Poolfahrzeug nutzen bei Rufbereitschaft
Fragestellung
Sehr geehrter Steuerberater,
wir haben folgendes Szenario. Wir sind eine kleine Werbeagentur mit 4 Personen, davon 2 fest angestellt. Wir haben ein Fahrzeug, welches wir als Poolfahrzeug nutzen wollen. Ein Angestellter nutzt dieses Fahrzeug nahezu täglich, auch für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Wir wollen den Arbeitsvertrag des Angestellten so anpassen, dass er das Poolfahrzeug nicht privat nutzen darf und an 5 Tagen in der Woche Rufbereitschaft für mehrere Stunden hat, was auch einen Teil des Gehalts ausmacht. Rufbereitschaft hat er vertraglich für den Fall, dass Websites, die wir verwalten und hosten ausfallen. Er muss dann in die Firma fahren können, um den Ausfall zu reparieren. Können wir durch dieses Szenario den täglichen Gebrauch des Fahrzeugs auch zwischen Arbeitsstätte und Firma rechtfertigen, ohne 1% Versteuerung anwenden zu müssen und auch wenn die Rufbereitschaft nur selten wirklich in Anspruch genommen wird?
Wenn nein, wie müsste das Szenario angepasst werden, damit die 1% Versteuerung vermieden werden kann?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen,
M. O.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
durch die Anpassung des Arbeitsvertrages müsste eine wirkungsvolle Überwachung des privaten Nutzungsverbotes erreicht werden. Wenn wie üblich bei einem Poolfahrzeug die durchgeführten Fahrten in einem Fahrtenbuch dokumentiert werden, kann auf die 1% Methode verzichtet werden.
Denn dann wird das Fahrzeug nachweislich nur für die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung verwendet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
ohne Fahrtenbuch oder andere geeignete Nachweise, dass das Privatnutzungsverbot überwacht wird, geht es nicht. Die Fahrtenbuchmethode wird ganz offiziell anerkannt.
Dann kann Ihr Mitarbeiter den Firmenwagen jeweils für die Fahrt nach Hause und zurück nutzen.
Beste Grüße,
Björn Balluff