Rentnerjob - Besteuerung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Peiker,
ich habe folgende Frage: Ich bin 66 Jahre alt (geb. März 1951) und Rentner mit einer monatlichen Rente von 1350 Euro. Derzeit übe ich eine Tätigkeit aus, bei der ich im Monat unter 450 Euro verdiene.
Jetzt habe ich zusätzlich dazu einen zweiten Job angenommen, bei dem ich die Möglichkeit habe, bis zu 940 Euro monatlich hinzuzuverdienen. Bei diesem Job bin ich freiberuflich tätig und werde am Monatsende eine Rechnung stellen, wobei ich mich hierbei nach Angaben des Arbeitgebers entscheiden müsste, ob ich das mit oder ohne Umsatzsteuer tun werde.
Zu Ihrer Information noch, ich bin verheiratet und veranlage in Steuerklasse 4 die Steuern gemeinsam mit meiner Frau, die noch voll berufstätig ist. Ihr jährlicher Bruttoarbeitslohn beträgt 33.468 Euro.
Jetzt meine Fragen: Laufe ich bei dieser Konstellation Gefahr, durch meinen Hinzuverdienst steuerlich herangezogen zu werden? Sollte ich, um Steuerbelastungen zu vermeiden oder zu begrenzen, das Einkommen aus dem zweiten Job ggf. beschränken oder wäre es unter Umständen vorteilhafter, den ersten Job mit maximal 450 Euro aufzugeben? Was ist bei der Rechnungstellung für den zweiten Job mit der Umsatzsteuer zu bedenken?
Ich bedanke mich im voraus für Ihren Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Vorab einige Erläuterungen bezüglich Ihrer Einkünfte:
1.) Besteuerung Ihrer Rente
Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrer Rente um eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung handelt.
Die Rente ist gem. § 22 Nr.1 Buchst. a) Doppelbuchst aa) EStG grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die gesamte Rente, sondern nur auf einen Teil, der davon abhängig ist, in welchem Jahr Sie in Rente gegangen sind. Der steuerfreie Teil der Rente hängt davon ab in welchem Jahr Sie in Rente gegangen sind und wie hoch Ihre Jahresrente im Folgejahr Ihres Rentenbeginns ist.
Angenommen Sie wären im Jahr 2016 in Rente gegangen und die Jahresrente des Folgejahres (2017) würde 16.200 € betragen, dann wären 72% hiervon steuerpflichtig. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass 4.536 € Ihrer Rente steuerfrei wären. Diese 4.536 € sind der Rentenfreibetrag, der immer von Ihren Renteneinkünften bei der Steuerberechnung abgezogen wird. Zukünftige jährliche Rentenanpassungen sind vollständig steuerpflichtig.
Wenn Ihre Rente des Jahres 2016 abzüglich des beispielhaften Freibetrags von 4.536 € den steuerlichen Grundfreibetrag von 8.652 € übersteigt, wären Ihre Renteneinkünfte grundsätzlich steuerpflichtig.
2.) Nebentätigkeit als Angestellter
Da Sie mit dieser Tätigkeit weniger als 450 € monatlich verdienen, gehe ich davon aus, dass diese Tätigkeit von Ihrem Arbeitgeber als geringfügige Beschäftigung (Minijob) angemeldet wurde. In diesem Fall wird diese Tätigkeit von Ihrem Arbeitgeber pauschal mit 2% besteuert. Damit sind sämtliche Steuern für diese Tätigkeit abgegolten. Bei Ihrer Steuererklärung ist diese Tätigkeit deshalb nicht mehr anzugeben. Sie hat für Sie somit keine weiteren steuerlichen Auswirkungen.
3.) Weitere freiberufliche Tätigkeit
Da Ihr jährlicher Umsatz aus Ihrer möglichen weiteren Tätigkeit unter 17.500 € liegen wird, haben Sie das Wahlrecht ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer angesehen werden wollen. Als Kleinunternehmer müssten Sie für Ihre Tätigkeit keine Umsatzsteuer abführen und somit auch keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Es müsste den Rechnungen dann der Hinweis beigefügt werden, dass Sie nach § 19 UstG Kleinunternehmer sind und deshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Sofern Sie für Ihre Tätigkeit keine größeren Anschaffungen tätigen müssen, ist es meist ratsam die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Sie tun dies, indem Sie eine entsprechende Angabe im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des Finanzamts angeben. Dieser Fragebogen wird Ihnen zugeschickt, sobald Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt bekannt gemacht haben.
Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht wäre diese Tätigkeit vollständig steuerpflichtig. Sie müssten für das Finanzamt den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermitteln und diesen in Ihrer Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt erklären.
Bezüglich Ihrer eigentlichen Fragen bedeutet dies:
Da Ihre erste Tätigkeit (unter 450€) wahrscheinlich eine geringfügige Tätigkeit darstellt, wirkt sich diese Tätigkeit für Sie steuerlich nicht negativ aus. Sie können diese Tätigkeit also beibehalten. Wenn Sie sich unsicher sind, ob diese Tätigkeit als geringfügige Tätigkeit von Ihrem Arbeitgeber angemeldet wurde, dann klären Sie dies bitte mit ihm ab.
Da Sie mit Ihren Renteneinkünften voraussichtlich bereits den steuerlichen Grundfreibetrag überschreiten werden, sind Ihre weiteren Einkünfte aus Ihrer selbständigen bei der Bererchnung Ihrer Einkommensteuer in voller Höhe zu berücksichtigen.
Fazit:
Die einzige Möglichkeit Ihre Steuerbelastung so gering wie möglich zu halten, ist nach meiner Ansicht den Gewinn aus Ihrer zweiten selbständigen Tätigkeit möglichst gering zu halten. Ihre geringfügige Tätigkeit aufzugeben ist aus den o.g. Gründen (Ziff. 2) nicht ratsam, da sich hieraus für Sie keine positiven steuerlichen Auswirkungen ergeben würden.
Sofern Sie bei Ihrer zweiten selbständigen Tätigkeit umsatzsteuerlich nicht als Kleinunternehmer behandelt werden wollen, wären Sie umsatzsteuerpflichtig und müssten auf Ihren Rechnungen einige Pflichtangaben machen. Diese Pflichtangaben sind in § 14 Abs.4 UstG aufgeführt. Neben Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger müssten Sie ihre Steuernummer oder USt-ID auf den Rechnungen angeben. Außerdem müsste die auf den Rechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer mit dem anzuwendenden Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden.
Wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung zurückgreifen wollen, da sich Ihr Jahresumsatz nicht über 17.500 € befinden wird, sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig. Sie müssten dann keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und lediglich den in Ziff 3. erwähnten Hinweis auf Ihre Kleinunternehmereigenschaft unter die Rechnungen schreiben.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Leider ist das Steuerrecht nicht gerade unkompliziert, was Erläuterungen hierzu oftmals recht umfangreich werden lässt. Sollten Sie noch Fragen haben oder Unklarheiten bestehen, dann scheuen Sie sich bitte nicht auf mich zuzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen