Probleme mit dem Makler
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
Im März 2018, haben wir einen Makler beauftragt, der uns dabei helfen sollte,
unser Haus zu verkaufen. Ich habe damals auch einen Maklervertrag unterschrieben,
den der Makler aber auch direkt wieder eingesteckt hat. Diesen Vertrag habe ich erst
auf nachfrage, am 4. Juni bekommen. Diesen lege ich bei.
Im April 2018 hat dann mein Vater in unserem Haus das leben genommen, gefunden von
unserer 14 Jährigen Tochter. Sie hat das bis heute nicht verkraftet und wollte nur noch
raus aus dem Haus.
Über diese Situation habe ich den Makler informiert und gefragt, wie es den wäre wenn ich mir privat einen Käufer suchen würde.
Antwort: Wenn ich mir selbst einen Käufer suchen würde, dann würden wir uns schon einig,
wäre ja eine Ausnahmesituation.
Ich habe dann tatsälich einen Käufer gefunden, der das Haus für 170000 € gekauft hat.
Habe darüber auch den Makler informiert, den letzten Kontakt hatte ich am 17.08.2018.
Da hatte man uns einen Bungalow zum Kauf angeboten. Dies habe ich abgelehnt.
Nun habe ich heute am 14.04.2019 einen anruf des Maklers bekommen, wo sein Geld bliebe?!
Er würde uns eine Rechnung schicken!
Was kann ich tun?
MfG F. R.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Der Makleralleinauftrag sieht in der Tat eine Vertragsstrafe vor, wenn das Objekt innerhalb des Alleinauftrages ohne Mitwirkung des Maklers veräußert wird. Diese Vertragsstrafe entspricht der Maklercourtage, die bei einem Kaufnachweis durch den Käufer zu zahlen wäre.
2. Grundsätzlich schließt ein Alleinauftrag den Verkauf des Anwesens durch Sie nicht aus. Auch besteht keine Verpflichtung potentielle Käufer auf den bestehenden Maklervertrag aufmerksam zu machen.
3. Aufgrund der Ankündigung des Maklers eine Rechnung zu stellen, wird er sich an seine Zusaqge, hier eine einvernehmliche Regelung zu finden, möglicherweise nicht mehr erinnern können.
Gleichwohl erachte ich die Regelung zu einer Vertragsstrafe als unwirksam, da es sich um einen pauschalierten Schadensersatz handelt. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist Ihnen nicht gestattet, vielmehr handelt es sich um einen Mindestschadensersatz.
Weiterhin ist die Reglung der vorzeitigen Auflösung des Vertrages nur durch den Makler ebenfalls beanchteiligend.
Auch wenn der Vertrag vorsieht, dass es sich um konkret vereinbarte Vertragsklausel handelt, erachte ich die Vertragsstruktur als eine Regelung mit festen Bedingungen, die immer wieder Verwendung finden.
Insoweit liegen hier Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die hinsichtlich der Vertragsstrafe für Sie nachteilig und damit unwirksam sind. Der Makler kann allenfalls seine konkreten nachzuweisenden Aufwendungen ersetzt verlangen. Eine Vertragsstrafe wird nicht geschuldet.
Unter Vorhaltung dieser rechtlichen Grundlage empfehle ich daher sich mit dem Makler auf eine Entschädigung zu verständigen, die je nach Aufwand des Maklers einen Betrag von EUR 1.000,- kaum übersteigen dürfte. Jedenfalls wird der Makler keine Vertragsstrafe von 4,6 % verlangen können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen. Sollten Sie mit dem Makler keine Einigung erzielen und dieser eine Rechnung stellen, stehe ich gerne für eine weitere Unterstützung zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
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