Praxisschließung - Sonderkünd
Fragestellung
Ich führe zur Zeit eine Hausarztpraxis, die ich mit 72 Jahren aus Altersgründen zum 30.6.18 schließen werde. Meinen beiden langjährigen Mitarbeiterinnen hatte ich wegen der 7monatigen Kündigungsfrist am 14.11.2017 gekündigt. Dabei hatte ich nicht beachtet, dass eine Mitarbeiterin mir vorher mal berichtet hatte, dass sie einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen wollte. So habe ich nicht bedacht, dass eine Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt einzuholen ist, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Im Januar habe ich von der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Schwerbehinderung (bzw. Gleichstellung) erfahren und dann diese Zustimmung beantragt. Diese ist in der vergangenen Woche eingetroffen. Normalerweise kann erst zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung ausgesprochen werden. Wenn erst ab dieser jetzigen Kündigung die 7monatige Kündigungsfrist gilt, würde für diese eine Mitarbeiterin die Lohnfortzahlung über das Ende meiner Praxiszeit hinaus gehen.
Meine Frage: Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte soll verhindern, dass diese Personengruppe gegenüber anderen Beschäftigten aufgrund der Behinderung benachteiligt wird. Bei der Praxisschließung, die meine freie unternehmerische Entscheidung ist, gibt es aber keine Sozialauswahl, sie trifft alle Mitarbeiter gleichermaßen. In diesem Falle wäre die betroffene Mitarbeiterin ja sogar bevorteilt. Ist das wirklich korrekt oder würde nicht zumindest dann der gleiche Kündigungszeitpunkt geltend?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Es ist richtig, dass vor der Kündigung eines Schwerbehinderten zunächst immer die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen ist. Ohne diese Zustimmung ist die erfolgte Kündigung unwirksam.
Die Zustimmung des Integrationsamtes kann aber nur dann eingeholt werden, wenn der Arbeitgeber auch Kenntnis von der anerkannten Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung des Arbeitnehmers hat. Das war hier nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass die Mitarbeiterin mal erwähnt hatte, dass sie einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbinderung stellen wolle, begründet noch keine Kenntnis von einer anerkannten Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung. Es handelt sich hierbei um eine reine Absichtserklärung der Mitarbeiterin.
2.
Der Ausspruch der Kündigung am 14.11.2017 ist somit ohne Kenntnis von der Schwerbehinderung erfolgt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung verpflichtet, den Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen über die anerkannte Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung zu informieren und zugleich auch Kündigungsschutzklage zu erheben. Lässt der Arbeitnehmer diese Frist ungenutzt verstreichen, kann er sich nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz eines Schwerbehinderten berufen. Er ist dann verwirkt.
Diese 3-Wochen-Frist dient auch dazu, dass der Arbeitgeber dann zeitnah die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes nachholen kann und nach erfolgter Zustimmung eine erneute Kündigung aussprechen kann.
Hier haben Sie erst im Januar von der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung erfahren, so dass der Sonderkündigungsschutz in diesem Fall verwirkt sein dürfte. Ich gehe dabei davon aus, dass die Mitarbeiterin Sie nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist nach Ausspruch der Kündigung über die bestehende Schwerbehinderung bzw Gleichstellung informiert und auch keine Kündigungsschutzklage erhoben hat. In diesem Fall würde ihr der Sonderkündigungsschutz nicht mehr zustehen und das Arbeitsverhältnis würde damit fristgemäß zum 30.06.2018 enden.
Es stellt sich hier auch die Frage, wann die Mitarbeiterin den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung gestellt hat und ob dieser überhaupt rechtzeitig vor Zugang der Kündigung erfolgt ist. Die Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits anerkannt sein oder der Antrag auf Schwerbehinderung muss mindestens 3 Wochen zurückliegen.
3.
Zum weiteren Vorgehen empfehle ich Folgendes:
Ich würde der Mitarbeiterin mitteilen, dass sie Sie nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung über die anerkannte Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung informiert und auch keine Kündigungsschutzklage inenrhalb dieser Frist erhoben hat. Damit sei der Sonderkündigungsschutz verwirkt und die am 14.11.2017 ausgesprochene Kündigung wird damit zum 30.06.2018 wirksam.
Ich empfehle zudem unbedingt, nur rein vorsorglich eine erneute fristgemäße Kündigung auszusprechen. Diese würde dann in der Tat über die Praxisschließung hinaus wirken. Hierauf kommt es m.E. jedoch nach den mir vorliegenden Informationen nicht mehr an, da die Mitarbeiterin die 3-Wochen-Frist für die Anzeige der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung versäumt hat und auch keine Kündigungsschutzklage innerhalb dieser Frist erhoben hat. In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch von mehreren Landesarbeitsgerichten der Sonderkündigungsschutz verwirkt ist.
Für eventuelle weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen