Rechnungsanforderungen Rechnungen aus Bulgarien
Fragestellung
Ich arbeite mit einem Unternehmen aus Bulgarien zusammen. Dies erbringt Beratungsleistungen für mein deutsches Start-Up. Die Rechnungen werden netto ohne Umsatzsteuer geschrieben.
Ist dies richtig? Gibt es etwas auf das ich bei den Rechnungen achten muss, um keine Probleme zu bekommen?
Es stehen demnächst Lizenzkosten für ein Beratungssystem an. Sind die Rechnungen aus Bulgarien für Lizenzen auch ohne USt?
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage ich gerne beantworten möchte.
Vorweg: Es ist zutreffend, dass das bulgarische Unternehmen die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausweist.
Der bulgarische Unternehmer erbringt an Sie umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung. Da es sich um einen Umsatz zwischen zwei Unternehmer (ein sog. B2B Umsatz) handelt, befindet sich der Leistungort gem. § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) am Sitz des Leistungsempfängers - also dort wo Sie Ihr Unternehmen betreiben (also in Deutschland).
Dies hat zur Konsequenz, dass der Bulgare in Deutschland einen steuerpflichtigen Umsatz tätigt.
Nun müsste sich der Bulgare in Deutschland registrieren und die Umsatzsteuer auf die erbrachte Leistung ans Finanzamt abführen.
Doch der Staat (Finanzamt) kann den Bulgaren nicht "richtig" fassen, da dieser in Deutschland nicht registriert ist. Aus diesem Grunde wurde das sog. Reverse-Charge-Verfahren (Wechsel der Steuerschuldnerschaft) eingeführt.
Sie haben gem. § 13b UStG als Leistungsempfänger die Verpflichtung die Steuer für den Bulgaren abzuführen - Sie werden somit zum Steuerschuldner. Warum? Das Ganze dient der Sicherung des Steueraufkommens. Für den Staat ist es einfacher die Steuer bei Ihnen zu fordern (Sitz in DE etc.), als dem "Bulgaren" hinterherzulaufen.
Gleichzeitig haben Sie aus der von Ihnen abgeführten Steuer inselbiger Höhe einen Vorsteuerabzug (sofern Sie nicht Kleinunternehmer sind oder steuerfreie Ausgangsumsätze tätigen). Für Sie ist es am Ende ein "Nullsummenspiel", nur muss es in der Umsatzsteuer-Voranmeldung verarbeitet werden.
In der Rechnung hat der bulgarische Unternehmer auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen. Wichtig ist, dass dieser nur keine Umsatzsteuer ausweist.
Der im Ausland ansässige Leistende wird in seiner Rechnung den Leistungsempfänger i. d. R. auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen, z. B. durch die englische Bezeichnung "Reverse charge".Ist der Hinweis nicht erfolgt oder lautet er anders, greift beim Leistungsempfänger (also bei Ihnen) trotzdem das Reverse-Charge-Verfahren. Im Übrigen gelten für die Rechnungsstellung durch den Leistenden die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, hat (also die bulgarischen Vorschriften).
Unter das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG fallende sonstige Leistungen erbringen u. a. Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler und andere freie Berufe. Dazu zählen auch die Leistungen der Aufsichtsräte, der Berufssportler, Filmverleiher, Lizenzgeber, Handelsvertreter und innergemeinschaftlichen Güterbeförderer. Zu den sonstigen Leistungen gehören auch Werkleistungen wie Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen sowie Lohnveredelungsarbeiten und alle Bauleistungen.
Auch die Einräumung von Lizenzen stellt eine sonstige Leistung dar und wird ebenfalls im Rahmen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft abgehandelt. Also auch hier hat der bulgarische Unternehmer seine Rechnung ohne Umsatzsteuer (also nur Netto) mit dem Hinweis auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft auszuweisen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Von wo kommen? Ich habe mich mit meiner Kanzlei auf die Beratung von StartUps spezialisiert und betreue mittlerweile viele StartUps in Hamburg und Berlin.
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich auch Sie zukünftig in steuerlichen Angelegenheiten unterstützen kann. Schauen Sie gerne auf meiner Internetseite www.mm-stb.de vorbei. Über eine Kontaktaufnahme würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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