Prüfungsverhandlung meines Investments bei insolvent gegangener Firma
Fragestellung
Sehr geehrte Fr. Grass,
Ich bin seit 29.6.2013 bei der Fa. G. GmbH mit 1.000 € beteiligt.
Die Fa. ging mit Beschluss v. 16.10. beim Insolvenzgericht Regensburg in Insolvenz, wie mir schriftlich mitgeteilt wurde. Ich wurde aufgefordert, meine Forderung geltend zu machen. Vom Insolvenzverwalter wurde ein angemeldeter nachrangiger Forderungsbetrag von 691,28 € angesetzt, den ich geändert habe auf 1.786,90 (virtuelle prospektierte Zinsen inkl).
Ich habe nun eine beglaubigte Abschrift des AG Regensburg erhalten mit dem Ergebnis der Prüfungsverhandlung (beigefügt)
Festgestellt i.H.v. 701,28 €.
In Höhe v. 1.095,62 € vom Insolvenzverwalter bestritten.
7.1.21. AG Regensburg. (Poststempel 15.01.21)
Frage: Welche Handhabe gibt es für mich? Der Betrag ist zu gering für eine Anwaltsbeauftragung, oder das nehme ich zumindest an. Bitte um Rat,
mit freundlichen Grüßen,
B. S.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten zunächst versuchen, mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufzunehmen, und diesen zu überzeugen, die vollständige Forderung anzuerkennen. Dies geschieht am besten per Einwurfeinschreiben - für die Nachweisbarkeit - und natürlich unter Fristsetzung, von 1 - 2 Wochen. Gern kann nach dem Schreiben auch telefonisch mit dem IV Kontakt aufgenommen werden, um die Sache ggf. nochmals zu besprechen.
Wenn der Insolvenzverwalter nicht einlenkt und die Forderung weiterhin bstreitet, dann müssen Sie zwingend die Forderung beim zuständigen Amtsgericht einklagen. Man erhebt dann Feststellungsklage und beantragt, die Feststellung der (bestrittenen) Forderung. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dann über die Berechtigung der Forderung geurteilt. Erkennt das Amtsgericht Ihre Berechtigung an, stellt es die Forderung fest und sie gilt dann im Grunde als unbestritten.
Ich hoffe, die Ausführungen haben Ihnen einen Überblick über die Rechtslage und die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten gegeben. Bitte fragen Sie nach, wenn noch etwas unklar bzw. offen geblieben sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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