Reiserücktritt Pauschalreise - Kosten
Fragestellung
Guten Abend Herr Pilarski,
eine gebuchte Reise im Wert von 2.299 EUR musste ich nun aus persönlichen Gründen absagen und habe leider keine Reiserücktrittsversicherung zuvor abgeschlossen.
Meine Frage ist nun, ist es korrekt, dass ich zu den 25% die in den AGBs festgelegt sind, noch den Flug komplett zahlen muss, auch wenn ich damit nichts tun kann? Ist das korrekt, da auf meine Reisebuchung nur der Gesamtpreis ausgewiesen ist?
Sie finden meine Reisebuchung (Rechnung) sowie den E-Mail-Verkehr in der Anlage. Ich habe dort schon mal auf einen Anwalt verwiesen, was aber nicht korrekt ist.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Vielen Dank vorab und beste Grüße
Birgit Gadell
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Tut mir leid, dass die Beantwortung später erfolgt, leider war mir diese nicht mehr erkennbar, weil sie zum Wochenende ausläuft.
Beachten Sie, dass eine abschließende Beurteilung Ihrer Rechtssache ohne die Einsicht in die Reiseunterlagen und insbesondere den Reisevertrag nicht mögich ist.
Ihren Schilderungen zufolge haben Sie eine Pauschalreise gebucht. Wenn in den AGB, die Vertragsgegenstand geworden sind, festgelegt ist, dass 25% des Preises für die "Reise" als Stornogebühren zu zahlen sind, dann ist dies meiner Meinung nach so zu verstehen, dass 25% des Preises für die "Pauschalreise" zu zahlen sind. Laut Ihren Angaben ist kein Anhaltspunkt dafür da, dass der Preis für den Flug separat zu zahlen gewesn wäre, und die Stornogebühren daher unabhängig davon berechnet werden. Sie sind Vertragspartner des Veranstalters bezüglich der Pauschalreise und des Pauschalpreises. Was der Veranstalter für Vereinbarungen hinsichtlich der Erstattung gewisser einzelner Teile der Pauschalreise mit anderen Unternehmen getroffen hat, hat mit Ihnen erst einmal nichts zu tun.
Meiner Ansicht nach haben Sie daher nach derzeitigem Stand der Sachlage den Flugpreis nicht zu zahlen, sondern allenfalls die Stornokosten in Höhe von 25% für die Pauschalreise zu zahlen
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
PIlarski
(Rechtsanwalt)
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vielen Dank für Ihre Antwort, die mir nur bedingt weiterhilft. Hat der in der Anlage aufgeführte folgende Passus keine Auswirkung? Ist dieser nichtig?
> 4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Vielen Dank und beste Grüße
Birgit Gadell
leider kann ich dies nicht abschließend beurteilen. Denn damit AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, müssen die Voraussetzungen gemäß §§ 305 ff. BGB vorliegen. Der Reiseveranstalter muss insbesondere auf die AGB hingewiesen haben und Sie müssen damit auch einverstanden gewesen sein. Ein Hinweis in einer Email erfüllt diese Voraussetzungen sicherlich nicht, sodass die Regelung nicht Bestandteil des Reisevertrags wäre.
Gruß