Provisionsvereinbarung Makler
Fragestellung
Ich habe am 02.06.2013 mit einem Makler einen "Auftrag zur Herbeiführung einer Reservierung" geschlossen, Gültigkeit bis einschließlich heute. Ich habe mich aber nun aufgrund meiner finanziellen Sitation gegen den Kauf der Wohnung entschlossen. Laut meiner jetzt gewonnen Information muss die Vergütung nicht gezahlt werden, auch aufgrund der Höhe.
Kaufpreis: 170.000 EUR, Maklergebühr 3% jeweils zuzügl. MwSt.
Im Vertrag wurden 1.900 EUR (inkl. MwSt.) vereinbart. Da dies über 20% der normalen Maklergebühr ist, hätte dies notariell beurkundet werden müssen. Ist der Vertrag dadurch tatsächlich hinfällig? Wahrscheinlich gibt es ja Formulierungen in einer solchen Vereinbarung, die mich dennoch zur Zahlung verpflichten, würde gerne hierzu meine Vereinbarung scannen und mailen. Wie muss ich richtig vorgehen (die Vereinbarung läuft heute ab), damit ich keinen rechtlichen Fehler mache und etwaige Fristen einhalte.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die Aufgabe des Reservierungsmaklers liegt darin, Tätigkeiten zu unternehmen, um den potentiellen Käufer eine Gelegenheit zum Vertragsabschluß bis zu einem bestimmten Termin offen zu halten.
Die vereinbarte Vergütung ist je nach vertraglicher Vereinbarung fällig. In der Regel wird sie aber mit Auftragserteilung fällig, bei einem späteren Erwerb auf die Courtage angerechnet.
Kommt es nicht zu einem Vertrag aus Gründen, die der Makler nicht zu vertreten hat, behält er seinen Anspruch.
Dieser Anspruch entfällt nur dann, wenn der Makler seine Verpflichtungen aus dem Vvertrag schuldhaft verletzt hätte.
Die Hauptpflichten sind dabei
a) keine anderen Interessenten für das Reservierungsobjekt anzuwerben,
b) keine weiteren Kaufverhandlungen mit anderen Kaufinteressenten zu führen,
c) keine weiteren Aufträge zur Herbeiführung einer Reservierung mit anderen Kaufbewerbern anzunehmen,
d) den Verkäufer umgehend von der Reservierung zu unterrichten,
e) dem Kaufinteressenten unverzüglich mitzuteilen, wenn der Verkäufer der Reservierung
nicht zustimmt.
Dazu kann ich bisher aber Ihrer Darstellung nichts entnehmen. Vielleicht nutzen Sie auch dafür noch die kostenlose Nachfragefunktion.
Sofern Sie darauf setzen, dass die Vergütung zu hoch sei und damit der gesamte Vertrag nichtig ist, muss ich Sie leider enttäuschen:
Die Vergützung kann frei vereinbart werden. Eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es bei dieser Art der Maklertätigkeit nicht.
Was Sie meinen, könnte wohl die Höchstgrenze des WoVermRG sein. aber das betrifft nur den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume, was hier nicht vorliegt.
Nur dann, wenn eine Sittenwidrigkeit vorliegt, käme ansonsten die Nichtigkeit in Betracht. Dafür wäre aber eine Täuschung, Drohung oder ein krassen Missverhältnis von Leistung und Provision unter Ausnutzung besonderer Umstände erforderlich.
Auch das alles kann ich so nicht erkennen.
Zudem muss diese Provisionsvereinbarung auch nicht noatriell beurkundet werden. Der Vertrag bedarf im Gegensatz zum Grundstückskaufvertrag keiner notariellen Amtshandlung und wird auch so wirksam.
Die einzige noch ausstehende Möglichkeit, die ich sehe, liegt dann vor, wenn die Vereinbarung als allgemeine Geschäftsbedingung getroffen worden ist, also nicht individuell ausgehandelt worden ist. Es müsste Ihnen quasi ein Vertragsvordruck ohne Individualverhandlung vorgelegt worden sein
Dann, aber auch wirklich nur dann, könnten Sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.09.2010, Az.: III ZR 21/10, die Zahlung verweigern, da Sie dann unangemessen benachteiligt würden.
Denn dann hätten Sie wohl keinen Vorteil aus der Vereinbarung erzielen können. Die Zahlung würde Sie dann unangemessen benachteiligen (AG Berlin-Charlottenburg, Az.: 216 C 600/12).
Das müsste anhand der Vereinbarung geprüft werden.
Liegt also so ein Formular vor, teilen Sie dem Makler mit, dass diese Vereinbarung als sogenannte allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist und Sie als Kunden unangemessen benachteiligt, weil Sie eben keine zusätzliche, individuell ausgehandelte, vertragliche Vereinbarung darstellt.
Aber dieses lässt sich eben nur anhand des Vertrages genauer prüfen. Schicken Sie mir die Unterlagen per mail.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
S. True-Bohle
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wie schon befürchtet liegt eine Individualvereinbarung vor.
Zwar wurde wohl ursprünglich ein Formular verwendet, aber dann handschriftliche Änderungen vorgenommen, die offenbar zuvor einzeln verhandelt worden sind.
Dann wird es als Individualabrede zu werten sein und Sie werden zahlen müssen.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können. Die Rechtslage kann ich aber leider nicht ändern und die spricht gegen Sie.
Sprechen Sie mit dem Makler. Vielleicht ändert sich ihre persönliche Lage und man kann dann weiter zusammenarbeiten. Ein guter Makler wird das bei der Höhe der Provision berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
S. True-Bohle
ich möchte mich bei Ihnen ganz herzlich für die schnelle Beantwortung meiner Fragen bedanken. Ich habe bereits mit dem Makler gesprochen. Sollte einer der beiden weiteren Kaufinteressen in die Kaufverhandlungen eintreten muss ich den Betrag entweder gar nicht oder nur teilweise bezahlen. Wir haben also eine für uns beide absolut gute Einigung erziehlt.
Nochmals herzlichen Dank und herzliche Grüße (ich hoffe, sie sitzen bei diesem herrlichen Wetter zumindest im Freien)
S. G.