Rechnung Anwalt
Beantwortet
Fragestellung
Im Jahre 2014 endete ein Ehescheidungsvorgang durch Einigung im Form eines Gerichtsbeschlusses- datiert vom 13.02.2014 ( Protokoll). Darin wurde ein 2. Verfahren für erledigt erklärt.( Unterhalt)
Dann erhielt ich ca. 2015 eine Rechnung als Pauschalrechnung.
Nun am 28.12.2017 wurde mir per Fax während meines Urlaubes 2 Rechnungen zugefaxt- zum einen die für das erledigte Verfahren und eine für die "Vereinbarung". Beträge ca. 3 x so hoch wie die Pauschalgebühr.
Heute 11.01.2018 erhielt ich zwei förmliche Zustellungen. Beantragt hat der RA einen gerichtlichenFestsetzungsbeschluss.
Meine Frage nun:
1. bestehen Möglichkeiten Einwände vorzubringen
2. Verjährung wurde dadurch gehemmt? denn ab 01.01.2018 wäre ja verjährt
Danke
mfg T.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihren Auftrag und das in mich gesetzte Vertrauen. Gerne überprüfe ich die Ihnen vorliegenden Rechnungen, auch im Hinblick auf die enscheidenden Daten zur möglichen Verjährung.
Leider haben Sie Ihrem Auftrag jedoch keine Anlagen beigefügt. Bitte laden Sie diese noch ergänzend hoch, ich melde mich sodann schnellstmöglich bei Ihnen zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch Rechtsanwältin
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Bewertung des Kunden
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Aufgefallen ist mir:
1.Rechnung lt. Fax datiert vom 28.12.2017
2.Fax an AG datiert vom 10.10.2017- widerspricht sich zum RG Datum
3. Eingang AG 02.01.2018
Mfg T.
vielen Dank für die ergänzend hochgeladenen Unterlagen. Nach Durchsicht möchte die Situation wie folgt bewerten:
1.
Aus dem Verhandlungsprotokoll geht hervor, dass sämtliche Ansprüche aus Anlass der Scheidung samt Folgeprozessen im Rahmen der Vereinbarung im Vergleichswege - und damit im Februar 2014 rechtskräftig - abgeschlossen worden sind.
2.
Das Protokoll enthielt auch die gerichtliche Festlegung des Verfahrenswertes und des Mehrwerts des Vergleichs. Damit hatte der Sie seinerzeit vertretende Rechtsanwalt die Basis für die endgültige Abrechnung, die Geltendmachung seiner Honoraransprüche war also möglich.
3.
Nach meiner Einschätzung ist die Geltendmachung von (weitergehenden) Honoraransprüchen damit seit dem 01.01.2018 in der Tat verjährt.
Es kommt nicht entscheidend auf den Zeitpunkt an, in dem die Rechnung erstmals erstellt wurde, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie hätte erstellt werden können.
4.
Eine Unterbrechung der Verjährung durch die Beantragung einer Kostenfestsetzung gegen Sie ist nicht eingetreten.
Dies wird jedoch vom Gericht nicht von Amts Wegen geprüft. Ich vermute daher, dass hier auf Ihre Gutwilligkeit spekuliert wurde. Denn wenn Sie sich nun nicht "rühren", kann ein Vollstreckungstitel gegen Sie erlassen werden, obwohl die Verjährung eingetreten ist.
Ich empfehle Ihnen daher, sich schriftlich an das Gericht zu wenden und sich auf die Verjährung der Forderung zu berufen.
Das Gericht muss den Antrag dann zwingend ablehnen und die Forderung hätte sich in der Tat "erledigt".
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
gerne konzipiere ich für Sie ein Antwortschreiben in dieser Sache, das Sie als Muster verwenden können. Hierfür würde eine ergänzende Vergütung in Höhe von 50 € anfallen. Kostenfrei im Rahmen dieses Auftrags sowie unverbindlich ist eine solche Überlassung jedoch noch möglich, wofür ich um Ihr Verständnis bitten darf.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. In diesem Fall möchte ich Sie darum bitten, dass Sie mir hierzu eine Beauftragung per X-Mail über den genannten Betrag von 50,00 € zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin