Preiserhöhung Internetanbieter
Fragestellung
Mein Internetanbieter, Getinternet (Internet über Satellit) , bei dem ich seit 15.07.2014 Kunde bin, hat mir am 26.05.2016 eine Rechnung mit Datum vom 24.05.2016 für Juni 2016 per E-Mail zugesandt.
Bisher zahle ich monatlich 44,90 Euro für den Tarif und die SAT-Anlage ist kostenlos, mietfrei laut Nutzungsvertrag, dafür musste ja am Anfang auch ine Zuzahlung leisten.
In meiner AGB (von Feb. 2014), die mir seinerzeit mit zugesandt wurde, steht, dass man Tarife/Preise erhöhen kann, aber dies auch erst nach Ankündigung, nach 6 Wochen.
In der aktuelle Rechnung, die jetzt optisch auch völlig anders aussieht, wird erklärt, dass man wegen steigender Marktkosten eine geringe Preisanpassung vornimmt.
Ich soll jetzt 49,90 Euro für den Tarif bezahlen und eine Hardwaremiete in Höhe von 8,95 Euro, insgesamt also 58,85 Euro statt 44,90 Euro.
Dem Ganzen habe ich jetzt bereits zwei Mal per E-Mail widersprochen, denn wenn eine Hardware kostenlos vereinbart ist, kann man meiner Meinung nach, nicht später anfangen dafür eine Miete zu nehmen.
Tariferhöhung OK, mag ja sein, wobei ich das nicht als geringfügig empfinde.
Beim Tarif allein wären es 11 %, insgesamt gesehen wären es sogar 31%, wenn ich nun Hardwaremiete zahlen soll.
Ich habe auf der Webseite von Getinternet nachgesehen, das wären die derzeitigen Konditionen für meinen derzeitigen Tarif, wenn man den Vertrag neu abschließt.
Mein Vertrag ist aber weder gekündigt, noch hat er eine Mindestlaufzeit.
Auf der Webseite und der Rechnung ist auch erkenntlich, das es jetzt einen neuen Geschäftsführer gibt und sich der Firmensitz geändert hat.
Die AGB auf der Webseite hat sich auch verändert, wobei ich als Bestandskunde keine Kenntnis darüber bekommen habe.
Dann hätte man mir das doch auch mitteilen müssen oder nicht?
Nach der neuen ABG müssten Sie die 6 Wochen Frist auch nicht einhalten.
Auf den zweiten Widerspruch habe ich bisher keine Antwort bekommen.
Im zweiten Widerspruch habe ich Getinternet mitgeteilt, das ich eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen werden und mich bei der Bundesnetzagentur beschwere, was ich auch getan habe.
Heute wurde dann der erhöhte Beitrag zum angekündigten Datum abgebuch und
ich habe meine Bank aber erst Mal mit einer Rücklastschrift beauftragt.
Jetzt wüsste ich gern, wer im Recht ist.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Einseitige Vertrag- und/oder AGB-Änderungen sind in der Tat unzulässig und der TK-Anbieter kann sich darauf nicht berufen.
Derartige Preissteigerungen fallen in den alleinigen Verantwortungsbereich des TK-Anbieters und können nur bei Neukunden zur Anwendung gelangen.
Die Preise während der Vertragslaufzeit anzupassen, geht nur, falls dies bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, also grundsätzlich gar nicht ohne Weiteres.
Denn solche Risiken fallen in den alleinigen Verantwortungsbereich des TK-Anbieters.
Die Begründung: "Trotz stetig steigender Marktkosten haben wir die letzten Jahre die Preise für Sie stabil gehalten. Um Ihnen jedoch auch in Zukunft die Leistung und hohe Produktqualität bieten zu können, ist eine Preisanpassung leider unumgänglich. Daher erheben wir ab den 01.06.2016 eine geringe Preisanpassung [...]" ist für eine solche Preiserhöhung nicht hinreichend.
Zudem gilt in der Tat die sechswöchige Frist, was nicht eingehalten wurde.
Eine erst geltende Miete für die Hardware kann ebenfalls nicht gefordert werden, weil das ein ganz neuer Vertragsbestandteil wäre.
Vor diesem Hintergrund haben Sie vollkommen richtig gehandelt und sich beschwert sowie die Rückbuchung vornehmen lassen.
Sollte mehrmals eine Preiserhöhung begehrt werden, könnten Sie sogar nach einer schriftlichen Abmahnung eine außerordentliche/fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen.
Ich würde also an Ihrer Stelle weiter dagegen vorgehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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12. Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen, der Tarife/Preise
12.1 Diese AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden, und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auf Grund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist.
12.2 Die Leistungsbeschreibungen können geändert werden, wenn dies aus trifftigem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z. B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein trifftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen getinternet zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
12.3 Die vereinbarten Tarife/Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn Dritte, von denen getinternet zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen. Ferner sind Preiserhöhungen in dem Maß möglich, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer veranlasst ist oder durch die Bundesnetzagentur auf Grund von Regulierungsvorschriften verbindlich gefordert wird.
12.4 Die vorgenannten Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Richtig, eine AGB-bzw. Vertragsänderung ist so mit dieser völlig allgemein gehaltenen Begründung nicht möglich und daher nicht hinnehmbar.
Zweifel sind auch hinsichtlich den AGBs selbst anzubringen.
Ich würde also an Ihrer Stelle weiter dagegen vorgehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Leider habe ich dazu keine Antwort erhalten und man sieht hier im System auch keine Anfrage.
Ich weiß nämlich nicht, wie ich jetzt weiter vorgehen soll.
Der Internetanbieter hat ohne jegliche Rückmeldung den Anschluss am Freitag um ca. 22:15 Uhr deaktiviert.
Ich sehe nur noch ein Bild auf dem steht:
"Ihr Anschluß wurde auf Wunsch ihres Tooway Anbieters abgeschaltet. Bitte setzen Sie sich mit ihrem Anbieter für weitere Informationen in Verbindung."
Ich könnte den zwar kündigen, aber damit hätte ich auch nichts gewonnen.
Dort wo ich wohne bekomme, ich kein normales Internet über Telekom oder 1&1, es geht bisher nur über Satellit.
Ich möchte ja nur erreichen, dass die sich an den Vertrag halten und ich bezahle, wie bisher.
Schade das ich kein Geld zurück verlangen kann.