Prüfung Mietvertrag für EFH
Fragestellung
Bitte Mietvertrag prüfen.
Meine Fragen: wenn die Nebenkosten kein Gas,Wasser,Strom enthalten sind die verlangten 200,00 EUR angemessen ?
Welche art Mieterhöhung empfehlen Sie? was wäre legitim als Staffelmiete ?
Kann man bei der Kautionsrückzahlung eine maximale Rückzahlungszeit im Vertrag eintragen ?
Ist es legitim dass der Mieter Wartungskosten für Heizungsanlage und Solaranlage tragen muss ?
Vielen Dank für schnelle Rückmeldung
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen.
1. Der Mietvertrag erscheint größtenteils in Ordnung, die pauschalen 15,00 EUR pro Mahnung sind aber zu hoch. Die Kleinreparaturregelung des § 9 ist zulässig.
2. Nach § 4 des Mietvertrages wäre die Wasserversorgung in den Nebenkosten enthalten. Sollte diese nicht enthalten sein, so erscheinen mir 200,00 EUR aber zu hoch.
3. Eine Erhöhung von 3% ist aus meiner Erfahrung üblich. Der Mieter ist vor der Erhöhung an diese schriftlich zu erinnern.
4. Die Mietkaution ist in § 19 geregelt. Eine maximale Rückzahlungszeit wird nach dem Mietvertrag nicht vereinbart, kann aber eingetragen werden. Denkbar wäre dies. Meist wird die Kaution erstattet, wenn Sie fällig ist, wenn also die Nebenkosten abgerechnet wurden.
5. Wartung Heizung / Solaranlagen
Aus Anlage 4 verpflichten Sie sich zur Wartung der Heizung und Solaranlagen. Die Wartungskosten der Heizungsanlage sind nach BetrKV unproblematisch auf Sie umzulegen.
Bzgl. der Wartung der Solaranlage gilt, dass Sie dann für die Wartung einzustehen haben, wenn Ihnen dies aus dem Mietvertrag auferlegt wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Sie Anlage 4 unterschreiben. Ohne weiteres wären Ihnen die Kosten nicht aufzuerlegen.
6. Rauchmelder
Bzgl. der Frage nach der Wartung des Rauchmelder ist festzuhalten, dass dieser zwar von der Vermieterin eingebaut wurde, es Ihnen aber obliegt diesen selbst zu warten bzw. warten zu lassen. Aus Anlage 5 zum Mietvertrag tragen Sie die Kosten für die Wartung.
Ohne vertragliche Vereinbarung, die Ihnen die Wartungskosten auferlegen würde, wären für die Wartungskosten einzig die Vermieterin berufen. Nur wenn Sie die Anlage unterschreiben, müssen auch Sie zahlen, aus der BetrKV ergibt sich eine Pflicht Ihrerseits nicht (so zumindestens: AG Bielefeld, Urt. v. 30.03.2011 - 17 C 288/11; AG Saarburg, Urt. v. 23.03.2016 – 5a C 365/15 ).
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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Danke für die Antwort. 3% mietethöhung ist üblich. Ergibt sich diese aus der indexmiete? Sie haben nicht geantwortet welche Option besser ist: Staffel oder indexmiete. Ausserdem ist laut $2 3. Bei Staffelmiete kündigungsrecht durch Mieter ausgeschlossen bis 4 Jahre.ist das rechtens?
Bei der Staffelmiete kann eine jährliche Erhöhung vereinbart werden, 3% ist aus meiner Erfahrung üblich, es kann aber auch mehr oder weniger vereinbart werden.
Die Indexmiete ist anders und orientiert sich am verbraucherpreisindex. Die Mietze kann theoretisch auch fallen, dass das wird nicht vorkommen. Die Preiserhöhungen sind nicht zwingend und werden unterschiedlich ausfallen. Eine Indexmiete erscheint daher meist fair.
Die Ausschluss der Möglichkeit der Kündigung ergibt sich aus § 2.3 des Vertrages. Diese scheint mir allerdings keinesfalls gesetzt. Denkbar ist auch, dass diese Regelung nicht in Anspruch genommen wird, dies ergibt sich aus dem Wort "kann".
Dies deckt sich mit § 557a Abs. 3 BGB ist daher auch zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park