Privilegiertes Kind
Fragestellung
Sehr geehrte Frau RA Hülsemann,
heute erhielt ich dieses Schreiben des Jugendamtes vom 7.11.2014, das ich im Anhang beifüge.
Mein Sohn Tim, geb. 11.07.1994 hat über das Jugendamt Unterhalt von mir und meinem Ex-Mann gefordert.
Im Vorfeld hat er eine 2,5 jährige Ausbildung beim Finanzamt von 2011-2013 gemacht, er hat sowohl die Prüfung (nach 2 Jahren) als auch die Nachprüfung (nach 2,5 Jahren im Januar 2014) nicht bestanden.
Ab Februar bis Ende August 2014 hat er Vollzeit als Hilfskraft in einem großen Unternehmen gearbeitet. Er hat beschlossen, ab September 2014 das berufliche Gymnasium in Westerburg in Vollzeit zu besuchen.
Er wohnt seit 1. Mai 2014 in einem Mietshaus meiner Mutter zur Miete, d. h. er lebt n i c h t mehr bei einem Elternteil.
Nun teilt mir das Jugendamt mit, das es sich bei meinem Sohn um ein volljähriges PRIVILEGIERTES
Kind handelt.
Ist dies korrekt??
Meines Wissens müssen folgende Punkte hierfür erfüllt sein.
Voraussetzung der Privilegierung volljähriger Kinder
Dies ist dann der Fall, wenn das volljährige Kind:
1. das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
2. unverheiratet ist
3. im Elternhaus/ bei einem Elternteil wohnt
4. sich in allgemeiner Schulausbildung befindet
Es müssen alle 4 Bedingungen erfüllt sein!
Da aus meiner Sicht diese 4 Bedingungen NICHT ALLE erfüllt sind, ist doch bei mir von
Einem Selbstbehalt von € 1200,00 auszugehen. Liege ich da richtig?
Wie kann ich gegen diesen Bescheid vorgehen, den ich ihnen im Anhang beifüge.
Mit freundlichen Grüßen
M. B.
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Antwort von Rechtsanwältin Martina Hülsemann
Sehr geehrte Rechtssuchende,
vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Rechtsberatung.
Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erstreckt sich die Privilegierung auf Schüler einer allgemeinbildenden Schule bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, also auf 18 bis 20-jährige Kinder. Das volljährige Kinde muss im Haushalt wenigstens eines Elternteils leben. Der Aufenthalt im Hause der Großeltern kann aufgrund der engen familiären Bindung als ausreichend gesehen werden, wenn das Kind seit frühester Jugend von ihnen versorgt worden ist.
Zudem muss die besuchte Schule einen allgemeinen Schulabschluss ermöglichen.
Es ist richtig, dass alle Voraussetzungen gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegen müssen, damit bei Ihnen der notwendige Selbstbehalt in Höhe von € 1.000,00 zugrunde gelegt werden kann.
Verweisen Sie gegenüber dem Jugendamt auf diese Vorschrift. Das Schreiben erhält zudem unzutreffende Ausführungen. Der Unterhalt richtet sich ja gerade nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, da Ihr Sohn nicht mehr im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils wohnt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg !
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