Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Fragestellung
Guten Tag Frau Ordemann, meine Frage betrifft die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige.
Ich habe eine Gewerbe am 7.3.19 angemeldet und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen.
Meine Tätigkeit bezieht sich auf die Herstellung und Verkauf von Akustikabsorbern als Audio Engineer (Schwerpunkt). Diese Tätigkeit übe ich alleine aus, praktisch vom Hobby zur Selbstständigkeit.
Der Verkauf soll regional und online über einen eigenen Shop, sowie Kleinanzeigen stattfinden.
Ein weiterer Tätigkeitspunkt ist die Nachbearbeitung von Audiomaterial (Online).
So habe ich die Tätigkeitsschwerpunkte auch angegeben.
Die Rentenversicherung hat mir nun das Formular zur Feststellung der Versicherungspflicht zugesendet.
Da ich im ersten Jahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschreiten werde, frage ich mich ob ich überhaupt rentenversicherungspflichtig bin, auch in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit?
Wovon wäre in meinem Fall die Pflicht oder eine mögliche Befreiung abhängig?
Mit freundlichen Grüßen
B. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige besteht nur für bestimmte Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen sind im Einzelnen in § 2 SGB VI aufgeführt. Danach unterliegen der Versicherungspflicht u.a. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (Nr. 8) oder Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Nr. 9b).
Falls Sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind und auch nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, gehe ich davon aus, dass in Ihrem Fall keine Rentenversicherungspflicht besteht; denn die anderen in § 2 SGB VI aufgeführten Berufsgruppen dürften für Sie nicht in Betracht kommen. Alle übrigen Selbstständigen, die nicht von § 2 SGB VI erfasst werden, sind nicht rentenversicherungspflichtig und können dann auf frewilliger Basis privat vorsorgen.
2.
Falls aber eine Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 SGB VI bestehen sollte, weil der Betrieb zum Beispiel in die Handwerksrolle eingetragen ist, besteht die Möglichkeit, sich als Kleinunternehmer von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und dann alternativ privat vorzusorgen. Hierfür muss dann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Deutsche Rentenversicherung Bund gestellt werden.
Wenn aber von vornherein keine Versicherungspflicht besteht, weil die Tätigkeit nicht unter die in § 2 SGB VI genannten Berufsgruppen fällt, ist es auch nicht erforderlich, sich als Kleinunternehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Es kommt dann nicht auf die Kleinunternehmereigenschaft an, wenn ohnehin keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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