Rückdeckungsversicherung
Fragestellung
Ich habe bei meinem alten Arbeitergeber noch eine beitragsfreie Rückdeckungsversicherung bei der Swiss Life. Nach der letzten jährlichen Mitteilung über den Stand der Versicherung gibt es wohl auch die Möglichkeit der Kapitalabfindung. Der erste Abruftermin wäre der 01.10.2019. Gesamt Auszahlung ca. 29.000€.
Ich bin am 04.12.1959 geboren und somit natürlich noch berufstätig. Renteneintritt wäre der 01.03.2024.
Deswegen meine Frage.
Was ist steuerlich besser. Jetzt die Auszahlung zu wählen oder bis zum Rentenalter zu warten dann eine monatliche Zusatzrente oder komplette Gesamtauszahlung zu wählen?
Mit welchen Abzügen muss ich rechnen?
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Rückdeckungsversicherung um eine Leistung des Arbeitgebers handelt, die ohne eigene Beiträge des Arbeitnehmers gebildet worden ist (Unterstützungskasse, Pensionszusage o.ä.), anderenfalls fragen Sie bitte noch einmal nach.
Die Leistungen aus dieser Versicherung unterliegen der nachgelageren Besteuerung, das heißt, Sie versteuern die Leistungen bei Bezug.
Bei einer Einmalzahlung ist im Regelfall eine begünstigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung möglich. Diese Besteuerung wird mit einem ermäßigten Steuersatz durchgeführt. Hierzu wird für die Ermittlung des Steuersatzes lediglich ein Fünftel des Betrags zum Einkommen hinzuerechnet, das Ergebnis Ergebnis dann jedoch wieder mal fünf genommen.Die Ermäßigung ist aber umso geringer, je höher der individuelle Steuersatz ist. Wenn Sie bereits den Spitzensteuersatz erreicht haben (zu versteuerndes Einkommen von ca. 56.000 € be einem Ledigen, bei Verheirateten ca. 112.000 €), wirkt sich die Begünstigung nicht mehr aus.
Bei Bezug während der Rentenphase versteuern Sie diesen Versorgungsbezug ebenenfalls mit Ihren individuellen Steuersatz, jedoch ist davon auszugehen, dass Sie in der Rentenbezugsphase einen geringeren Steursatz haben werden, als in der aktiven Phase als Arbeitnehmer. Zudem erhöht sich das Einkommen nicht um die Gesamtsumme, sindern jedes Jahr lediglich um die monatlichen Bezüge, wobei noch der Versorgungsfreibetrag abgezogen wird. In den allermeisten Fällen reduziert sich die Steuerlast deutlich. Sie versteuern das dann mit Ihrem individuellen Steuersatz, abhängig von Famiienstand, Höhe der Einkünfte, Höhe von Sonderiausgaben und außergewöhnlichen Belastungen etc.
Somit haben Sie in aller Regel bei lebenslanger Zahlung deutlcih geringere Steuerbelastung und Sie profitieren vom Steuerstundungseffekt, weil Sie diese Steuern auch erst später entrichten.
Sowohl bei Einmalbezug als auch bei lebenslanger Rentenzahlung sind die Leistungen kranken- und pflegeversicherungspflichtig, bei EInmalzahlung wierden diese Beiträge über 10 Jahre verteilt, bei lebenslangen Bezug werden diese Beiträge jeweils monatlich entrichtet.
Ich empfehle meinen Mandanten regelmäßig, die lebenslange Rente zu wählen, wenn der Betrag aus der Einmalzahlung nicht für einen besonderen Zweck (z.B. Ablösung Hauskredit, Weltreise) sofort benötigt wird. In den allermeisten Fällen ist dies deutlich vorteilhaft.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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handelt es sich um einen Altvertrag (abgeschlossen vor 2005)? Wenn ja, haben Sie die pauschalversteuerung gewählt?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
wenn es ein Altvertrag ist und wenn Sie die weitere Pauschalversteuerung gewählt haben, kann die Einmalzahlung steuerfrei ausgezahlt werden. Falls Sie eine lebenslange Rente daraus beziehen würden, würde diese lediglich mit dem niedrigen Ertragsanteil beteuert werden. Bei der Kranken-/ Pflegevresicherungspflicht ändert sich nichts.
Wenn Sie nicht pauschaltversteuert weitergeführt wurde, bleibt es beim bislang gesagten.
Bitte erfragen Sie das bei Ihrem Versicherungsunternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater