Pkw abgeschleppt von Gewerbegrundstück
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte bewerten Sie folgende Situation:
Am Sa., 28.11., parkten wir auf dem Gewerbegrundstück Beerenweg 1 in Hamburg, um einen Mieter zu besuchen, der dort Räume gemietet hat. Wir parkten um 09.30 Uhr auf dem Hinterhof, wenige Schritte vom Eingang entfernt. Um 11.30 entdeckten wir zu unserer großen Irritation, dass unser Fahrzeug abgeschleppt wurde (Gebühr 173 EUR). Es gab nach unserer Auffassung keinen triftigen Grund dazu:
- Die betreffende Parkboxreihe ist anders als andere Zonen nicht mit einem Warnhinweis versehen.
- Die Mehrzahl der anderen Parkplätze war unbelegt.
- Die Außentür am Aufgang zum Mieter direkt gegenüber dem Parkplatz stand während des ganzen Zeitraums offen, so dass es ein Leichtes und Naheliegendes gewesen wäre, dort nachzufragen.
- Niemand wurde eingeschränkt.
- Der vom Mieter zusätzlich gemietete Parkplatz rechts davon war sogar frei. Aufgrund der unkritischen Situation kamen die Parkgepflogenheiten beim Besuch jedoch nicht zur Sprache. Es gab auch keinen Abschlepp-Präzendenzfall im Hinterhof, wohl lediglich im Vorderhof etwa 1,5 Jahre zurückliegend.
Der Auftrag zum Abschleppen wurde nach mündlichem Hinweis des Abschleppdienstes wohl von der Eigentümergesellschaft veranlasst.
Wie ist die Situation zu bewerten?
1. Ist es relevant, ob der betreffende Parkplatz zu der Zeit untervermietet war oder nicht? Müsste der Eigentümer auf Anfrage Auskunft erteilen?
2. Darf der Eigentümer abschleppen, zumal an anderen Stellen auf dem Grundstück in der Tat Warnschilder angebracht sind ("PRIVATGRUNDSTÜCK Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt. Es gilt die StVO.")? Welcher "Paragraph" ist hier relevant?
3. Ist das Verhalten nicht unverhältnismäßig? Spielt das eine Rolle? Hätte nicht erst z. B. mit einem Zettel gewarnt werden müssen?
4. Sind Fristen zu beachten, nach denen etwaige Ansprüche verfallen?
5. Können Sie eine Strategie/Argumentation empfehlen, sich das Abschleppen erstatten zu lassen? Oder ist es klüger, das als Lebenserfahrung zu verbuchen?
6. Beim Mieter steht eine Veranstaltung an, zu der erheblich mehr Besucher mit Autos zu erwarten sind, was angesichts des Zwischenfalls wohl einer Einigung zwischen Mieter und Vermieter bedarf. Auf welches Recht kann man sich als Mieter im mindesten berufen?
Recht vielen Dank im Voraus für Ihre Analyse und Auskunft!
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für die Nutzung von youxpert. Ihre Frage darf ich wie folgt beantworten.
Das unebrechtigte Parken ist eine Teilbesitzstörung zu deren Abwendung sich der Betroffene der Selbsthilfe bedienen kann. Hierzu zählt auch das Abschleppen.
Der Betroffene hat allerdings eine Schadensminderungspflicht und muss zunächst versuchen den Falschparker zu erreichen, ggf. über eine Halteranfrage. Das ist aber ggf. an einem Samstag kaum möglich. Eine gewisse Wartezeit muss zugemutet werden. Hier ca. 2,5 h, dürfte allerdings ausreichend sein.
1. Ist es relevant, ob der betreffende Parkplatz zu der Zeit untervermietet war oder nicht? Müsste der Eigentümer auf Anfrage Auskunft erteilen?
- Der Eigentümer muss zunächst keine Auskunft erteilen. Man könnte allerdings das Argument verwenden, dass ein Abschleppen nicht notwendig war.
2. Darf der Eigentümer abschleppen, zumal an anderen Stellen auf dem Grundstück in der Tat Warnschilder angebracht sind ("PRIVATGRUNDSTÜCK Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt. Es gilt die StVO.")? Welcher "Paragraph" ist hier relevant?
- Das Abschleppen ist Teil des Selbsthilferechts (§ 859 BGB) bei Besitzstörungen. Der Eigentümer darf Abschleppen.
3. Ist das Verhalten nicht unverhältnismäßig? Spielt das eine Rolle? Hätte nicht erst z. B. mit einem Zettel gewarnt werden müssen?
- Theoretisch hätte ein Zettel ausreichen können, wenn man davon ausgeht, dass es kurze Parkzeiten sind und eine Wiederholung droht. So kann man jedenfalls argumentieren. Der Eigentümer weiß aber nicht, wie lange man parkt, so dass ein Zettel ggf. nicht den Erfolg bringt.
4. Sind Fristen zu beachten, nach denen etwaige Ansprüche verfallen?
- Welche Ansprüche meinen Sie hier? Die Zahlungsansprüche oder das Parken? Abschleppen muss in der Regel sofort nach ABlauf der Wartezeit erfolgen. Das LG Frankfurt ging hier etwa bei 4 h noch von einer rechtzetigen Maßnahme aus.
5. Können Sie eine Strategie/Argumentation empfehlen, sich das Abschleppen erstatten zu lassen? Oder ist es klüger, das als Lebenserfahrung zu verbuchen?
- Die Unverhältnismäßigkeit und ausreichender Ersatzparkraum könnten gute Argumente sein. In Anbetracht des Betrages (173 EUR) und dem Kostenrisiko bei einem Prozess ist es aber wahrscheinliche unwirtschaftlich hier den gereichtlichen Weg zu gehen.
6. Beim Mieter steht eine Veranstaltung an, zu der erheblich mehr Besucher mit Autos zu erwarten sind, was angesichts des Zwischenfalls wohl einer Einigung zwischen Mieter und Vermieter bedarf. Auf welches Recht kann man sich als Mieter im mindesten berufen?
- Hier verstehe ich leider die Frage nicht ganz.
Ich stehe jederzeit für Rückfragen und klärende Erläuterungen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
André Stämmler
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