Risikolebensversicherung
Fragestellung
Gehört die Auszahlung einer Risikolebensversicherung zum Nachlass? Kann eine enterbte Person den Pflichtanteil auf eine Risikolebensversicherung verlangen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silke Meeners
Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich einer Risikolebensversicherung sind bei Eintritt des Erbfalls zunächst folgende drei Konstellationen zu unterscheiden, um eine Zugehörigkeit zum Nachlass bestimmen zu können:
1. In der Versicherung wurde eine (dritte) Person als Bezugsberechtigte bestimmt (und dieses Bezugsrecht wurde nicht widerrufen sowie die bezugsberechtigte Person ist nicht vorverstorben). Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (Tod des Versicherungsnehmers) erwirbt dann der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus der Versicherung direkt, d.h. der Anspruch entsteht originär bei ihm und die Versicherungssumme ist nicht Teil des Nachlasses. Entsprechend kann eine enterbte Person hieraus dann auch keinen Pflichtteil verlangen.
2. In der Versicherung wurden "die Erben" (oder "gesetzliche Erben" oder "Erben gemäß Testament" o.ä.) als Bezugsberechtigte bestimmt. Dann erwerben alle zum Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers und Versicherungsnehmers) als Erben berufene Personen (anteilig) persönlich den Anspruch aus der Versicherung, die dann wiederum nicht zum Nachlass gerechnet wird.
Im Falle einer Enterbung kann die betroffene Person aber prüfen lassen, ob ein zulässiger Enterbungs-Grund vorlag oder ob Sie dennoch gesetzlich als Erbe berufen und somit auch bezugsberechtigt aus der Versicherung ist. Ist die Enterbung wirksam bzw. wird nicht angegriffen, kann wiederum kein Pflichtteilsanspruch aus der Risikolebensversicherung geltend gemacht werden.
3. Die Versicherung war als als Sicherheit (z.B. für einen Kredit) abgetreten. Dann gehört in der Regel der Anspruch auf die Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers in Höhe der gesicherten (Rest)Schuld zum Nachlass, d.h. sie haftet den Nachlass-Gläubigern und ist ebenso wie die gesicherte Schuld für die Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.
Für konkrete Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
S. Meeners
Rechtsanwältin
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