Reiserecht Regressforderung
Fragestellung
Ich war mit meiner Familie Ende September für 7 Tage auf Fuerteventura im Urlaub. 4 Sterne all inclusive für eine Summe von 2545,50 €. Aufgrund von Bauarbeiten an 6 der 7 Tage in der gesamten Anlage beschwerten wir uns bereits vor Ort bei der Reiseleitung (niederländisch). Bei den Bauarbeiten wurden komplette Wohnbereiche entkernt, dies war mit Presslufthammer und Trennschneiderlärm im Zeitraum täglich von 09:00 bis 19:00 verbunden. Ruhe in der gesamten Anlage war also Fehlanzeige. Diese wurde auch per Mail an Neckermann weitergeben. Nach Rückkehr stellten wir eine Regressforderung am 09.10.16 an Neckermann in Höhe von 1003 € die wir in drei Bereiche unterteilten. Die erste Antwort erhielten wir nach zweimaliger Aufforderung zur Information am 21.11.16 mit einer Entschuldigung und einem Entschädigungsangebot von 130€. Wir hielten unsere Forderung in zwei weiteren Schreiben aufrecht und erhielten jedesmal die lapidare Aussage, dass eine höhere Entschädigung nicht möglich wäre. Die Regressforderungen sowie die Antworten sind in den Anlagen beigefügt. Leider lassen sich die Tonaufnahme und das Video am Ruhepool nicht hochladen. Wir würden es bei Bedarf per Mail zuschicken.
Wir haben keine Rechtschutzversicherung.
Nun zu den Fragen:
Ist ein weiteres Vorgehen gegen Neckermann erfolgversprechend?
Wenn ja, welche Kosten sind dafür aufzuwenden?
Wie würde sich das weitere Verfahren gestalten?
Mit freundlichen Grüßen
A. R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die 130 € halte ich für nicht gerechtfertigt. Da lässt sich unter Berücksichtigung der hier gegebenen Sach- und Rechtslage um Einiges mehr erzielen.
Im Einzelnen:
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen,
- dass sie die zugesicherten Eigenschaften (Reisekatalog vor allem) hat und
- nicht mit Fehlern (Mängeln) behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, demnach mangelbehaftet, so kann der Reisende zunächst nur Abhilfe verlangen.
Das heißt man hat schon zwingend während der Reise dieses gegenüber über die Reiseleitung (in der Regel, ausnahmsweise über das Hotel usw.) als Mangel, am besten unter Vorlagen von Beweisen (Zeugen, Urkunden, Fotos) anzuzeigen, damit dem Reiseveranstalter ermöglicht wird, den Mangel zu beseitigen.
Das haben Sie getan, wobei aufgrund der Eigenart des Reisemangels eine Abhilfe so nicht möglich war.
Für die Zeit bis zur Abhilfe und solange der Mangel andauert haben Sie das Recht zur Minderung des Reisepreises.
Bei Mängeln mit einer zulässigen Minderungsquote von regelmäßig über 50 % können Sie zudem Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit einfordern.
Vor diesem Hintergrund sehe ich Ihre Forderung als nicht zu hoch an.
Sie sollten jedenfalls einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten, dessen Anwaltskosten ebenfalls ersatzfähig wären.
Außergerichtlich ließe sich dabei ein Pauschalpreis für die Anwaltskosten verabreden, die im angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen.
Der Einfachheit halber und aus Kostengründen habe ich Ihnen die Kosten für einen Streitwert bis 1.000,- € und nicht bis 1.500,- € aufgestellt:
Prozesskosten
- Gerichtskosten 159,00 €
- Anwaltskosten Auftraggeber 347,48 €
- Anwaltskosten Prozessgegner 347,48 €
- Prozesskosten insgesamt 853,96 €
Vor diesem Hintergrund will eine Klage natürlich gut überlegt sein.
Aber regelmäßig lässt sich mit anwaltlicher Hilfe ein höherer Minderungsbetrag etc. herausholen, also um Einiges mehr als die 130,- €.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch schöne Feiertage.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für ihre Antwort gerade unter Berücksichtigung der Feiertage. Ihre Antwort deckt sich mit meinen bisherigen Erkenntnissen. Mir fehlt aber die Beantwortung der Frage zur Gestaltung eines weiteren Verfahrens. Ich würde sie gern beauftragen nach Möglichkeit eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Das Aufwand/ Nutzen Verhältnis beim Klageweg bewertich ich ebenfalls als nicht zielführend. Wie müsste es jetzt also weitergehen?
Mit freundlichen Grüßen
Andeas R.
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich kann hier gerne unter Anrechnung/Gutschrift des hier gezahlten Honorars für Sie tätig werden. Sie müssten sich dann gesondert an mich wenden, dann mache ich Ihnen ein kostenloses Angebot hinsichtlich der Kosten. Sie können mich hier direkt kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt