vertragsabschluss geleisteten Anzahlung unterbreitet. Bis heute liegt mir trotz erneuter Bitte um Stellungnahme am 01.07.2019 keinerlei Reaktion vor.
Der Gesamtpreis der Veranstaltung lag bei 15.550€. Bei Vertragsabschluss war eine Anzahlung in Höhe von 3.550€ zu leisten. Diese wurde erbracht. Gemäß vertraglicher Vereinbarung ist die Anzahlung bei Stornierung nicht erstattbar.
Frage: Ist die vertragliche Regelung rechtens bzw. sehen Sie die Möglichkeit zumindest einen Teil der Anzahlung vom Vertragspartner erstattet zu bekommen?
Anbei übersende ich Ihnen den ursprünglichen Vertrag sowie mein Schreiben zur Stornierung. Bitte wundern Sie sich nicht über den Inhalt des Schreibens. Ich hatte mit Hilfe von Google versucht eine juristische Begründung für den Rücktritt zu finden. Was wären die nächsten Schritte? Mahnverfahren einleiten?
Vielen Dank + beste Grüße
M. E.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
GUten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben selber ja schon festgestellt, dass die Stornierungsklausel wegen der fehlenden Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachweisen zu dürfen, gemäß § 309 Zif 5 BGB unwirksam ist.
Die Klausel, wonach die Anzahlung auf keinen Fall zurückbezahlt werden soll, stellt zudem eine Vertragsstrafe dar für den Fall, dass Sie sich vom Vertrag lösen. Eine solche Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen ist gemäß § 309 Zif 6 BGB unwirksam.
Bei der Höhe der von Ihnen zu zahlenden Kosten muss differenziert werden.
Der Vertrag enthält verschiedene Elemente, hinsichtlich der Anmietung der Location liegt ein Mietvertrag vor, der von Ihnen nicht stornierbar ist. Grundsätzlich muss ein solcher Mietvertrag auch dann erfüllt werden, wenn der Mieter an der Ausübung des Gebrauches gehindert ist, vgl. § 537 BGB.
Allerdings muss der Vermieter sich anrechnen lassen, was er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt, vgl. § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Diese Frage ist heute noch nicht absehbar. Sie sollten daher den 28.09.2019 abwarten und schauen, ob die Location an diesem Tage durch ein anderes Event benutzt wird oder nicht.
Die Anmietung der Location ist nach dem Vertrag incl. Licht und Tontechnik, Dinge, die der Vermieter nunmehr weder installieren noch nutzen muss. Diese Positionen sind daher aus dem Mietanteil von 3.500.- € herauszurechnen.
Den dann verbleibenden Anteil kann der Gegner dann als Nettomiete verlangen.
Hinsichtlich des Caterings kann durchaus von einem Werkvertrag ausgegangen werden, denn das zu liefernde Menü ist die Hauptleistung. Hier kann eine Abrechnung nach den Gesichtspunkten des § 649 BGB erfolgen.
Auch hier muss aus dem Gesamtpreis zunächst der Mietanteil herausgerechnet werden, ferner alle Positionen, die der Gegner erspart. Das sind vor allem die Kosten für die Servicekräfte, so dass eigentlich 5 % von den auf das Menü entfallenden 9.100.- € zu berechnen sind.
Da die Frage der Mietkosten aktuell noch nicht geklärt werden kann, empfehle ich tatsächlich, den 28.09. abzuwarten und dann zu entscheiden, in welcher Höhe Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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