Parkrempler mit Fahrerflucht und ohne gültigen Führerschein
Fragestellung
Beim Ausparken auf ein stehendes Auto (Schrittgeschwindigkeit) gefahren und Fahrerflucht begangen. Schaden am gegnerischen Fahrzeug: Türe an der Fahrerseite eingedellt. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt keinen gültigen Führerschein und wurde schon einmal vor ca. 4 Jahren ohne Führerschein erwischt (war unter Alkoholeinfluss 1,9 Promille und die Strafe war eine Geldstrafe und 11 Monate Fahrverbot). Noch habe ich nicht mit der Polizei gesprochen, habe aber einen Termin am Montag 3.4.2017. Da das Auto auf meine Mutter angemeldet ist, ist diese zuerst befragt worden, sie hat dann gesagt das ich mit dem Wagen gefahren bin. Mit mir gab es noch kein Gespräch und die Polizei weiß auch noch nicht das ich keinen Führerschein habe. Wie soll ich mich bei der Vernehmung bei der Polizei verhalten bzw. aussagen? Welche Strafe erwartet mich ? Kann ich noch etwas Strafmilderndes machen ? Könnte es auch für meine Mutter Probleme geben, da sie die Halterin ist ? Zahlt die Versicherung den Schaden vom gegnerischen Auto? Gibt es sonst noch etwas wichtiges zu beachten?
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Antwort von Rechtsanwalt Jens Jeromin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Sie haben hier durchaus Chancen, die Situation noch zu retten, wenn Sie sich strategisch richtig verhalten und auch Ihre Mutter „ins Boot“ holen können.
Es geht nicht nur darum, dass Sie vielleicht mit der Einlassung durchkommen könnten, den Unfall nicht bemerkt zu haben, denn Sie durften bereits gar nicht erst fahren.
Sie gehen daher bitte auf keinen Fall zur polizeilichen Vernehmung (das müssen Sie auch nicht !), sondern nehmen durch einen Anwalt Akteneinsicht. Dadurch wird geklärt, ob Sie jemand als Fahrer zum Unfallzeitpunkt identifizieren kann.
Das ist meist nicht der Fall, Zeugen nehmen regelmäßig eine Fahrzeugfarbe wahr, auch ein Kennzeichen. Bei einer brauchbaren Beschreibung des Fahrzeugführers hört es dann aber regelmäßig auf.
Sodann bliebe es bei den Angaben Ihrer Mutter. Diese wird nicht gesagt haben „mein Sohn hat den Unfall verursacht“, so dass zunächst nur ein Fahren ohne Fahrerlaubnis bleiben könnte.
Aber Ihre Mutter hat gemäß § 55 StPO das Recht, keine (weiteren) Angaben zur Sache zu machen, da sie ihren eigenen Sohn natürlich nicht belasten muss.
Gemäß § 252 StPO dürfte dann auch weder ein eventuelles Vernehmungsprotokoll verwertet, noch der Polizeibeamte der Ihre Mutter befragte, darüber vernommen werden, was sie ihm zum Führer des Fahrzeugs erzählt hat. Das seitens Ihrer Mutter Gesagte lässt sich also quasi noch „ungeschehen“ machen.
Wenn Ihr Mutter ab jetzt von ihrem Recht aus § 55 StPO Gebrauch macht und Sie niemand als Fahrer identifizieren kann, haben Sie beste Chancen, einer Verurteilung noch zu entgehen.
Leider wird der Versicherer Ihre Mutter in Regress nehmen, also den Schaden regulieren und dann von Ihrer Mutter zurückfordern.
Denn festgestellte Unfallflucht führt stets dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt. Ihre Mutter darf ihrem Versicherer gegenüber auch keine Angaben zu Fahrzeugführer oder Unfallhergang machen, da die Staatsanwaltschaft diese Schilderung beschlagnahmen kann und den oben aufgezeigte Lösungsweg damit zerstört wäre.
Wer seinem Versicherer gegenüber kein Angaben zum Unfallhergang macht, verliert zwar seinen Versicherungsschutz- dieser wäre bei wahrheitsgemäßen Angaben aber sowieso „weg“, es wird also nichts schlimmer.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Fachanwalt für Strafrecht
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wenn Sie meinem Weg folgen, stehen die Chancen gut, dass Sie gar nicht verurteilt werden (können).
Andernfalls dürfte es sich im Bereich einer höheren Geldstrafe als beim letzten mal oder einer kurzen Freiheitsstrafe zur Bewährung bewegen, zusätzlich eine neue Sperrfrist.
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
die Absage des Termins wäre eine Geste der Höflichkeit, muss aber nicht zwingend sein, wichtig ist, dass Sie ein Aktenzeichen oder einen Ansprechpartner bei der Polizei haben, damit Ihr Anwalt schnellstmöglich Akteneinsicht nehmen kann.
Wenn Sie absagen, dann bitte auch nicht mehr, insbesondere kein Gespräch zu den Vorwürfen o.ä. !
Gerne können sich diesbezüglich an mich wenden, die hier schon geleistete Zahlung würde ich natürlich anrechnen.
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Sie erreichen mich unter 0231/ 96787777. Ich würde dann auch für Sie bei der Polizei anrufen, den Termin absagen und das Aktenzeichen erfragen.
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht