Recht auf Bestimmung der Wohnungsauflösung nach Tod der Mutter
Fragestellung
Es geht um eine Wohnung in Deutschland, die ich gemeinsam mit meinem Bruder besitze und in der meine schwerkranke Mutter derzeit noch lebt. Jetzt hat mein Bruder angekündigt, dass er nach dem Tod unserer Mutter die Wohnung möglichst schnell räumen lassen will. Ich möchte aus emotionalen Gründen (finanziell gibt es keine Problematik) die Wohnung noch unverändert/ungeräumt für eine noch nicht festlegbare Zeitspanne belassen (und besuchen können). Habe ich juristisch gesehen ein Anrecht auf dieses Anliegen, und falls ja wie lange?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ich gehe davon aus, dass Sie und ihr Bruder gleichberechtigt Erben geworden sind, entweder aufgrund einer testamentarischen Verfügung oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge.
Demnach sind alle Erben verpflichtet, gemeinsam über den Nachlass zu verfügen, solange eine Teilung des Nachlasses nicht vorgenommen worden ist. Dies bedeutet, dass generell keiner der Erben auf eigene Faust und ohne Einverständnis des anderen Erben Dinge in die Wege leiten darf.
Insofern ist grundsätzlich auch eine Kündigung der Wohnung durch einen Erben alleine nicht zulässig, wenn beide Kinder der Erblasserin auch Erben geworden sind.
Insofern haben Sie grundsätzlich das Recht auch von dem mit Erben zu verlangen, das Ausräumen der Wohnung zu unterlassen.
Allerdings hat der Miterbe auch darauf einen Anspruch, Forderungen von sich abzuhalten und auch die Erbengemeinschaft aufzuteilen. Daher empfehle ich Ihnen mit dem mit Erben eine Vereinbarung zu treffen, wie das Erbe aufgeteilt wird und welche Belastungen und Verpflichtungen die jeweiligen Erben eingehen und gegebenenfalls welchen Ausgleich Sie bereit sind dem Miterben gegenüber zu geben, damit die Räumung verzögert werden kann. Hier sollten Sie gegebenenfalls dann auch darstellen, dass Sie sämtliche Kosten für die Wohnung alleine übernehmen bzw. von Ihrem Erbteil abzuziehen sind und den Miterben von entsprechenden Verbindlichkeiten freistellen.
Dann wird sich gegebenenfalls auch Verständnis für ihren Wunsch in wirtschaftlicher Hinsicht bei dem Miterben regen.
Sollte trotzdem eine Räumung vorgenommen werden, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um dies gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe zu verhindern.
Rein rechtlich würde hier ein weiter gehender Nutzungswunsch der Erben vorliegen. Bitte beachten Sie auch, dass Sie hier gegebenenfalls auch Vereinbarungen mit dem Vermieter treffen sollten und ihn hierüber informieren.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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