Parken direkt neben Stellplatz erlaubt?
Beantwortet von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fragestellung
Hallo,
wir haben ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz (rechter Stellplatz Bild1) vor unserem Haus (Mehrfamilienhaus). Unser Nachbar hat das Sondernutzungsrecht am Stellplatz links daneben.
In letzter Zeit hat seine Tochter regelmäßig Besuch und dieser parkt inzwischen direkt vor seinem Stellplatz (silbernes Fahrzeug auf Bild 1), zumeist bis zum Beginn unseres Stellplatz - und dies obwohl genügend Parkplätze nur 50m entfernt vorhanden sind (Bild 3).
Durch die Enge der Straße und die parkenden Fahrzeuge gegenüber ist ein Einparken nur erschwert mit mehrmaligem Rangieren möglich und ein Ausparken nach links wegen der Sichtbehinderung jedes Mal nicht ohne.
Darf er einfach so vor diesem Stellplatz parken - mit oder ohne Erlaubnis des Nachbarn - und uns damit das Ein- und Ausparken erschweren? Darf er das überhaupt nicht oder muss er zumindest einen bestimmten Abstand einhalten?
Vilen Dank im Voraus
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Antwort von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach rechtlicher Prüfung kann ich folgendes hierzu ausführen:
1.
Wohnungseigentumsrechtlich ist zunächst lediglich die eigentliche Fläche der WEG von Bedeutung. Hier steht Ihnen am eigentlichen Parkplatz ein Sondernutzungsrecht zu. Sie können daher sämtliche Einwirkungen verhindern, die unmittelbar diese Fläche betrifft - so könnten Sie beispielsweise gegen jemanden vorgehen, der auf Ihrer FLäche parken würde.
2.
Wenn ich dies hier richtig sehe, parkt die Gegenseite jedoch wohl auf der Straße. Hier gelten damit die internen Vereinbarungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sind, sondern Straßenverkehrsrecht. Sie müssten daher diesbezüglich die Straßenschilder prüfen, vermutlich gibt es an den dortigen Stellen jedoch kein Halteverbot, da sich ansonsten das ständige Parken schon über die Behörde erledigen würde. Sie könnten diesbezüglich allerdings einmal darüber nachdenken, ob Sie die Behörde informieren. Gerade bei schmalen Straßen wird häufig von den Behörden auch über ein Parkverbot nachgedacht, wenn dies von ANwohnern angeregt wird.
3.
Unabhängig hiervon gilt natürlich, dass man andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern darf. Ein "Zuparken" kann hierbei sogar ein strafbares Verhalten sein, da dann eine Nötigung vorliegt. Straßenverkehrsrechtlich ist das Parken vor einer EInfahrt verboten. Nicht untersagt ist das Parken "neben" einer Einfahrt. HIer kommt es letztlich auf die konkreten Beeinträchtigungen an. Eine gewisse Erschwernis ist hierbei grundsätzlich hinzunehmen. Gelangt mit einem einfachen Rangieren in den Parkplatz wird man dies wohl hinnehmen müssen. Wenn man regelmäßig 2 - 3 mal rangieren muss, kann dies natürlich anders sein.
Die Problematik besteht hierbei natürlich darin, dass es hier auf den Einzelfall ankommt. Ich kann Ihnen daher leider nicht mitteilen, welchen konkreten Abstand der Nachbar einzuhalten hat. Es kommt entscheidend auf die konkreten Beeinträchtigungen an. Je stärker Sie in der Nutzung eingeschränkt sind, je schwieriger es ist, den Parkplatz anzufahren, je eher stellt das Verhalten der Gegenseite einen Verstoß dar, den Sie gemäß § 1004 BGB verfolgen können. Grundsätzlich erscheint es mir sinnvoll, schriftlich auf Ihre Sicht der Ding hinzuweisen und die andere Seite aufzufordern, zukünftig nicht mehr so zu parken. Damit wird die Gegenseite "sensibilisiert". Wenn danach weitere Verstöße erfolgen, müsste überlegt werden, ob man gerichtlich sein Recht aus § 1004 BGB durchsetzt. Zum Nachweis könnte man darüber nachdenken, ob man ab und zu andere Personen (Freunde, Verwandte etc.) das Auto ein oder ausparken lässt, damit dann auch einen Nachweis hat, dass das Ausparken mit den geschilderten Schwierigkeiten verbunden ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen natürlich gerne für etwaige Nachfragen oder auch eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Landau
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