Parken öffentliche Grünanlage->umgesetzt&Personalausschuß
Fragestellung
Guten Tag Herr Joachim,
ich habe durch "falsch parken" nun eine Situation, die nun sowohl eine Fragestellung Richtung Arbeitsrecht als auch Verkehrrecht darstellt. Bedingt durch Parkplatzmangel an meiner Arbeitsstelle habe ich, genau wie weitere Kollegen, auf einer teilweise mit Pollern abgesperrten Grünanlage nahe des eigentlichen Parkhauses geparkt.
Dazu bin ich ca. 20 Meter über einen Geh-/Radweg fahren. Sowohl Parkhaus, Geh-/Radweg als auch Grünanlage sind außerhalb vom Firmengelände, gehören in die Kategorie öffentlicher (Verkehrs-)Raum, wobei Grund und Boden Firmeneigentum sind.
Nun hat der Firmen-Sicherheitsdienst bei der "Bestreifung" mein Automobil erblickt, mich beim Ordnungsamt angezeigt. Es ist nicht ganz klar was dann passiert ist, jedenfalls wurde mein Auto umgesetzt (einige Kilometer weit auf einen anderen Firmeneigenen Parkplatz) und ich habe Post vom Ordnungsamt bekommen - Verwanungsgeld in Höhe 20,00 EUR für's "befahren öffentlicher
Grünanlagen und dortiges parkieren".
Gleichzeitig hat der Sicherheitsdienst eine Meldung geschrieben und wirkt daraufhin, dass ich wegen der
Verkehrsordnungswidrikeit mich vor einem Personalausschuss verantworten soll oder zumindest einen Eintrag in die Personalakte aufgebrummt bekommen solle.
Zu meiner Frage: Ich habe nun eine nach der städtischen Verordnung über Öffentliche Sicherheit +
§§2 Abs.1, 12 Abs.4, 49 StVO;(§19 OWIG) eine Vekehrsordnungswidrigkeit begangen und muss dementsprechend ein Verwarngeld zahlen. Das ist natürlich völlig in Ordnung.
Aber: Darf der Sicherheitsdienst meines Arbeitgeber Meldungen schreiben über Verkehrsordnungswidrigkeiten auf diesen öffentlichen Grünanlagen und kann mein Arbeitgeber drausfolgend mich vor den Personalausschuss zitieren bzw. einen Eintrag in die Personalakte machen? Gibt es eine Möglichkeit das Verwarngeld zu bezahlen und sich ggf. gegen die eventuelle Forderung aus Fahrzeugumsetzung, falls diese später eingehen sollte, zu wehren? Das Parken hat niemanden gefährdet, es wurden keine Ausfahrten oder Autos blockiert. Grund für die Umsetzung war vermutlich ausschließlich die abschreckende Wirkung. Dafür spricht, dass vorangegangen Ahnundungen an dieser "Parkfläche" nur mit einem Verwarnungsgeld vom Ordnungsamt und ohne Fahrzeugumsetzung vonstattengingen.
Mit freundlichen Grüßen
PS: bitte machen Sie diese Frage und die Antwort zu keinem Zeitpunkt öffentlich einsehbar! Danke.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich nunmehr ihre Frage.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass, sofern es sich hier um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, die Regelungen der Straßenverkehrsordnung durchaus gelten können, womit das Ordnungsamt gegebenenfalls berechtigt gewesen ist, ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu verhängen.
Allerdings müsste man dies möglicherweise noch einmal im Einzelfall genauer betrachten, insbesondere ob es sich tatsächlich um einen öffentlichen Verkehrsraum handelt und wie hier in der Vergangenheit die Angelegenheit gehandhabt worden ist.
Hinsichtlich des Eintrags in die Personalakte dürfte ein arbeitsrechtlicher Verstoß nicht vorliegen, gerade wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft, dass hier ein Verstoß im öffentlichen Verkehrsraum vorliegt und damit rein faktisch eine Beeinträchtigung des Betriebes oder eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht vorliegt.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn zum Beispiel im Rahmen der Vereinbarung des Arbeitsvertrages bzw. in einer Betriebsvereinbarung oder anderen Vereinbarungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass dort, wo sie das Fahrzeug abgestellt haben, das Fahrzeug nicht abgestellt werden darf.
Allerdings hat dies keinen konkreten Zusammenhang, insbesondere wenn es sich nur in eine Nebenvereinbarung oder einem einseitigen Hinweis des Arbeitgebers befunden hat, auf ihre Arbeitsleistung und Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.
Bereits aus diesem Grund dürfte ein Eintrag in die Personalakte ausscheiden, da insbesondere ja auch der Verstoß innerhalb ihrer Freizeit begangen worden ist und gerade nicht in den Bereich der Arbeitstätigkeit fällt.
Schlimmstenfalls würde sich hieraus ein rein zivilrechtlicher Streit, aber kein arbeitsrechtlicher Streit dahingehend ergeben, inwiefern Sie hier Betriebseigentum beeinträchtigt haben.
Man sollte auch prüfen, ob hier möglicherweise ein Verstoß gegen das Hausrecht des Arbeitgebers vorliegt. Dann könnte man hier gegebenenfalls im Rahmen eines entsprechenden Hinweises des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer reagieren. Eine Aufnahme in die Personalakte halte ich hier allerdings nicht für notwendig. Es könnte allerdings hier bei einem erneuten Verstoß die Konsequenz auftreten, dass sie auf dem Firmengelände sodann nicht mehr parken dürfen.
Ich empfehle hier, offensiv an den Arbeitgeber heranzutreten und mit ihm über den Vorfall zu sprechen und gegebenenfalls auch darzustellen, dass dieser Vorfall sich auch nicht wiederholen wird. Sie sollten gegebenenfalls auch darauf hinweisen, dass, wenn dies der Fall ist, hier in größerem Umfang auch andere Mitarbeiter nicht vorschriftsmäßig parken. Dies wäre sodann auch bei der Beurteilung der oben genannten Rechtslage zu prüfen, inwieweit dies sanktioniert wird, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es kein Recht im Unrecht geben darf, also Sie sich jetzt nicht ohne weiteres darauf berufen können, dass auch andere Mitarbeiter falsch geparkt haben. Interessant wäre dann aber inwiefern auch der Arbeitgeber bei anderen Personen Konsequenzen zieht bzw. ob er das fehlerhafte Parken bei anderen Mitarbeitern duldet.
Bis hierhin hoffe ich, dass ich Ihnen hilfreich antworten konnte und stehe bei weiterem Nachfragebbedarf gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung würde ich mich freuen.
Viele Grüße
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