Prüfung Partner-Vertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dietrich,
als Freiberuflerin steht mir aktuell folgendes Angebot für eine Partnerschaft zur Verfügung. Gerne möchte ich diesen Partner-Vertrag auf Vollständigkeit prüfen lassen.
Der Vertrag ist auf 7 Seiten erfasst.
Viele Grüße,
Natalia Schwarz
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrte Frau Schwarz,
ich habe Ihren Vertrag geprüft und kann Ihnen Folgendes mitteilen:
Vorab weise ich Sie darauf hin, dass in dem Vertrag eine Regelung zur Anwendbarkeit des Rechtes unter § 11 enthalten ist. Zwischen Unternehmern ist es auch zulässig dies zu vereinbaren. Auch die Gerichtsstandvereinbarung ist zulässig. Diese kann für Sie nachteilig werden, wenn es zu einem Streit kommt und Sie klagen möchten. Sie müssten dann nämlich beim zuständigen Gericht in St. Gallen die Klage einreichen. Dies ist mit höheren Kosten verbunden, als es bei einem deutschen Gerichtsverfahren der Fall wäre. Solange es aber keinen Rechtsstreit gibt, ist dies unproblematisch.
Es kommt hier Schweizer Recht zur Anwendung. Das Schweizer Recht ist in großen Teilen mit dem deutschen Recht vergleichbar, ich kann Ihnen den Vertrag allerdings bezüglich der Unwirksamkeit von Klauseln nur nach deutschem Recht prüfen. Nach deutschem Recht habe ich keine unzulässigen Klauseln gefunden. Ich gehe davon aus, dass dies nach Schweizer Recht nicht anders zu beurteilen wäre, zumal keine kritischen Klauseln ersichtlich sind. Es ist hier nichts Ungewöhnliches gergelt, dass so nicht auch in einem Vertrag nach deutschem Recht stehen würde.
Die Haftung in § 2 (zweiter Absatz) ist so zulässig. Bedenken müssen Sie hierbei, dass es bei einem Schaden des Kunden, den nicht Sie selbst direkt verursacht haben, sondern aufgrund eines Säumnisses von Pro Vobis zustande käme, es folgende Abfolge gibt: Der Kunde könnte zunächst von Ihnen Schadensersatz verlangen. Im zweiten Schritt müssten Sie dann Pro Vobis in Regress nehmen. Dies ist nachteilg, aber allgemeinhin üblich in solchen Vertragskonstellationen.
Auf folgende Problematik möchte ich Sie noch aufmerksam machen:
Es ist im Vertrag nichts Näheres zum Thema Datenschutz geregelt. Ich gehe davon aus, dass Sie selbst von Deutschland aus arbeiten. Daraus entsteht folgende Problematik, die mit Gültigkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 eintritt. Nach Art. 45 DSGVO ist es nicht mehr so ohne Weiteres zulässig personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift von Kunden) in ein Drittland zu übertragen. Da die Schweiz nicht zur EU gehört, handelt es sich hier um ein Drittland. Ich bin mir nicht ganz im Klaren, inwiefern der Datenaustausch zwischen Ihnen und Pro Vobis erfolgt. Wenn aber Sie Kundendaten in die Schweiz übertragen, ist dies nach der DSGVO problematisch. Aktuell wird die Schweiz von der EU noch als Land mit angemessenem Datenschutzniveau angesehen. Derzeit wird aber befürchtet, dass sich dies bald ändern könnte und der Angemessenheitsbeschluss aufgehoben wird, weil die Schweiz noch keine angepassten Datenschutzgesetze verabschiedet hat. Passiert dies, so dürften keine Daten mehr von Ihnen in die Schweiz übertragen werden. Dies könnte dem Vertrag die Grundlage entziehen.
Unabhängig von dieser Probelmatik weise ich Sie darauf hin, dass Sie einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung mit Pro Vobis zum Datenschutz schließen müssen. Dazu gibt es jedoch kostenlose Vorlagen im Internet.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Eine Frage, die mich noch interessiert.
soll in diesen Vertrag noch ein Klausel hinzugefügt werden: Steige ich aus dem Vetrag aus, verpflichtet sich Provobis alle Rechnungen von laufenden Mandate an mich auszuzahlen, auch wenn ich nicht mehr Partner von ProVobis bin?
Viele Grüße,
Natalia Schwarz
Ihr diesbezüglicher Anspruch besteht zwar auch nach dem Gesetz, aber es ist durchaus sinnvoll dies ausdrücklich in den Vertrag aufzunehmen, um hinterher einen Rechtsstreit (insbesondere im Hinblick auf den ausländischen Gerichtsstand) zu vermeiden.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
gibt es eine bestimmte Formulierung für die Auszahlung von laufenden Rechnungen bei dem Ausstieg aus dem Vertrag? Können Sie bitte eine solche Formulierung anbieten?
Viele Grüße,
Natalia Schwarz
Sie könnten eine Klausel wie folgt verwenden. Am besten bringen Sie diese als Absatz 2 in § 7 unter.
"Die Pro Vobis St. Gallen AG verpflichtet sich, Rechnungen von laufenden Klientenaufträgen auch nach Wirksamwerden der Kündigung an den Partner auszuzahlen."
Viele Grüße
Alexander Dietrich