Rückabwicklung Wiederspruch
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich habe eine Wohnung auf Leibrente gekauft, mit einer Anzahlung und monatlichen Zahlung und wurde im Grundbuch eingetragen. Anschließend musste ich aus Steuerlichen Gründen Insolvenz anmelden. Doch wärend der Verhandlungen und Prüfungen wurden in die gekaufte Wohnung die Schulden ins Grundbuch von den Gläubigern eingetragen.
Nun kam es zu einer Rückabwicklung. Ein Rücktrittsrecht. – gibt es nur aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts – von mir wurde die monatliche Zahlung aufgrund der Insolvenz nicht entrichtet.
Es liegt ein Urteil vor und im Grundbuch wurde die Änderung auch vermerkt. Die Schulden verbleiben aber im Grundbuch.
Da ich wärend der Verhandlungen im Ausland war und auch dort meinen Wohnsitz hatte, ist mir weder der Rücktritt noch das Urteil mitgeteilt worden. Die Info das ich nichtmehr Eigentümer der Wohnung bin wurde mir vom Insolvenzverwalter übertragen.
Es liegt zudem ein Grundbuchauszug mit einem Datum weit nach der Angeblichen Übertragung vor jedoch hat man mir mitgeteilt, dass die Wohnung schon vorher übertragen wurde.
Aktenzeichen sowie das Urteil liegt mir nicht vor.
1. Gibt es hier eine Möglichkeit, die Rückabwicklung anzufechten bzw. für nichtig zu erklären?
Bezüglich der geleisteten Anzahlung und der monatlichen Zahlungen hat man mir gesagt, dass ich und auch die anderen Gläubiger keinen Anspruch darauf haben. Der Betrag wird hingegen auf die Eintragungen der anderen Gläubiger im Grundbuch und die Kosten des Verfahrens berechnet.
Ist dies korrekt?... Das die von mir gezahlten Beträge nicht zurück verlangt werden können und mit den Eintragungen im Grundbuch sowie den Kosten der Rückabwicklung verrechnet werden? Im Notarvertrag ist nicht vereinbart, dass die Wohnung wieder unbelastet zurückfallen muss.
Vielen Dank für Ihre Antwort
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Der Verkäufer hat den vertraglichen Rücktritt und die dfamit verbundene Rückübertragung des Grundbesitzes klageweise geltend gemacht. Ob hier ein Versäumnisurteile ergangen und zugestellt wurde, läßt sich nur durch die Vornahme einer Akteneinsicht klären. Möglicherweise erfolgte auch eine öffentlch Zustellung der Klage und des Urteils durch Aushang im Gericht, so dass Rechtskraft eingetreten ist.
2. Bevor eine Anfechtung oder die Rückabwicklung bzw. Rechtsmittel geprüft werden, ist zunächst Akteneinsicht zu nehmen, um den Verfahrensstand aufzuarbeiten. Hierzu werden Sie aber das Aktenzeichen der Entscheidung benötigen. Ggfs. kann das Grundbuch hier Auskunft geben, da dieser aufgrund einer entsprechenden Entscheidung die Änderungen im Grundbuch veranlassen mussten.
3. Erkundigen Sie sich daher bei dem Insolvenzverwalter bzw. bei dem Grundbuchamt nach dem Aktenzeichen und nehmen Sie dann bei dem Gericht Akteneinsicht. Erst dann kann über die weitere Vorgehensweise beraten werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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