ProdSG
Beantwortet von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Fragestellung
Hallo Frau Merkel,
ich beabsichtige, ein Produkt in China fertigen zu lassen und dieses über das Internet in Deutschland, Österreich und der Schweiz über Amazon zu verkaufen. Bei dem Produkt handelt es sich um Spanngurte, welche ich jeweils im 4er-Set mit einem Baumwollbeutel verkaufe. Den Baumwollbeutel habe ich gemäß dem Textilkennzeichnungs-, sowie Produktkennzeichnungsgesetz mit Zusammensetzung des Stoffes und meiner Adresse dauerhaft gekennzeichnet.
Der Hersteller der Spanngurte ist für, die von mir bestellten Spanngurte, TÜV-zertifiziert. Hierfür habe ich die Wahl, ein sog. CO-Zertifikat zu beantragen, welches mir die Möglichkeit bietet, die Spanngurte ausschließlich unter meinem Namen zu verkaufen. Jedoch werde ich dies nicht machen, sodass die Gurte unter dem Namen des Herstellers verkauft werden. Jeder Spanngurt verfügt über ein Label (s. Anhang), auf welchem TÜV-relevante Details, wie die maximale Haltekraft,… zusammengefasst sind. Hierbei wird auch die Adresse des Herstellers aufgeführt. Wenn ich diese Gurte jetzt in Deutschland auf den Markt bringe, reicht es dann wenn meine Adresse auf der Verpackung steht und die des Herstellers auf den Gurten oder muss meine Adresse gemäß dem ProdSG ebenfalls auf jedem Gurt stehen, da ich ja der in Umlauf bringende bin?
Mit freundlichen Grüßen
P. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
1. Wenn ich diese Gurte jetzt in Deutschland auf den Markt bringe, reicht es dann wenn meine Adresse auf der Verpackung steht und die des Herstellers auf den Gurten oder muss meine Adresse gemäß dem ProdSG ebenfalls auf jedem Gurt stehen, da ich ja der in Umlauf bringende bin?
Nein, es reicht nicht aus, wenn nur der chinesische Hersteller auf den Spanngurten angegeben ist.
§ 6 Abs.1 Nr.2 ProdSG sieht vor, dass Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers jeweils auf dem Verbraucherprodukt selbst anzubringen haben und eine Kennzeichnung (nur) auf der Verpackung lediglich dann ausreichend ist, wenn eine Kennzeichnung auf dem Verbraucherprodukt selbst nicht möglich ist.
Da der Hersteller in China und nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, müssen Sie als Einführer Ihren Namen und Ihre Kontaktanschrift auf dem Verbraucherprodukt, oder falls dies nicht möglich, auf der Verpackung anbringen.
Die Ausnahme von der Kennzeichnung auf dem Produkt (sondern auf der Verpackung) ist sehr streng auszulegen, so dass die bloße Kennzeichnung auf der Verpackung nur bei sehr wenigen Produkten ausreichen dürfte, z.B. beim Verkauf von Spielsand für den Sandkasten, da eine Kennzeichnung des Produkts „Sand“ selbst nicht möglich ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, wenn Sie Ihren Namen und Kontaktanschrift lediglich auf die Verpackung (Stoffbeutel) anbringen. Sie müssen Namen und Kontaktanschrift auch auf die Spanngurte anbringen.
Ich rate Ihnen dringend die Vorgaben aus dem ProdSG umzusetzen, da ein Verstoß gegen § 6ProdSG eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro darstellt, vgl. § 39 ProdSG. Darüber hinaus drohen Abmahnungen durch Mitbewerber.
hier noch der link zu § 6 ProdSG:
https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2011/__6.html
2. Und was ich noch vergessen habe: ob es reicht, wenn meine Adresse allgemein vorhanden ist oder ob noch eine Telefonnummer und E-Mail von Nöten ist.
Sie müssen Ihren Namen und die Postanschrift angeben.
Eine Webseite oder Emailadresse reichen nicht aus.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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Bewertung des Kunden
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Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Zu Ihrem Kritikpunkt möchte ich ausführen:
Leider lässt sich eine Einschätzung des Umfangs und der Komplexität des Anliegens erst nach Abgabe des konkreten Angebotes mit Fragestellung durch den Kunden einschätzen und so eine Kostenangemessenheit ermitteln, die entweder zur Annahme des Kundenabgebotes führt oder ein Gegenangebot des Anwalts auslöst.