Pflichtanteil/Verjährungszeiten
Fragestellung
Bin ehelich geboren. Dann Scheidung meiner Eltern. Vater nimmt noch einen unehelichen Sohn mit. Neue Heirat des Vater ergibt nochmals 2 Söhne. Vater und Frau setzen ein Testament 2001 auf (Berliner Version). Vater stirbt 2006. Die Frau erst 2010 und hinterläßt gesammeltes Vermögen und eine Immobilie.
Habe 50 Jahre in Schweden gelebt, bin schwedischer Staatsangehöriger und bin 2012 wieder zurück nach Deutschland gezogen, Während der 50 jahre war ich öfters im Kontakt mit allen Halbrüdern und meinem Vater. Bin von einem der Brüder über beide Todesfälle telefonisch benachrichtigt worden.
Zurück in Deutschland erfuhr ich, daß auch ich eigentlich einen Pflichtanteil bekommen sollte und habe mich deshalb schlau machen müßen. wo ich diese Information bekommen könnte. Nach Erhalt des Testamentet konnte ich lesen, daß mein Vater dort falsche Angaben gemacht hatte, wieviel Kinder er hatte. Auch vom Nachlaßgericht und bei der Testamentseröffnung hat keiner meiner Halbbrüder wissentlich nicht dem Gericht mitgeteilt, daß ich noch da bin und haben sich dadurch auf meine Kosten bereichert. Habe jetzt folgende Fragen: 1. Haben sich meine Halbbrüder evtl. strafbar gemacht mich nicht beim Nachlaßgericht anzumelden? Wie lang sind evtl. Verjährungszeiten? 2. Gibt es nach dieser Zeit überhaupt noch eine Chanse irgendwelche Summen als Pflichtteil zu erhalten? Ich finde es wirklich komisch und unverständlich, daß man sich in Deutschland einfach durch Verschweigen eines weiteren Pflichterbens so einfach bereichern kann!
MfG U. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen darf ich nunmehr wie folgt beantworten:
Wenn Ihre Brüder wider besseren Wissens auf Nachfrage des Nachlassgerichtes falsch angegeben haben, dass sie nicht als möglicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter existieren, könnte eine entsprechende Straftat vorliegen.
Diese wäre in den Bereich der Vermögensdelikte einzuordnen.
Sie müssten hierzu eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft/Polizei stellen, die gegebenenfalls den Sachverhalt weiter aufklärt.
Konkret müsste dann auch aus der Tat der Brüder eine entsprechender Schaden hervorgehen, den sie erlitten haben, dieser könnte möglicherweise darin liegen, dass die Erbmasse durch das Nachlassgericht falsch verteilt worden ist oder Sie auch nicht konkret benachrichtigt wurden.
Hierzu sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt vor Ort konsultieren, damit dieser die Angaben ihrerseits prüft und entsprechende Unterlagen einsieht und auch bei der Strafanzeige behilflich sein kann. Der Rechtsanwalt kann auch später Akteneinsicht hinsichtlich der Strafanzeige und der gegebenenfalls bereits getätigten Ermittlungen beantragen und nehmen.
Stellt sich dann tatsächlich heraus, dass eine Straftat begangen worden ist, durch die Sie einen Vermögensschaden erlitten haben, könnten Sie möglicherweise diesen Schaden von den Brüdern ersetzt verlangen.
Der Pflichtteil selbst kann innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers (und seiner Enterbung) Kenntnis erlangt hat. D. h. der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis erlangt hat.
Für frühere Jahre gelten Übergangsvorschriften, zum Beispiel Art. 229 EGBGB, § 23.
Da Sie bereits sofort nach dem Tod der Eltern jeweils informiert worden sind, dürfte nach Ablauf der drei Jahre, mithin ein Anspruch auf die Auszahlung des Pflichtteils verjährt sein.
Den Pflichtteil hätten sie auch gegenüber dem Erben geltend machen müssen und nicht gegenüber dem Nachlassgericht.
Insofern würde sich hier höchstens die Frage stellen, ob das Nachlassgericht verpflichtet gewesen wäre hier für den Fall, dass Sie als Pflichtteilsberechtigter angegeben worden wären, den Nachlass anderweitig aufzuteilen. Dies dürfte allerdings eher nicht der Fall sein, wenn es ein entsprechendes Testament gibt. Das Nachlassgericht wird dann nach dem Testament eine Verteilung vornehmen und Sie müssten dann ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend machen.
Nach dem Testament gab es lediglich einen Schlusserben, dieser wäre für den Erbfall des Letztversterbenden Ansprechpartner für den Pflichtteil gewesen, für den Pflichtteil in Bezug auf den Erstversterbenden wäre der überlebende Ehegatte Ansprechpartner gewesen.
Soweit ich dies erkennen konnte, da ich ihren Namen nicht kenne, sind sie wohl nicht als Erbe hier berücksichtigt worden, wenn Sie nicht der Schlusserbe sind. Sollte dies der Fall sein, bitte ich um entsprechende Nachricht.
Dass Sie zum Zeitpunkt der Todesfälle im Ausland gewesen sind, schützt Sie grundsätzlich nicht vor einer Verjährung, da Sie auch von dort Ansprüche im Rahmen des Pflichtteils hätten geltend machen können. Entscheidend ist die Kenntnis vom Erbfall.
Sie sollten demnach schauen, dass Sie das Testament mit einem Rechtsanwalt beraten und prüfen, ob hier noch Ansprüche bestehen bzw. eine Strafanzeige Erfolg verspricht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Viele Grüße
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das Testament habe ich mir angeschaut, habe allerdings erst kurz nach der vor Beendigung der meine Antwort gesehen, dass sie dieses beigefügt hatten.
Wie bereits geschrieben, sofern sie sich nicht der Schlusserbe sind, dürfte hier lediglich eine Pflichtteilsberechtigung vorliegen mit den oben genannten Folgen.
Da Sie jeweils Kenntnis vom Tod der Eltern hatten, könnte sich lediglich die Frage stellen, ob sie auch Kenntnis von dem Testament hatten. Nur dann könnte man möglicherweise auf den Zeitpunkt der Testamentskenntnis in Bezug auf den Beginn der Verjährung blicken.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Verjährungsfristen gilt § 78 StGB.
Danach ist die Verjährung der jeweiligen Straftat gestaffelt nach der jeweiligen Höchststrafe mit der eine solche Straftat geahndet werden kann.
Bei einem normalen Betrug wäre eine Strafe von max. fünf Jahren vorgesehen, so dass hier dann auch die Verjährung fünf Jahre betragen würde. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat, bzw. mit dem Eintritt des Erfolges, wenn dieser später eintritt.
Unabhängig hiervon können Sie selbstverständlich auch eine Strafanzeige jederzeit erstatten, was ich Ihnen auch empfehle. Die Staatsanwaltschaft prüft dann von sich aus, ob eine Verjährung vorliegen würde oder ob die Straftat eine möglicherweise vorliegende Straftat verfolgt werden würde.
Gerne können Sie weitere Nachfragen stellen.
Viele Grüße
Sie können eine Strafanzeige bei jeder Polizeistation in Deutschland erstatten, also auch bei Ihnen zuhause in Berlin.
Die Polizei prüft sodann von sich aus die Zuständigkeit und gibt die Anzeige dann gegebenenfalls weiter..
Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in dessen Bezirk die Tat geschehen ist, hilfsweise die Staatsanwaltschaft in dessen Bezirk der Täter seinen Wohnsitz hat.
Viele Grüße