Rückabwicklung Kfz Kaufvertrag
Fragestellung
Guten Tag,
wir haben im August 2017 einen Pkw für unsere Tochter gekauft. Für 7900€ bei einem gewerblichen Händler incl. Mwst. Nach wenigen wochen stellte sich bei einemWerkstattbesuch ein erheblicher Vorschaden ( Unfall ) heraus.
Nach Hinzuziehung unserer Anwältin, diversen Schreiben etc, hat sich der Händler zur Rücknahme
( aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ) bereit erklärt. das Kfz wurde dann im Januar zurückgegeben. Wir haben dann nach Rücksprache mit unserer Anwältin noch 500 € Nutzungsentschädigung akzeptiert,
Unsere Anwältin hat uns jetzt eine Rechnung i.h.v. 837, 37 € gestellt.
Unsere Frage bezieht sich darauf weshalb wir die Anwaltskosten tragen sollen, wo doch der Händler den Unfallschaden verschwiegen hat, und deshalb auch das Kfz zurück genommen hat.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
"Unsere Frage bezieht sich darauf weshalb wir die Anwaltskosten tragen sollen, wo doch der Händler den Unfallschaden verschwiegen hat, und deshalb auch das Kfz zurück genommen hat."
Zunächst haben Sie mit der Anwältin ein Mandantverhältnis beauftragt und nicht das Autohaus. Insofern sind Sie als Auftraggeber auch der richtige Rechnungsadressat.
Denkbar wäre die Anwaltskosten im Rahmen einer SChadensersatzforderung gegenüber dem Autohaus geltend zu machen. Dies ist jedoch nicht unproblematisch. Der Schädiger hat nämlich nicht alle durch die Vertragsverletzung (verschwiegener Unfallschaden) adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
Besteht aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Schadensersatzschuldner ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (BGH, NJW 2005, 1112; NJW 1986, 2243).
Ist der Schadensfall dagegen von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen (BGH, NJW 1995, 446).
Ob die Anwaltkosten also ersatzfähig sind, kann auf Basis der vorliegenden Angaben nicht eindeutig beantwortet werden. jedenfalls sprechen "diverse Schreiben und der Nutzungsausfall" eher dafür, dass der Verkäufer das Auto nicht einfach zurückgenommen hätte.
Konsultieren Sie hierzu Ihre Anwältin und fragen nach, wieso die Anwaltskosten nicht als Schadensersatz gem. § 280 BGB geltend gemacht wurden, bzw. geltend gemacht werden.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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