Fragen zur Rückdeckungsversicherung einer Pensionszusage
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Fragestellung
Eine GmbH hat für ihren Geschäftsführer im Jahr 1996 eine Rückdeckungsversicherung zu einer Pensionszusage vom gleichen Jahr abgeschlossen.
Die Rückdeckungsversicherung wurde zum 01.01.2017 an das Unternehmen ausbezahlt.
Der Geschäftsführer vollendet sein 65. Lebensjahr im Juni 2017 und erhält ab 01.01.2018 eine kleine Rente von der Deutschen Rentenversicherung.
Es ist geplant, dass der Geschäftsführer zum 31.12.2017 aus dem Unternehmen ausscheidet und nur mit einem Beratervertrag beratend für das Unternehmen tätig sein wird.
Meine Fragen:
1. Laut meinen Informationen sind die Leistungen (am 31.12.2017) aus der Pensionszusage an den ausscheidenden Geschäftsführer Einkommensteuerpflichtig. Ist diese Annahme korrekt?
2. Sind die Gewinnanteile sowie Zinsen aus der Rückdeckungsversicherung für das Unternehmen zu versteuern? Es handelt sich hier um eine Rückdeckungsversicherung aus dem Jahr 1996!!
3. Gibt es steuerlich einen günstigeren Ausscheidungstermin aus dem Unternehmen, z. B. 31.01.2018??
Gerne erwarte ich Ihre kurzfristige Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
1.Bei Pensionszusagen handelt es sich um betriebliche Versorgungsbezüge, die nach Ablauf der aktiven Dienstzeit bei einer Körperschaft, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma als Altersversorgung gezahlt werden. Der Arbeitnehmer oder auch Geschäftsführer hat die Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Auszahlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern ( § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ).
Also klarstellend: Die GmbH als Arbeitgeber bildet sog. Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG . Ein Lohnzufluss ist insoweit für den Arbeitnehmer noch nicht gegeben. Behält der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu (BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01, BStB II 2005, 890). Erst die späteren Auszahlungen sind steuerpflichtig.
2.
Bei der GmbH sind die Gewinnanteile nicht zu versteuern, da sie an den Arbeitnehmer im Versorgungsfall voll ausgeschüttet werden und die Versicherung bereits 1996 abgeschlossen wurde.
3. Nein, wahrscheinlich ist früher sogar besser wegen des Versorgungsfreibetrags.
Hier nochmal im Detail:
Bei Eintritt eines Versorgungsfalles muss der Arbeitnehmer die Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG in voller Höhe versteuern. Das heißt, sie unterliegen als Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis dem Lohnsteuer-/Einkommensteuerabzug. Es ist unerheblich ob es sich um eine einmalige Kapitalzahlung oder laufende Rentenleistungen handelt.
Versorgungsfreibetrag
Der Gesetzgeber gewährt dem Arbeitnehmer bei Bezug der Versorgungsleistungen im Alter oder bei Invalidität, sowie den Hinterbliebenen bei Tod des Arbeitnehmers allerdings einen Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG). Den Versorgungsfreibetrag für Altersleistungen kann der Versorgungsberechtigte nur dann erhalten, wenn er das 63. Lebensjahr oder bei Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Bis einschließlich 2004 konnten von den steuerpflichtigen Versorgungsleistungen der Versorgungsfreibetrag (40 % der Bezüge, maximal bis zu 3.072 EUR) unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG und ggf. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 EUR) abgezogen werden.
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) gab es auch in diesem Bereich Änderungen. Danach wird seit 2005 zunächst nur noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR berücksichtigt. Zusätzlich wird ein Versorgungsfreibetrag (in 2006: 38,4 % der Bezüge, maximal 2.880 EUR) und als Ausgleich für den entfallenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (in 2006: 864 EUR) abgezogen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Beide Beträge, der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden während einer Übergangsphase bis zum Jahr 2040 schrittweise in dem Maße abgeschmolzen, in dem der steuerpflichtige Anteil bei den gesetzlichen Renten steigt. Bei Steuerpflichtigen, die zwischen 2006 bis 2020 erstmals Versorgungsbezüge beziehen, wird der Prozentsatz somit jährlich um 1,6 % und der Höchstbetrag um 120 EUR jährlich verringert. Von 2021 bis 2040 verringert sich der Prozentsatz dann um 0,8 % und der Höchstbetrag um 60 EUR jährlich. Für den einzelnen Versorgungsempfänger werden dabei die im Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs ermittelten Freibeträge jeweils für die zukünftige Berücksichtigung festgeschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Ira v. Cölln
Steuerberaterin Rechtsanwältin
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besten Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragen.
Nach Rücksprache mit meinem Vorort Steuerberater ergibt sich zwischen Ihrer Auskunft und des Rückantwort eine unterschiedliche Antwort.
Es geht dabei um Ihre Antwort zu Punkt 2:
2.
Bei der GmbH sind die Gewinnanteile nicht zu versteuern, da sie an den Arbeitnehmer im Versorgungsfall voll ausgeschüttet werden und die Versicherung bereits 1996 abgeschlossen wurde
Hier die Auskunft meines Vorort-Steuerberaters:
Sie haben grs. Recht, was die Steuerfreiheit bei alten Lebensversicherungen anbetrifft, die privat abgeschlossen wurden.
Die Rückdeckungsversicherung wurde zwar auf Ihre Person bezogen, der Versicherungsnehmer und der Empfänger der Leistung ist jedoch die
GmbH. Der Gesetzgeber wollte die Steuerfreiheit für natürliche Personen zur Altersversorgung, aber nicht
für Kapitalgesellschaften, die über die Rückdeckungsversicherung die Pensionszusagen finanzieren.
Ich bitte um Überprüfung Ihrer Aussage und nochmal um Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Besten Dank für den hervorragenden Service