Revision einlegen, Anzeige wg. Beleidigung
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
888
eskici_soner@yahoo.de
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Es geht um eine Beleidigung im Straßenverkehr. Ich habe einem Busfahrer den Mittelfinger gezeigt und "Leck mich" gesagt. Dieser Busfahrer hat mich nun angezeigt. Aufgrund von Urlaubhabe ich erst heute einen Brief von der Polizei in meinem Briefkasten gefunden auf welchen ich bis morgen antworten muss. Hier wird erwartet, dass ich eine Geldstrafe i.H.v. 800 € bzw. zu 40 Tagessätzen "zahle". Kann ich noch kurzfristig Revison einlegen um Einsicht in die Akte zu nehmen? Kann ich eine Revision zurücknehmen, wenn ich durch die Akte sehe, dass ich das nunmal zahlen muss? Vielen Dank für Ihre Ersteinschätzung
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Ihr Angebot:
Sehr geehrte*r Ratsuchende*r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne gebe ich Ihnen eine Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen. Sie können Einspruch einlegen und durch einen Anwalt Akteneinsicht nehmen. Eine Rücknahme ist auch möglich. Gerne erläutere ich Ihnen, wie Sie genau vorgehen. Ich gehe davon aus, dass Sie einen Strafbefehl erhalten haben.
Bei Rückfragen zur Ersteinschätzung oder zum Angebot steht Ihnen der yourXpert-Kundenservice gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Mit den besten Grüßen
Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Annahme des Angebotes.
Ich gehe davon aus, dass Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Dieser kommt nicht von der Polizei, sondern vom Amtsgericht. Sie können gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Den Einspruch können Sie jederzeit, auch innerhalb einer Gerichtsverhandlung, zurücknehmen oder auf die Tagessatzhöhe beschränken. Sollten Sie kein Einkommen haben, wäre es auf jeden Fall sinnvoll, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen und mitzuteilen, wovon Sie leben.
Akteneinsicht müssen Sie leider durch einen Rechtsanwalt nehmen. Sie haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Häufig werden Vorfälle, wie Sie ihn geschildert haben, auch nach § 153 bzw. § 153a StPO eingestellt. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn bereits Einträge im Bundeszentralregister vorhanden sind.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
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