Optimierung Ehevertrag hinsichtlich Steuerrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
meine Freundin und ich werden in Kürze heiraten. Wir werden zuvor einen Ehevertrag schließen. Ein Anwalt riet mir, den Ehevertrag von einem Steuerberater prüfen und optimieren zu lassen. Um Erbschaftssteuer zu vermeiden, planen wir statt Gütertrennung eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, d. h. Gütertrennung, falls die Ehe nicht durch Tod geschieden wird. Ist dies aus Ihrer Sicht legitim und haben Sie evtl. weitere Optimierungsvorschläge?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass diese Form der Beratung eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Insbesondere im Hinblick auf das gewährte Honorar von 44 EUR (davon erhalte ich brutto 28,60 EUR), kann ich hier keine umfassende Beratung anbieten und sämtliche Aspekte des Ehevertrages durchleuchten.
Grundsätzlich ist es so, dass der fiktive Zugewinn, der im Rahmen der Ehe entstanden ist, im Rahmen der Erbschaftsteuer steuerfrei bleibt. Insofern ist es legitim und auch vorteilhaft, den Zugewinn für den Fall des Todes nicht auszuschließen. Der überlebende Ehegatte kann dadurch den fiktiven Zugewinn vom steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen abziehen und erspart sich dann die Erbschaftsteuer auf diesen Anteil.
Was den nachehelichen Unterhalt betrifft, könnte man ggfs. noch vereinbaren, dass der unterhaltsempfangende Ehegatte sich verpflichtet die Anlage U zu unterzeichnen, wenn sich dadurch insgesamt ein Vorteil für beide Steuerpflichtige ergibt. Das wäre dann der Fall, wenn der Unterhalt zahlende Ehegatte die Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe geltend machen kann und dadurch einen steuerlichen Vorteil generiert. Gleichzeitig muss aber auch vereinbart werden, dass der Nachteil des anderen Ehegatten ausgeglichen werden muss, weil diese ja die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern muss. Hat z.B. Ehegatte A einen Vorteil von 4.000 EUR (Steuerersparnis) und Ehegatte B einen Nachteil von 2.500 EUR (Steuerzahlung auf die Einkünfte), so würde sich ein Vorteil von 1.500 EUR ergeben.
Ansonsten halte ich den Vertrag so in Ordnung.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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