Rücktritt vom Kauf einer Polstergarnitur
Fragestellung
Hallo Herr Liebich,
ich benötige eine Auskunft über das weitere Vorgehen bei der Reklamation angefertigter Möbel.
Ich habe am 11.11.2017 eine Polstergarnitur zum Preis von 6500 EUR gekauft und 1600 EUR angezahlt. Der Bestellschein (als Anhang hochgeladen) hat als Lieferzeit 10-12 Wochen angegeben, mündlich wurde eine Lieferung vor Weihnachten avisiert.
In der KW6 wurde als Liefertermin der 14.02.18 ab 12:00 festgelegt. Dieser Termin wurde vom Lieferanten einen Tag vorher um drei Stunden vorverlegt, was ich aufgrund beruflicher Termine ablehnen musste. Danach hat sich der Lieferant anders als vereinbart vier Wochen nicht mehr gemeldet, auf Nachfrage von meiner Frau wurde der 19.03.18 als neuer Termin festgelegt.
Anders als mündlich vereinbart erfüllte die Garnitur eine wesentliche Voraussetzung nicht, der Abstand zum Boden war deutlich geringer als vereinbart. Dies ist im Kaufvertrag aber nicht explizit mit Zentimeterangabe festgelegt worden. Im Telefonat mit der Firma "Lederland" in Wiesbaden wurde jedoch von dem Kundendienst festgestellt, dass die falschen Füße montiert wurden. Für uns ist das aus dem Kaufvertrag nicht direkt ersichtlich gewesen. Die Transporteure wurden vom Verkäufer (und nicht von uns) angeW.n die Garnitur wieder mitzunehmen.
Der Verkäufer war nicht bereit eine Bestätigung per Mail zu schicken, dass er von sich aus die Garnitur zur Nachbesserung zurückgenommen hat. Stattdessen bat er mich eine Mail zu formulieren die er dann beantworten wollte. Das ist bis heute nicht geschehen.
Zusätzlich war die Sofaecke nicht plan gepolstert, sondern schief.
Im Prinzip haben wir das Vertrauen in die Firma Lederland verloren und möchten den Kauf rückgängig machen und das angezahlte Geld zurückbekommen. Uns wurde bisher kein Termin zur Nachbesserung genannt, wir haben nichts Schriftliches bekommen (es gab auch niemals eine schriftliche Auftragsbestätigung) und haben Angst weitere 2-3 Monate auf eine Polstergarnitur warten zu müssen.
Was wären jetzt die nächsten Schritte die ich unternehmen müsste ? Reicht ein Brief als Einwurfeinschreiben ? Muss ich eine Frist zur Nachbesserung geben ? Was wäre eine angemessene Frist ? Ich glaube nicht, dass eine gütliche Einigung über Rücktritt mit Fa Lederland möglich wäre. Die mündliche Kommunikation gestaltet sich sehr sehr schwierig.
Mit freundlichen Grüßen
T.W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marko Liebich
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Frage vom zur Verfügung gestellten Sachverhalt abhängt und sich durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Bewertung ergeben kann.
1.
Als kurze Einführung zum Kaufrecht und zum Verständnis der Problematik sei zunächst das Folgende ausgeführt. Der Gesetzgeber hat speziell für Kaufverträge für die Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache umfassende Regelungen getroffen. Ein Sachmangel liegt gem. § 434 BGB vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder jedenfalls die übliche Verwendung eignet bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer bei nach Art der Sache nicht erwarten muss. Liegt ein solcher Mangel vor, so ergeben sich die Recht des Käufers aus § 437 BGB. Demnach kann der Käufer - unter jeweils verschiedenen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels regelt § 437 Nr. 2 BGB. Diese kaufrechtliche Vorschrift verweist auf andere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 440, 323, 326 Abs. 5). Diese Vorschriften regeln die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist grundsätzlich erst möglich, wenn man dem Schuldner (Verkäufer) eine erfolglose Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Der Schuldner soll vor einem Vertragsrücktritt eine letzte Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Leistung erhalten. In Ausnahmefällen kann auch ohne vorheriger Fristsetzung zur Leistung vom Vertrag zurückgetreten werden. Der Rücktritt wegen eines Sachmangels ist kann aber ausgeschlossen sein, zum Beispiel wenn der Käufer den Mangel bei Kauf bereits kannte oder es sich um einen Bagatellmangel handelt.
2.
Für Ihren Fall ergibt sich daraus Folgendes. Ein Sachmangel liegt vor, weil die Polstergarnitur nicht den vereinbarten Abstand zum Fußboden hat. Auch wenn die entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung mündlich erfolgte, muss sich der Verkäufer an diese halten. Demnach stehen Ihnen grundsätzlich die Mängelrechte des § 437 BGB zur Verfügung.
Ein Rücktritt ist zu diesem Zeitpunkt aber nicht möglich, weil hierfür (erfolglos) eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss, was in Ihrem Fall noch nicht erfolgt ist. Sollten Sie also tatsächlich den Vertrag rückgängig machen wollen, so sollten Sie dem Verkäufer schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Dies erledigen Sie am besten per Übergabe-Einschreiben oder ggfs. einfach per Fax (mit Empfangsbestätigung). Weisen Sie den Verkäufer auf seine gesetzlichen Pflichten aus dem Kaufvertrag hin und drohen Sie mit dem Rücktritt vom Vertrag. Verstreicht die Frist ungenutzt, können Sie dann vom Vertrag zurücktreten. Ich halte in Ihrem Fall eine Frist von zwei Wochen für ausreichend. Der Austausch der Füße einer Polstergarnitur sollte kaum mehr Zeit in Anspruch nehmen.
3.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und ausführlich genug beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Unterstützung durch einen Rechtsanwalt benötigen, so stehe ich hierfür ebenfalls gern zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, so dass Ihnen hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr bei yourexpert.de würde im Falle einer Beauftragung zu Ihren Gunsten angerechnet werden.
Ansonsten wünsche ich noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Liebich
Rechtsanwalt
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