Pauschalresie Dertour Diamond Princess Quarantäne Yokohama - Reise Recht ?
Fragestellung
Hallo Herr Hesterberg,
Es geht um folgenden Sachverhalt, für den ich gerne Ihren Rat hätte.
Am 09.10.2018 haben meine Frau und ich, über ein Reisebüro bei dem Veranstalter „DER Touristik Deutschland GmbH DERTOUR“ eine Pauschalreise nach Japan gebucht für 20.03.20 – 21.03.20. Gesamtpreis 9.914 EUR (Flüge, Hotel und Kreuzfahrt in einem Paket).
Es geht hierbei um eine Kreuzfahrt mir „Princess Cruises“ ab Yokohama Japan vom 24.03 -02.04.2020. Das Schiff ist die „Diamond Princess‘, ein Quarantäne Fall, der derzeit fast täglich in den Nachrichten ist wegen der Corona Krise an Bord.
Laut Web Page der Rederei wurden die zwei nächsten Touren in Februar abgesagt und diese Kunden erhielten ihr Geld zurück. Darüber hinaus gibt es jedoch keinerlei Informationen. Auch das Reisebüro kann noch keine weiteren Auskünfte geben, da die Situation seitens der Rederei völlig unklar ist.
Aus meiner Sicht ist es wegen der Corona Epidemie, die in Asien wütet, nun unzumutbar dort ohne dringenden Grund, als Tourist hinzugehen und seinen Urlaub auf einen „virenverseuchten“ Kreuzfahrt Schiff zu verbringen.Also sollte ein Rücktritt meinerseits aufgrund „unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände“ möglich sein mit voller Kostenerstattung.
Laut Dertour GmbH Standard AGB’s beträgt die Entschädigungspauschale bis 31 Tage vor Reiseantritt 80% des Reisepreises und ab 30 Tage sogar 90% des Reisepreises.
Vertraglich ist der Restzahlung über 7.675 EUR am 21.02.2020 fällig.
Nun meine Fragen:
- Wie schätzen Sie diesen Quarantäne Fall auf dem Schiff ein, wären dies „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Reiserechtes bzw. Dertour AGB’s ?
- Ist es legitim, wenn ich die Schlusszahlung (fällig am 21.02.2010) erst mal zurückhalte bis die Sachlage geklärt ist?
- Ist in solchen Fällen üblicherweise eine gewisse Kulanz seitens des Reise-Veranstalters zu erwarten bzw. ein Vergleich einzufordern, damit nicht die vollen Storno Gebühren von 80- 90% bezahlt werden müssen. Oder ggf. auch eine Umbuchung (andere Reisezeit oder andere Region) akzeptieren?.
Mit freundlichen Grüßen,
H. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
In der Tat kann man leider die Situation noch nicht abschließend einschätzen und sollte im engen Kontakt mit dem Reiseveranstalter und dem Reisebüro stehen.
Im Einzelnen:
Soweit ich das von vergleichbaren Fällen (zum Beispiel Noro-Virusinfektionen an Bord) kenne, wird das gesamte Schiff entsprechend desinfiziert, um wieder einsatzfähig zu sein.
Ob und wann das erfolgt, ist natürlich jetzt noch nicht klar.
Aktuell habe ich folgendes gefunden:
"Die übrigen der insgesamt 2666 Passagiere und 1045 Crew-Mitglieder sollen noch bis zum 19. Februar an Bord bleiben, da die Untersuchungen auf den Erreger weitergehen."
Quelle: https://www.tagesschau.de/ausland/corona-kruezfahrtschiff-deutschland-101.html
Auf der Homepage von Princess Cruises steht das ebenfalls derart:
"The Japanese Ministry of Health has confirmed this is the last batch to be tested and the quarantine end date will be February 19, unless there are any other unforeseen developments."
Quelle: https://www.princess.com/news/notices_and_advisories/notices/diamond-princess-update.html
Es kann daher vor diesem Hintergrund noch nicht gesagt werden, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Sollte das über den März 2020 hinaus jedoch vorliegen, so ließe es sich durchaus bejahen.
2. und 3.
Das müssten Sie auf jeden Fall schriftlich mit dem Reiseveranstalter bzw. dem Reisebüro abklären. Denn sollte die Reise doch stattfinden können, müsste man die Restzahlung schließlich leisten.
Normalerweise sind vor dem Hintergrund derartiger Komplikationen die Reiseveranstalter aber durchaus kulant und verbraucherfreundlich.
Denn die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären, was nur anzunehmen ist, wenn die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu einer Verhinderung beigetragen hätte.
AG Augsburg (Abt. 14), Endurteil vom 09.11.2004 - 14 C 4608/03 - zu SARS-Epidemie.
Anerkannt auch bei anderen Seuchen, z. B. Cholera in Peru (AG Bad Homburg VUR 1992, 313).
Wir halten es gerne so, dass Sie sich erkundigen und gerne nochmals mich kontaktieren, was jederzeit möglich ist, dann antworte ich Ihnen auch kurzfristig.
Denn die Lage ist noch dynamisch und kann entsprechend rechtlich beeinflusst werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Reiserecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Auf spätere Kommentaren wurde sofort reagiert auch außerhalb der normalen Bürozeiten.
besten Dank für Ihre abgegebene Bewertung.
Dann müsste sich das mit dem Reiseveranstalter positiv klären lassen.
Falls Sie weitere Hilfe benötigen, lassen Sie es mich einfach wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt